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BGBl II 292/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

292. Verordnung: Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024

292. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)

Aufgrund des § 19 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

§ 3 Kompetenzen

§ 4 Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 5 Gestaltung der Ausbildung

3. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden und die Lehrsupervision (Dritter Ausbildungsabschnitt)

§ 6 Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten

§ 7 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte

§ 8 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt

§ 9 Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles

§ 10 Unterbrechung der Ausbildung

2. Hauptstück

Psychotherapeutische Approbationsprüfung

§ 11 Allgemeines

§ 12 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 13 Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 14 Schriftliche Abschlussarbeit

§ 15 Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung

§ 16 Approbationsprüfungskommission

§ 17 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 18 Prüfungsmethoden

§ 19 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 20 Abschlusszertifikat

§ 21 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 22 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 23 Beschwerdekommission

3. Hauptstück

Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung

1. Abschnitt

Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften

§ 24 Allgemeines

§ 25 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen

§ 26 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess

§ 27 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf

§ 28 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung

§ 29 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement

§ 30 Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse

§ 31 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen

2. Abschnitt

Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung

§ 32 Qualitätssicherung in der Fortbildung

§ 33 Qualitätssicherung in der Weiterbildung

§ 34 Gemeinsame Bestimmungen

4. Hauptstück

Psychotherapeutische Lehrpraxen

§ 35 Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen

§ 36 Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber

5. Hauptstück

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 37 Inkrafttreten

§ 38 Vollziehung

Anlagen

Anlage 1 Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 2 Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 3 Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 4 Sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 5 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 6 Musterabschlusszertifikat der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die postgraduelle Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 19 und 22 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, erworben werden müssen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. „Absolventin bzw. Absolvent bzw. Absolvent:in": Person, die einen Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat;
  2. 2. „Auszubildende bzw. Auszubildender bzw. Auszubildende:r“: Person, die sich vor dem Beginn der postgraduellen Ausbildung der Psychotherapie befindet (und eine solche anstrebt);
  3. 3. „Einheit“: Zeitmaß von zumindest 45 Minuten (gemeinsame Arbeit mit Lehrenden);
  4. 4. „Fachausbildung“: postgraduelle psychotherapeutische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 PThG 2024; postgraduelle Ausbildung; dritter Ausbildungsabschnitt;
  5. 5. „Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat bzw. Fachausbildungskandidat:in“: Person, die für die Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes in einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft aufgenommen ist, vor der Eintragung in die Berufsliste als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision;
  6. 6. „Fertigkeiten“: die Fähigkeit, Aufgaben und Probleme unter Einbeziehung von Kenntnissen und Routinen sowie unter dem Einsatz von logischem, rationalem, intuitivem und kreativem Denken, der Verwendung eigener Techniken, Methoden, Materialien und sonstigen Hilfsmitteln zu lösen;
  7. 7. „Fortbildung“: setzt eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Psychotherapie-Ausbildung voraus; fachlich einschlägige Veranstaltungen, regelmäßig theoretisch und praktisch;
  8. 8. „Kenntnisse“: das Ergebnis der Aneignung von Wissen, insbesondere über Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis;
  9. 9. „Kompetenzen“: die Fähigkeit, Handlungsanforderungen unter Miteinbeziehung von Kenntnissen und Fertigkeiten auch in komplexen Situationen zu entsprechen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Problemlösen und Vorgehen erfordern;
  10. 10. „niedergelassener Bereich“: Praxen außerhalb von Krankenanstalten bzw. psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen, dazu zählen insbesondere Einzelpraxen, Gruppenpraxen, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Praxisgemeinschaften;
  11. 11. „Prüfungskandidatin bzw. Prüfungskandidat bzw. Prüfungskandidat:in“: Person, die von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung;
  12. 12. „Stunde“: Zeitmaß von 60 Minuten (Arbeitspensum bzw. Workload);
  13. 13. „Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes voraus; sie beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum und erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen.

2. Abschnitt

Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Kompetenzen

§ 3. Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:

  1. 1. fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 1,
  2. 2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 2,
  3. 3. wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß der Anlage 3,
  4. 4. sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 4 sowie
  5. 5. die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 6 PThG 2024.

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 4. (1) Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen hat durch

  1. 1. eine theoretische Ausbildung einschließlich berufsspezifischer praktischer Elemente,
  2. 2. eine praktische Ausbildung zur Durchführung von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen unter Lehrsupervision sowie
  3. 3. psychotherapeutische Selbsterfahrung

    zu erfolgen.

(2) Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 Z 2 ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß der Anlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.

Gestaltung der Ausbildung

§ 5. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten und Kompetenzen koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.

(2) Im Zuge der Ausbildung von insgesamt zumindest 2 050 Stunden sind fachlich-methodische, berufsethische, berufsrechtliche und wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln:

  1. 1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden,
  2. 2. im Rahmen der psychotherapeutischen Tätigkeit unter Lehrsupervision nach Eintragung gemäß § 17 PThG 2024 in einem Gesamtumfang von zumindest 1 000 Stunden samt begleitender Lehrsupervision im Umfang von zumindest 200 Stunden im Verhältnis 1:5, im Rahmen der Mitarbeit in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen), wobei davon zumindest 500 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlungen von Patientinnen bzw. Patienten mit mittel- bis schwergradigen psychischen Erkrankungen zu leisten sind,
  3. 3. im Rahmen der psychotherapeutischen Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Stunden,
  4. 4. im Rahmen von zumindest 100 Stunden nach individueller Schwerpunktsetzung sowie
  5. 5. im Rahmen der Vorbereitung zur Approbationsprüfung und deren Absolvierung im Umfang von zumindest 150 Stunden.

(3) Bezüglich der Durchführung der theoretischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden sind die folgenden Gesichtspunkte zu beachten:

  1. 1. Die theoretische Ausbildung ist clusterspezifisch mit einem methodischen Schwerpunkt durchzuführen.
  2. 2. Die theoretische Ausbildung dient der Weiterentwicklung der Kompetenz, psychotherapeutische Behandlungen in wissenschaftlich fundierter Weise eigenständig durchzuführen.

(4) Bezüglich der Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen, insbesondere Krankenbehandlungen und deren Lehrsupervision gemäß der Anlage 5, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert bzw. patientenorientiert.
  2. 2. Die psychotherapeutischen Krankenbehandlungen werden zumindest zur Hälfte in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen) gemäß der Anlage 5 durchgeführt.
  3. 3. Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend auf die praktische Ausbildung gefestigt und vertieft. Für negativ beurteilte Teile der Ausbildung sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  4. 4. Die Durchführung und Dokumentation der psychotherapeutischen Krankenbehandlungen wird aufgrund der fachspezifischen Lehrsupervision beurteilt.
  5. 5. Die Eignung einer Stelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sichergestellt sind. Soweit die praktische Ausbildung in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung absolviert wird, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass neben der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung ausreichend qualifiziertes Personal, eine entsprechende Patientinnenfrequenz bzw. Patientenfrequenz und Behandlungsdauer und ein breites Spektrum an Störungsbildern im Sinne der ICD-Diagnostik gegeben ist. Die psychotherapeutische Versorgungseinrichtung hat mit der ausbildenden Fachgesellschaft zu kooperieren. Die Einhaltung ist durch stichprobenartige Visitationen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu gewährleisten.
  6. 6. Die Anleitung der Mitarbeit in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung hat kontinuierlich durch eine fachkompetente Person im Einvernehmen mit den jeweiligen Lehrenden der Fachausbildung zu erfolgen.
  7. 7. Bei jenem Teil der praktischen Ausbildung, der nicht in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen) sondern im niedergelassenen Bereich absolviert wird (§ 14 Abs. 1 PThG 2024), hat die kontrollierende Lehrsupervision bis zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.

(5) Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:

  1. 1. ab 01. Oktober 2028 300 Stunden,
  2. 2. ab 01. Oktober 2030 400 Stunden und
  3. 3. ab 01. Oktober 2032 500 Stunden.

(6) Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) sind im Rahmen ihrer Ausbildung oder Weiterbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen, anzuerkennen.

(7) Der Psychotherapiebeirat hat gemäß § 56 Abs. 8 Z 1 PThG 2024 ein Gutachten zur Anerkennung nachweislich erworbener anderer postgradueller Aus- und Weiterbildungen auf die Ausbildungsinhalte des dritten Ausbildungsabschnitts, insbesondere im Hinblick auf die im Abs. 6 genannten Personen, zu erstatten.

3. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt

Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten

§ 6. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat in den dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie gemäß § 13 PThG 2024 ist der Nachweis über

  1. 1. die erforderliche gesundheitliche (somatisch und psychische) Eignung,
  2. 2. die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden und
  3. 3. der erfolgreiche Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen hat jedenfalls Einzelgespräche mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu umfassen.

(3) Der Nachweis der erforderlichen somatischen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eines Arztes für Allgemeinmedizin zu erbringen. Der Nachweis der erforderlichen psychischen Eignung ist durch ein Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin bzw. eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten zu erbringen. Die Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszubildende bzw. der Auszubildende nicht zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist.

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte

§ 7. Die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte im dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie umfassen:

  1. 1. Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) mit der entsprechenden Zusatzbezeichnung (Cluster),
  2. 2. mindestens fünfjährige selbständige psychotherapeutische Berufserfahrung im Sinne von Krankenbehandlung seit Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie),
  3. 3. Nachweis der wissenschaftlichen Tätigkeit und didaktischen Befähigung in der entsprechenden psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung insbesondere in Form von Forschungstätigkeit, Vortragstätigkeit, publizistischer Tätigkeit sowie reflektierter praktischer Anwendung,
  4. 4. Mitgliedschaft in der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und
  5. 5. Bestellung durch das zuständige Gremium der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft.

Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte

§ 8. Bei einschlägiger Qualifikation und Berufserfahrung können auch andere Personen in Ausnahmefällen für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte als Lehrende herangezogen werden, worunter auch Lehrende an Universitäten fallen.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt

Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles

§ 9. (1) Bei begründeten Bedenken der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft betreffend die Fähigkeit einer Fachausbildungskandidatin bzw. eines Fachausbildungskandidaten oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, einen positiven Abschluss der Ausbildung zeitlich angemessenen erreichen zu können, sind Auflagen zur erweiterten Absolvierung förderlicher Ausbildungsteile (Theorie, Praxis, Selbsterfahrung und Lehrsupervision) im Ausmaß von maximal einem Fünftel der spezifisch benannten Inhalte des Curriculums zu erteilen. Die Mitteilung darüber hat Informationen einzuschließen, wie Entscheidungen über die Bedenken zustandegekommen sind, mit welchen Maßnahmen, Auflagen und Fristen zu rechnen ist und wie Entscheidungen im weiteren Ausbildungsverlauf fallen und kommuniziert werden.

(2) Die ausbildende Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat bei begründeten generellen Bedenken betreffend die positive Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes durch eine Fachausbildungskandidatin bzw. einen Fachausbildungskandidaten oder eine Psychotherapeutin bzw. einen Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision vor Beendigung der Ausbildung dieser bzw. diesem die Bedenken unter Anführung der Gründe möglichst frühzeitig und mindestens drei Mal nachweislich mitzuteilen. Die Mitteilung darüber hat Informationen einzuschließen, wie Entscheidungen über die Bedenken zustandegekommen sind, mit welchen Maßnahmen, Auflagen und Fristen zu rechnen ist und wie Entscheidungen im weiteren Ausbildungsverlauf fallen und kommuniziert werden.

Unterbrechung der Ausbildung

§ 10. (1) Die Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

  1. 1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221/1979, Beschäftigungsverbote oder Beschäftigungsbeschränkungen vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin nicht in einem Arbeitsverhältnis steht,
  2. 2. für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin bzw. der Fachausbildungskandidat nicht in einem Arbeitsverhältnis steht,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes,
  4. 4. für die Wahrnehmung von Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten,
  5. 5. für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres,
  6. 6. bei vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
  7. 7. aus sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen, die nachweislich am Ausbildungsfortschritt hindern.

    Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes entscheidet die Psychotherapeutische Fachgesellschaft.

(3) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 7 ist höchstens bis zur Dauer von fünf Jahren möglich. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Ausscheidung aus der Ausbildung.

(4) Eine Fachausbildungskandidatin bzw. ein Fachausbildungskandidat oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, die bzw. der die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der ausbildenden Psychotherapeutische Fachgesellschaft festzusetzen.

(5) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Dabei ist die Aktualität der bereits absolvierten theoretischen Inhalte zu überprüfen und diese sind erforderlichenfalls in Form von Seminaren bzw. Prüfungen zu ergänzen.

2. Hauptstück

Psychotherapeutische Approbationsprüfung

Allgemeines

§ 11. (1) Nach Abschluss des dritten Ausbildungsabschnittes ist die Psychotherapeutische Approbationsprüfung bei jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, in der die postgraduelle Ausbildung absolviert wurde, abzulegen.

(2) Im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist zu überprüfen, ob die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision das Kompetenzprofil gemäß § 9 PThG 2024 erfüllt und die erforderlichen Kompetenzen nach den Bestimmungen dieser Verordnung erworben hat. Medizinische Inhalte und medizinische Kernfächer sind für Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) nicht Gegenstand der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.

(3) Zeiten für die Abnahme der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sind in die Stundenzahl der Ausbildung nicht einzurechnen.

Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 12. (1) Eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zuzulassen, wenn diese bzw. dieser den ersten, den zweiten und den dritten Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des § 10 Abs. 2 PThG 2024. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten und zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des § 10 Abs. 3 PThG 2024.

(2) Zur Beurteilung der Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sind der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision sowie
  2. 2. Nachweise über die gemäß dem jeweiligen Curriculum absolvierten theoretischen und praktischen Teile der Fachausbildung einschließlich Selbsterfahrung und Lehrsupervision.

(3) Sofern Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) praktische Ausbildungsanteile anerkannt werden (§ 5 Abs. 6), entfällt für diese die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1.

(4) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission.

Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 13. (1) Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung setzt sich zusammen aus

  1. 1. einer schriftlichen Abschlussarbeit und
  2. 2. einer mündlichen kommissionellen Prüfung.

(2) Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist es unter Bezugnahme auf die zu präsentierende schriftliche Abschlussarbeit, die Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 5, die prüfungsrelevanten Sachgebiete gemäß § 15 und die sich daraus ergebende Fachdiskussion festzustellen, ob die Prüfungskandiatin bzw. der Prüfungskandidat

  1. 1. Techniken der differentialdiagnostischen Abklärung aufzeigen und differentialdiagnostische Vorgehensweisen benennen sowie diese fallspezifisch anwenden kann,
  2. 2. in der Lage ist, die zentralen Aspekte psychotherapeutischer Befunde und Gutachten unter Berücksichtigung cluster- und methodenspezifischer Gesichtspunkte im Kontext der Sachverständigentätigkeit wiederzugeben und diese auch hinsichtlich inhaltlicher Gestaltung, rechtlicher Stellung und ethischer Problematik zu diskutieren,
  3. 3. die wichtigsten Techniken und Interventionsstrategien der psychotherapeutischen Behandlung und Beratung beherrschet und diese situativ anwenden kann sowie in der Lage ist, das professionelle Handeln zu begründen und in den interdisziplinären Dialog einzuordnen,
  4. 4. bezüglich zentraler klinischer Krankheits- und Störungsbilder jene psychotherapeutischen Maßnahmen benennen und umsetzen kann, die entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Praxis häufig zur Anwendung kommen sowie in der interdisziplinären Zusammenarbeit die Grundregeln der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen beherrscht und
  5. 5. die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Patientinnenmanagement bzw. Patientenmanagement kennt, diese in der Praxis anwenden kann sowie im Bereich des Schnittstellenmanagements die besonderen Herausforderungen der Kooperation auch mit anderen Berufsgruppen im Hinblick auf die Patientinnenversorgung bzw. Patientenversorgung kennt und über entsprechende Expertise verfügt, um fachlich angemessen handeln zu können.

(3) Bei der Auswahl der Inhalte der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten sind § 18 Abs. 3 PThG 2024 sowie § 11 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Schriftliche Abschlussarbeit

§ 14. (1) Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision hat während des dritten Ausbildungsabschnittes eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muss gewährleistet sein.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision in Absprache mit der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft gewählt werden, hat eine theoriegeleitete Darstellung und Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Praxis zu beinhalten und ist vor Beginn der Arbeit von der Leiterin bzw. dem Leiter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft schriftlich zu genehmigen. Wird von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision kein Thema gewählt, ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft spätestens sechs Monate vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ein Thema zuzuteilen.

(3) Der Psychotherapiebeirat hat Mindestkriterien der Abschlussarbeit nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen, wobei der Mindestumfang 50 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht unterschreiten und der Höchstumfang von 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht überschreiten darf.

(4) Die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Abschlussarbeit der ausgewiesenen Verfasserin oder des ausgewiesenen Verfassers darf nicht durch eine andere Person beeinträchtigt, hergestellt oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt werden.

(5) Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist bei der schriftlichen Abschlussarbeit von einer bzw. einem Lehrenden der fachspezifischen Inhalte zu betreuen.

(6) Die Abschlussarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch die Approbationsprüfungskommission zu erfolgen.

Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung

§ 15. Folgende prüfungsrelevante Sachgebiete unter besonderer Berücksichtigung cluster- und methodenspezifischer Gesichtspunkte sind zu beachten:

  1. 1. Konzepte über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer Störungen und psychisch mitbedingter Krankheiten:
    1. a) Allgemeine Konzepte und Modelle (einschließlich Ansätze aus transdisziplinären Fächern)
    2. b) Allgemeine Krankheitslehre aus humanistischer Sicht
    3. c) Allgemeine Krankheitslehre aus psychoanalytischer-psychodynamischer Sicht
    4. d) Allgemeine Krankheitslehre aus systemischer Sicht
    5. e) Allgemeine Krankheitslehre aus verhaltenstherapeutischer Sicht
    6. f) Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen
  1. 2. Psychotherapierelevante Diagnostik, Begutachtung und Indikation zur Psychotherapie im Erwachsenenalter:
    1. a) Epidemiologie
    2. b) Allgemeine Kennzeichen der Klassifikation und Diagnostik psychischer Störungen, insbesondere nach internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation oder vergleichbaren Diagnose-Schemata
    3. c) Diagnostische Grundprinzipien inklusive Differenzialdiagnostik psychischer Störungen
    4. d) Testverfahren und diagnostische Hilfsmittel
    5. e) Kennzeichen und diagnostische Aspekte der Störungsbilder
    6. f) Indikation zur Psychotherapie und Zielsetzungen der Psychotherapie
  1. 3. Psychotherapierelevante Diagnostik, Begutachtung und Indikation zur Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter:
    1. a) Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie
    2. b) Definition und Klassifikation psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter
    3. c) Diagnostik psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter inklusive Differenzialdiagnostik psychischer Störungen
    4. d) Besonderheiten in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
  1. 4. Sozialkommunikative und selbstreflektive Kenntnisse sowie psychosoziale Interventionen im psychotherapeutischen Kontext:
    1. a) Einzeltherapie
    2. b) Grundlagen paar- und familientherapeutischer Ansätze
    3. c) Psychotherapie in Gruppen: Modelle und Interventionen
  1. 5. Prävention und Rehabilitation:
    1. a) Gesundheitsförderung und Prävention (insbesondere Gewaltprävention)
    2. b) Rehabilitation
  1. 6. Psychotherapierelevante medizinische Grundkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung:
    1. a) Psychiatrischer Grundkenntnisse
    2. b) Pharmakologischer Grundkenntnisse
    3. c) Erste Hilfe
  1. 7. Wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Cluster, Methoden und Techniken aus der
    1. a) Humanistischen Therapie
    2. b) Psychoanalytisch-Psychodynamischen Therapie
    3. c) Systemischen Therapie
    4. d) Verhaltenstherapie und
    5. e) weitere wissenschaftliche Behandlungsansätze, Methoden, Techniken und übergreifende Ansätze
  1. 8. Spezifische psychotherapeutische Fragestellungen und Aspekte, insbesondere
    1. a) Altersspezifische Gesichtspunkte
    2. b) Nationalität, Kultur und ethnische Zugehörigkeit
    3. c) Geschlechterdiversitäten und sexuelle Orientierungen
    4. d) Soziale Zugehörigkeit
    5. c) Inklusion
    6. d) Religionen
    7. e) Gewalt
  1. 9. Dokumentation und Evaluation von Verläufen psychotherapeutischer Leistungen:
    1. a) Gesetzliche Grundlagen
    2. b) Therapiebegleitende Dokumentation
    3. c) Evaluation, Verlaufs- und Ergebnisbewertung sowie Wirksamkeitskontrolle
  1. 10. Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie weiterer Berufsgruppen:
    1. a) Berufsethik, Berufsrecht und Sozialversicherungswesen
    2. b) Struktur der psychotherapeutischen Versorgung
  1. 11. Psychotherapieforschung:
    1. a) Entwicklung und Geschichte der Psychotherapieforschung
    2. b) Ansätze und Methoden der Psychotherapieforschung
    3. c) Kenntnisse der Grenzen und des aktuellen Standes der Wirksamkeitsforschung unter besonderer Berücksichtigung von Effektivität und Effizienz
    4. d) Verhältnis von Theorie zur Praxis.

Approbationsprüfungskommission

§ 16. (1) Die Approbationsprüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die jeweils von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ausgewählt werden.

  1. 1. Die bzw. Der Vorsitzende wird aus einem Kreis von zumindest 20 Berufsangehörigen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung seit zumindest fünf Jahren in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind, ausgewählt.
  2. 2. Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Lehrenden an Psychotherapeutischen Fachgesellschaften so ausgewählt, dass jedenfalls nur eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jenem lehrenden oder organisatorischen Personal der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft angehören kann, in welcher die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die postgraduelle Ausbildung absolviert hat.
  3. 3. Bei der Auswahl der Prüfungskommissionsmitglieder kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Psychotherapiebeirates bedienen.

(2) Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die bzw. der Betroffene ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen.

Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 17. (1) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat

  1. 1. jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zugelassen wurden, und
  2. 2. Vorschläge für den Prüfungstermin

    bekannt zu geben.

(2) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die Prüfungstermine festzusetzen und den zugelassenen Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.

(3) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die anderen Mitglieder der Approbationsprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu verständigen und ein Verzeichnis der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten anzuschließen.

(4) Über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(5) Das Approbationsprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Name und Funktion der Mitglieder der Approbationsprüfungskommission,
  2. 2. Datum der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung,
  3. 3. Namen der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Beurteilung der Teile der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und
  6. 6. Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.

(6) Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten ist § 18 Abs. 3 PThG 2024 sowie § 11 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(7) Das Approbationsprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Approbationsprüfungskommission zu unterzeichnen.

(8) Das Approbationsprüfungsprotokoll ist durch die Psychotherapeutische Fachgesellschaft 50 Jahre ab Ablegung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung aufzubewahren und nach deren Ablauf nachweislich zu vernichten.

Prüfungsmethoden

§ 18. (1) Die Mitglieder der Approbationsprüfungskommission sind berechtigt, den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten gemäß § 15 Fragen zu stellen.

(2) Über das Ergebnis der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung entscheidet die Approbationsprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit.

Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 19. (1) Die Approbationsprüfungskommission hat die Leistungen im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit

  1. 1. „ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
  2. 2. „bestanden“ oder
  3. 3. „nicht bestanden“

    zu beurteilen.

(2) Sofern die bzw. der Vorsitzende ein Veto im Sinne des § 18 Abs. 4 letzter Satz PThG 2024 einlegt, gilt die Psychotherapeutische Approbationsprüfung als mit „nicht bestanden“ beurteilt. Die Gründe für die Ausübung des Vetorechts sind von der bzw. vom Vorsitzenden zu dokumentieren und nachweislich der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.

Abschlusszertifikat

§ 20. (1) Über eine abgelegte Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist von der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft ein Abschlusszertifikat nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.

(2) Das Abschlusszertifikat hat

  1. 1. die Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sowie
  2. 2. den Zusatz, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß §§ 23 bis 25 PThG 2024 besteht,

    zu enthalten.

(3) Die Ausstellung des Abschlusszertifikats mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(4) Das Abschlusszertifikat ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen.

(5) Das Abschlusszertifikat ist den Absolventinnen bzw. Absolventen des dritten Ausbildungsabschnittes oder den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten spätestens vier Wochen nach Abschluss der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nachweislich auszufolgen.

Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 21. (1) Ist eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,

    verhindert, zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.

(2) Tritt eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Psychotherapeutische Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission.

Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 22. (1) Bei Beurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ kann die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat eine Wiederholungsprüfung vor einer Approbationsprüfungskommission mit geänderter Zusammensetzung verlangen.

(2) Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Approbationsprüfungskommission festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.

(3) Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung darf höchstens drei Mal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

(4) Bei Beurteilung der dritten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ ist im Falle einer neuerlichen Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika des dritten Ausbildungsabschnitts nur mit entsprechender fachlicher Begründung zulässig.

Beschwerdekommission

§ 23. (1) Beim Psychotherapiebeirat ist eine Beschwerdekommission einzurichten, die Einsprüche von Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten gegen den Prüfungsablauf und gegen Beurteilungen behandelt und entscheidet.

(2) Die Beschwerdekommission besteht aus fünf Mitgliedern mit Expertise im Bereich des psychotherapiebezogenen Prüfungswesens, wobei zwei Mitglieder rechtliche und drei Mitglieder psychotherapeutisch-fachliche Qualifikationen nachweisen müssen, sowie zwei Ersatzmitgliedern für die jeweiligen Qualifikationsbereiche, wobei mindestens 50 vH der Mitglieder Frauen zu sein haben.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Beschwerdekommission werden nach Vorschlag des Psychotherapiebeirates durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdekommission beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Der Beschwerdekommission dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den vorangegangenen vier Jahren ausgeübt haben, nicht angehören.

(5) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig.

(6) Die Beschwerdekommission hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen.

(7) Die Beschwerdekommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(8) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Beschwerdekommission vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

(9) Eine Beschwerde ist von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten schriftlich bei der Beschwerdekommission einzubringen. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerde im Schriftweg behandeln oder die beschwerdeführende Prüfungskandidatin bzw. den beschwerdeführenden Prüfungskandidaten zu einem Gespräch einladen. Die Beschwerdekommission kann im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Prüfungskandidatin bzw. dem beschwerdeführenden Prüfungskandidaten auch eine Anhörung Dritter durchführen. Die Beschwerdekommission hat der Approbationsprüfungskommission und der beschwerdeführenden Prüfungskandidatin bzw. dem beschwerdeführenden Prüfungskandidaten über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu berichten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Problemlösung vorzuschlagen.

3. Hauptstück

Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung

1. Abschnitt

Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften

Allgemeines

§ 24. (1) Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben in Hinblick auf die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben die in den §§ 25 bis 31 angeführten Kriterien zu erfüllen.

(2) Sofern diese Kriterien wegfallen oder hervorkommt, dass diese schon ursprünglich nicht bestanden haben, ist die Anerkennung gemäß § 15 PThG 2024 von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bescheidmäßig zurückzunehmen.

Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen

§ 25. (1) Informationen über die Psychotherapeutische Fachgesellschaft sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen.

(2) Zu diesen Informationen zählt jedenfalls

  1. a) der rechtliche Status der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft,
  2. b) ihre Leitungspersonen,
  3. c) ihre Lehrenden,
  4. d) ihre Struktur,
  5. e) ihre Postadresse,
  6. f) die Möglichkeit, mit der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft in Kontakt zu treten,
  7. g) die Aktivitäten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft unter besonderer Bezugnahme auf Aktivitäten, welche den Bereich der Psychotherapie in Hinblick auf Aus-, Fort- und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung sowie psychotherapeutische Versorgung betreffen,
  8. h) nationale und internationale Kooperationen und Zugehörigkeiten,
  9. i) Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Gestaltung und den Ablauf der Ausbildung.

Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess

§ 26. Folgende Informationen über den Aufnahmeprozess sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:

  1. 1. die Aufnahmevoraussetzungen von Auszubildenden in den dritten Ausbildungsabschnitt;
  2. 2. wie sich interessierte Personen über die angebotenen psychotherapeutischen Ausbildungsmöglichkeiten näher informieren können;
  3. 3. wie eine Bewerbung um die Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt zu erfolgen hat; dies schließt Informationen über die vorzulegenden Unterlagen ein;
  4. 4. die Behandlung des Ansuchens um Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt; dies schließt Informationen darüber ein, wie Entscheidungen über allfällige Ansuchen zustande kommen, mit welchen Fristen zu rechnen ist und wie Entscheidungen kommuniziert werden.

Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf

§ 27. (1) Folgende Informationen über den Ausbildungsverlauf sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:

  1. 1. das Ausbildungscurriculum samt Ausbildungsverlauf,
  2. 2. die zu absolvierenden Veranstaltungen der Ausbildung,
  3. 3. die Kosten der Ausbildung,
  4. 4. die Ausbildungsdauer,
  5. 5. der Ausbildungsabschluss und die Nichtübernahme einer Garantie für den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Fachausbildung.

(2) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat öffentlich einsehbare Informationen über jene Teile der Ausbildung, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern angeboten werden, zur Verfügung zu stellen.

Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung

§ 28. (1) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat mit den Aufnahmewerberinnen bzw. Aufnahmewerbern einen Ausbildungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen. In diesem Vertrag sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der Auszubildenden, der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und allfälliger Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartner festzuhalten.

(2) Ausbildungsveranstaltungen sind so anzubieten, dass der Abschluss der Ausbildung innerhalb vorgegebener oder empfohlener Ausbildungszeiten grundsätzlich möglich ist.

(3) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat fristgerecht darüber zu informieren, wann und wo Ausbildungsveranstaltungen stattfinden, welche Ziele mit dem Besuch der Veranstaltungen verfolgt werden und wie die erfolgreiche Absolvierung der Veranstaltungen vorgesehen ist.

(4) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat darüber hinaus fristgerecht zu informieren, welche Ausbildungsziele mit der Absolvierung der einzelnen Veranstaltungen verfolgt werden und in welcher Form überprüft wird, ob bzw. in welcher Qualität die Ausbildungsziele erreicht wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darüber zu informieren und zu kommunizieren, nach welchen Gesichtspunkten allfällige Leistungsbeurteilungen stattfinden.

(5) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat die einzelnen Elemente der Ausbildung nach fachlich und didaktisch angemessenen und wissenschaftlich fundierten Gesichtspunkten zu gestalten, sodass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

(6) Die Ausstattung, das Lehrmaterial und die Räumlichkeiten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sind so zu gestalten, dass die Ausbildungserfordernisse gemäß dem jeweiligen Curriculum erfüllt werden können.

Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement

§ 29. (1) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat regelmäßig Rückmeldungen (Evaluationen), die die Gestaltung der Ausbildungselemente betreffen, von den Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie den Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind, einzuholen.

(2) Die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision haben Sprecherinnen bzw. Sprecher zu wählen, welche das Recht und die Möglichkeit haben, die Interessen der Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision in angemessener Form gegenüber der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft zu artikulieren.

(3) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat ein internes Beschwerdemanagement bestehend aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sowie den Sprecherinnen bzw. Sprechern gemäß Abs. 2 einzurichten. Die Auszubildenden sowie die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sind darüber zu informieren, in welcher Weise sie Kritik äußern oder Entscheidungen der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, welche ihre Person betreffen, beeinspruchen können. Der Prozess der weiteren Auseinandersetzung mit Kritik oder Einsprüchen ist verständlich und transparent zu regeln.

Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse

§ 30. (1) Die Psychotherapeutische Fachgesellschafte hat in ihrer Struktur über Gremien, die sich kontinuierlich mit Fragen der Qualitätssicherung befassen, welche insbesondere die psychotherapeutische Ausbildung betreffen, zu verfügen.

(2) Innerhalb der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft ist festzulegen, welche Gremien mit welchen Aspekten der Qualitätssicherung betraut sind und welche spezifischen Aufgaben jedes Gremium wahrzunehmen hat.

(3) Zumindest ein Gremium ist damit zu befassen, den Ausbildungsfortgang der Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision zu dokumentieren und Entscheidungen über die Zulassung zum dritten Ausbildungsabschnitt, über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 PThG 2024 und über den Abschluss der Ausbildung zu treffen.

(4) Zumindest ein Gremium ist damit zu befassen, Anregungen und Rückmeldungen von Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, insbesondere bezüglich des Zusammenspiels zwischen der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und der Gruppe der Auszubildenden sowie in Hinblick auf Einschätzungen zur Qualität einzelner Ausbildungselemente, einzuholen, sich damit eingehend zu befassen und gegebenenfalls Konsequenzen einzuleiten.

(5) Zumindest ein Gremium ist damit zu befassen, regelmäßige Besprechungen mit Lehrenden abzuhalten, die der Qualität der Ausbildung gewidmet sind. Dabei werden insbesondere didaktisch-methodische sowie fachlich-inhaltliche Themen, Rückmeldungen von Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, sowie deren Fortschritte besprochen. Gegebenenfalls werden geeignete Maßnahmen zur Sicherung oder Steigerung der Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung angeregt oder in die Wege geleitet.

(6) Zumindest ein Gremium ist damit zu befassen, verbindliche Richtlinien für die Bestellung, die Fort- und Weiterbildung von Lehrenden sowie für die Qualifizierung zukünftiger Lehrender zu erlassen und für die Umsetzung dieser Richtlinien Sorge zu tragen.

(7) Die Aktivitäten der Gremien, die mit Fragen der Qualität der Ausbildung befasst sind, sind zu dokumentieren.

Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen

§ 31. (1) Kooperieren Psychotherapeutische Fachgesellschaften mit anderen Institutionen, ist eine Kompatibilität der qualitätssichernden Maßnahmen anzustreben.

(2) Psychotherapeutische Fachgesellschaften setzen qualitätssichernde Maßnahmen sowie Konzepte um, befassen sich mit und orientieren sich an Standards und Richtlinien, welche die Sicherung oder Steigerung der Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung betreffen. Dazu zählen etwa die Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich („Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG)") oder andere Maßnahmenkataloge, wie sie etwa im universitären Bereich eingesetzt werden.

2. Abschnitt

Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung

Qualitätssicherung in der Fortbildung

§ 32. (1) Fortbildungen sollen sich im Rahmen der wissenschaftlichen und fachgerechten Berufsausübung an dem orientieren, was in der Fachwelt in breiter Form insbesondere durch Diskussionen auf Kongressen und Fachtagungen, durch Forschung, Ausbildung und Darstellung in Standardwerken, Fachzeitschriften aufgegriffen worden ist.

(2) Fortbildungen können cluster- bzw. methodenspezifisch und cluster- bzw. methodenerweiternd sein sowie besondere Schwerpunkte beinhalten.

(3) Anbieterinnen bzw. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sind insbesondere

  1. 1. die Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
  2. 2. die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen,
  3. 3. die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
  4. 4. andere Ausbildungsinstitutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
  5. 5. einzelne nachweislich besonders qualifizierte Berufsangehörige der Psychotherapie, die über eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung verfügen, oder Gruppierungen von Berufsangehörigen,
  6. 6. andere besonders qualifizierte Fachleute, die psychotherapierelevante und verfahrensrelevante Inhalte anbieten,
  7. 7. Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
  8. 8. entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.

(4) Fortbildungen können erfolgen als

  1. 1. Seminare sowie Kleingruppen, die interaktives Lernen ermöglichen,
  2. 2. Vorträge, bei denen die Fortbildung vorwiegend durch die Vermittlung theoretischen Wissens erfolgt,
  3. 3. ergänzende weitere Veranstaltungen, etwa im Rahmen von Fallbesprechungen, Selbsterfahrung, Supervision und Intervision sowie
  4. 4. Literaturstudium.

(5) Die Teilnahmebestätigung umfasst insbesondere

  1. 1. Name der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
  2. 2. Bezeichnung der Veranstaltung,
  3. 3. Name der Teilnehmenden,
  4. 4. Veranstaltungsdatum,
  5. 5. Anzahl der Fortbildungseinheiten sowie
  6. 6. Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.

Qualitätssicherung in der Weiterbildung

§ 33. (1) Weiterbildungen sollen die Erlernung und Ausformung spezifischer theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf Grundlage eines nachvollziehbaren, definierten und fundierten Curriculums erfolgen und zur Erlangung einer besonderen Befähigung auf einem oder mehreren bestimmten Arbeitsbereichen führen, bieten.

(2) Jedenfalls nicht als Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie angesehen werden Angebote, die sich insbesondere mit esoterischen, parapsychologischen oder spirituellen Phänomen beschäftigen oder sogenannte Meisterinnen bzw. Meister, Schamaninnen bzw. Schamanen oder Gurus heranziehen.

(3) Anbieterinnen bzw. Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen sind insbesondere

  1. 1. die Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
  2. 2. die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Weiterbildungs- und Forschungseinrichtungen,
  3. 3. die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
  4. 4. andere Institutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
  5. 5. Gruppierungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  6. 6. Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
  7. 7. entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.

(4) Weiterbildungsinhalte sind

  1. 1. Zielgruppenspezifische Weiterbildungen,
  2. 2. Weiterbildungen in psychotherapienahen, derzeit nicht als wissenschaftlich anerkannten Clustern oder methodenspezifischen, Ausrichtungen,
  3. 3. Weiterbildungen in psychotherapieangrenzenden Verfahren.

(5) Die Weiterbildungen haben zumindest Folgendes vorzusehen:

  1. 1. Darlegung des spezifischen Schwerpunktes und Zieles der Weiterbildung,
  2. 2. Darstellung eines fundierten Curriculums mit einer mindestens zwei bis zweieinhalbjährigen Dauer im Umfang von zumindest 200 Einheiten, wobei Theorie, Praxis und Supervision in ausgewogenem Verhältnis und eine kontinuierliche Lernsituation anzubieten sind,
  3. 3. Angaben über die Qualifikation der Lehrenden, die in der Weiterbildung tätig sind, Informationen über ihre einschlägigen praktischen Erfahrungen im Gegenstandsbereich der Weiterbildung sowie Informationen über ihre Erfahrung in der Lehrtätigkeit,
  4. 4. Angaben über Publikationen und dokumentierten wissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Weiterbildung sowie
  5. 5. schriftliche Weiterbildungsvereinbarungen.

(6) Das Abschlusszertifikates umfasst insbesondere

  1. 1. Name der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
  2. 2. Bezeichnung der Weiterbildungsqualifikation,
  3. 3. Name der Teilnehmenden,
  4. 4. Zeitraum des Curriculums einschließlich Angaben über die Anzahl der Weiterbildungseinheiten,
  5. 5. Datum des Abschlusses,
  6. 6. Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 34. (1) Inhalte absolvierter Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit im Ausmaß von zwei ECTS-Anrechnungspunkten von der Fortbildungspflicht gemäß § 41 PThG 2024 entbinden.

(2) Inhalte absolvierter Fortbildungen können für die Absolvierung einer Weiterbildung gemäß § 21 PThG 2024 herangezogen werden.

(3) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen ein Gütesiegel anhand vom Gremium für Berufsangelegenheiten standardisierten Qualitätskriterien ausstellen. Die psychotherapeutischen Berufsvertretungen können öffentliche Listen mit jenen psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen führen, die mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichnet wurden.

4. Hauptstück

Psychotherapeutische Lehrpraxen

Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen

§ 35. (1) Eine psychotherapeutische Lehrpraxis hat insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Lehrpraxis hat die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung sowie die ausreichende Patientinnen-Frequenz bzw. Patienten-Frequenz aufzuweisen.
  2. 2. Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber weist durch ein schriftliches Ausbildungskonzept nach, dass die in der Praxis bzw. Ordination erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Psychotherapeutin bzw. dem bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision die nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln können.
  3. 3. Die Lehrpraxis hat über ein ausreichendes Leistungsspektrum zu verfügen, um den Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision die nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in psychotherapeutischer Krankenbehandlung zu vermitteln.

(2) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat zu beurteilen, ob eine Lehrpraxis geeignet ist und eine schriftliche Bestätigung der Lehrpraxisinhaberin bzw. des Lehrpraxisinhabers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und § 36 einzuholen.

Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber

§ 36. (1) Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber sind Berufsangehörige der Psychotherapie, Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III).

(2) Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber verfügt über eine zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche mindestens fünfjährige Berufserfahrung als freiberuflich tätige Berufsangehörige bzw. freiberuflich tätiger Berufsangehöriger der in Abs. 1 angeführten Berufe im Rahmen eines Berufssitzes.

(3) Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber verfügt insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse

  1. 1. der Berufsethik,
  2. 2. des Berufsrechtes und
  3. 3. der Grundlagen der Didaktik.

5. Hauptstück

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten

§ 37. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

Vollziehung

§ 38. Die Vollziehung obliegt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister.

Anlage 1

Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
(Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie erworben. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben gelernt, psychotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen psychotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Lehre und Forschung eigenverantwortlich psychotherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss des dritten Ausbildungsabschnittes haben sie eine fundierte und umfassend reflektierte berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im psychotherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit unter Lehrsupervision im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung erworben.

Die Absolventin bzw. der Absolvent kann psychotherapeutische Behandlungen in klinisch freiberuflichen und klinisch institutionellen Kontexten eigenverantwortlich durchführen und ist insbesondere in der Lage

  1. 1. Grundlagen und Anwendungsgebiete der Psychotherapie zu reflektieren und dieses Wissen in psychotherapeutischen Prozessen eigenverantwortlich anzuwenden;
  2. 2. auf der Grundlage von berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen eigenverantwortlich zu arbeiten;
  3. 3. clusterspezifische psychotherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung und zur Förderung der Resilienz und Salutogenese eigenverantwortlich einzusetzen;
  4. 4. auf Basis grundlegender Kenntnisse klinischer Störungsbilder und psychotherapierelevanter und psychotherapeutischer Diagnostik Indikationen für Psychotherapie zu erkennen;
  5. 5. Kenntnisse und Fertigkeiten der ICD-Diagnostik und clusterspezifischer psychotherapeutischer Diagnostik für die Erstellung von Behandlungsplänen zu verbinden;
  6. 6. in unterschiedlichen Settings (Einzel-, Gruppen- und Mehrpersonensettings) und mit unterschiedlichen Zielgruppen psychotherapeutisch eigenverantwortlich zu arbeiten;
  7. 7. einen Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund psychotherapierelevanter Zielsetzungen umfassend zu reflektieren;
  8. 8. im psychotherapeutischen und gesundheitsberuflichen Kontext adäquat zu kommunizieren;
  9. 9. mit Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe situations- und diagnoseabhängig zu kooperieren;
  10. 10. Krisensituationen zu erkennen und entsprechend eigenverantwortlich psychotherapeutisch zu behandeln, insbesondere bei Traumata;
  11. 11. lebensbedrohende Zustände und Krisen zu erkennen und entsprechende Erste Hilfe zu leisten;
  12. 12. Kenntnisse der Erscheinungsformen von Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen einzuschätzen und in den Behandlungsprozess mit einzubeziehen;
  13. 13. den Anforderungen eines Qualitätsmanagements Rechnung zu tragen;
  14. 14. den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungspflicht unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an psychotherapeutisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht zu werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  15. 15. zur Weiterentwicklung des Berufs beizutragen.

Anlage 2

Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
(Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie erworben. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen bzw. Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel, psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt oder Gewalt im sozialen Nahraum sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Die Absolventin bzw. der Absolvent

  1. 1. kann die Grenzen des psychotherapeutischen Berufsbildes erkennen und einhalten;
  2. 2. kennt die gesetzlichen psychotherapeutischen Berufspflichten und kann diese im Berufsfeld einhalten und umsetzen;
  3. 3. kennt die allgemeinen und speziellen Grundsätze des Ethik- und Berufskodex und kann sie im beruflichen Alltag anwenden und umsetzen;
  4. 4. kann die ethischen Aspekte einer Situation erkennen und verfügt über Kompetenzen, ethisch zu argumentieren und zu urteilen;
  5. 5. verfügt über eine Achtsamkeit und Bewusstheit gegenüber ihren bzw. seinen eigenen Gefühlen und Werten und kann den Einfluss dieser auf ethische Entscheidungsprozesse adäquat einschätzen;
  6. 6. kann eine psychotherapeutische Beziehung bewusst und reflektiert gestalten und diese zum Wohle der Patientinnen bzw. Patienten anwenden;
  7. 7. ist sich der Grenzen ihres bzw. seines psychotherapeutischen Handelns bewusst und kann diese wahren;
  8. 8. kann mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung verantwortungsvoll umgehen;
  9. 9. kennt die berufsrechtlichen Verpflichtungen und die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit internen und externen Hilfsstrukturen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Relevanz von Gewalttaten;
  10. 10. nimmt Aggression und Gewalt in den eigenen Arbeitsstrukturen wahr und bemüht sich um Abhilfe;
  11. 11. nimmt die professionelle und persönliche Selbstfürsorge wahr;
  12. 12. erkennt die Überschneidungen mit angrenzenden Gesundheitsberufen und kann einen wertschätzenden und kooperativen Umgang mit Berufskolleginnen bzw. Berufskollegen und Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe pflegen.

Anlage 3

Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
(Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen verfügen über vertiefte psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen und sind in der Lage, sich in psychotherapie-wissenschaftliche Diskurse einzubringen und durch die Auseinandersetzung mit psychotherapie-wissenschaftlichen Veröffentlichungen Konsequenzen für die Reflexion und Gestaltung ihrer psychotherapeutischen Praxis abzuleiten.

Die Absolventin bzw. der Absolvent

  1. 1. kann sich psychotherapie-wissenschaftliche Publikationen selbständig erschließen und sie methodenkritisch rezipieren;
  2. 2. ist in der Lage, über allgemeine psychotherapie-wissenschaftliche Grundlagen und clusterspezifische Konzepte, Theorien und Forschungsergebnisse fundiert Auskunft zu geben;
  3. 3. kann differenzierte Bezüge zwischen psychotherapie-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen und der Gestaltung sowie Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Praxis herstellen und darlegen, in welcher Weise sich die eigene psychotherapeutische Praxis an Ergebnissen der Psychotherapiewissenschaft orientiert;
  4. 4. kann kompetent an aktuellen psychotherapie-wissenschaftlichen Diskursen teilnehmen;
  5. 5. verfügt über die Kompetenz, psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse auszuweiten, um in weiterführender Weise psychotherapie-wissenschaftlich tätig sein zu können;
  6. 6. verfügt über Kenntnisse der Geschichte der Psychotherapie und der Psychotherapiefoschung.

Anlage 4

Sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen
(Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben vertiefte sozialkommunikative Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen, wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die eigenverantwortliche Berufsausübung erworben. Darüber hinaus haben sie eine für die eigenverantwortliche psychotherapeutische Tätigkeit notwendige verantwortliche Haltung gegenüber Patientinnen bzw. Patienten im ambulanten und stationären Setting entwickelt.

Die Absolventin bzw. der Absolvent

  1. 1. ist sich der eigenen psychischen Struktur und ihrer interpersonellen Dynamik, der eigenen Lebensführung sowie der Besonderheiten des eigenen Erlebens und Verhaltens weitgehend bewusst und kann sie bearbeiten;
  2. 2. hat im Rahmen fortlaufender Selbstreflexion ihre bzw. seine eigene Biografie und Persönlichkeitsentwicklung vertiefend bearbeitet;
  3. 3. kann ihre bzw. seine intrapsychischen Verarbeitungsmuster, sozialen und kommunikativen Verhaltensweisen, Kognitionsmuster, Affektregulationsmodelle, Emotions- und Motivationslagen konstruktiv einschätzen und einsetzen;
  4. 4. ist in der Lage im psychotherapeutischen Prozess zwischen eigenen und fremden Anteilen, zwischen Impulsen und Affekten sowie assoziativen oder impliziten Wahrnehmungen zu unterscheiden und danach zu handeln;
  5. 5. kann sich anteilig in die Rolle und Wahrnehmung eines anderen Menschen hineinversetzen, besitzt empathische Fähigkeiten, ist achtsam im Umgang mit Antworten und Interpretationen und ist sich in ihrem bzw. seinem Verhalten eines möglichen Modellcharakters bewusst;
  6. 6. kann gegenüber interpersonellen Konflikten und Spannungen neutral bleiben, deren Ursachen einschätzen und ausreichend Distanz wahren sowie Hilfestellung durch andere Personen oder Supervision einholen;
  7. 7. hat die Fähigkeit und Bereitschaft sowie die Vorstellungs- und Abstraktionsfähigkeit entwickelt, sich selbst und sich in Bezug auf andere Menschen zu reflektieren und vertieft einzuschätzen;
  8. 8. ist bereit und in der Lage, sich auf einer Symbol- und Kommunikationsebene mit anderen Menschen in Beziehung zu setzen und diese therapeutisch wirksam einzusetzen;
  9. 9. kann die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen korrekt und realistisch einschätzen;
  10. 10. kann Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und den Rahmen für das Entstehen einer Vertrauensbasis zur Patientin bzw. zum Patienten oder den Angehörigen herstellen;
  11. 11. ist in der Lage unterschiedliche Bedürfnisse, Lebensweisen und Wertehaltungen, insbesondere in Bezug auf Kultur, Religion, sexuelle Orientierung, Geschlecht, zu reflektieren und im psychotherapeutischen Kontext verantwortungsvoll damit umzugehen.

Anlage 5

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
(Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben zum Erwerb der psychotherapeutischen Handlungskompetenz zumindest 2 050 Stunden Ausbildung im Rahmen des Dritten Ausbildungsabschnittes zu absolvieren, wobei

  1. 1. mindestens 400 Stunden vertiefende Theorieaneignung im Rahmen von Seminaren oder anderen geeigneten Veranstaltungen,
  2. 2. mindestens 1 000 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlung einschließlich deren Dokumentation nach Eintragung gemäß § 17 PThG 2024,
  3. 3. mindestens 200 Stunden begleitende Lehrsupervision im Verhältnis von zumindest 1:5 zu den Behandlungsstunden,
  4. 4. mindestens 200 Stunden psychotherapeutische Selbsterfahrung,
  5. 5. mindestens 100 Stunden im Rahmen individueller Schwerpunktsetzungen sowie
  6. 6. 150 Stunden für die Vorbereitung auf die Approbationsprüfung

    vorzusehen sind.

Die praktische Ausbildung hat in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen), zu erfolgen. Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:

  1. 1. ab 01. Oktober 2028 300 Stunden,
  2. 2. ab 01. Oktober 2030 400 Stunden und
  3. 3. ab 01. Oktober 2032 500 Stunden.

Sofern ein Teil der praktischen Ausbildung im niedergelassenen Bereich absolviert wird, hat die begleitende Lehrsupervision jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.

Die mit der psychotherapeutischen Leitung betraute Person soll in der psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung selbst regelmäßig anwesend sein, zumindest zwei Mal pro Woche insbesondere für Fallverlaufs- und Übergabebesprechungen, Planung und Evaluierung des Behandlungsverlaufs, Besprechung in Bezug auf Medikamenteneinnahme, Aufnahme- und Entlassungsprozesse etc. Darüber hinaus soll eine Zusammenarbeit mit Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe sowie mit Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen etc. gegeben sein. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen (Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen, alte Menschen) zu achten.

Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sind laufend zu evaluieren und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Fachausbildungskandidatin bzw. dem Fachausbildungskandidaten tatsächlich vermittelt worden sind.

Sofern ein Teil der praktischen Ausbildung in Lehrpraxen absolviert wird, ist die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision von der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit unter ihrer bzw. seiner Anleitung und Aufsicht heranzuziehen und hat entsprechend ihrem bzw. seinem Ausbildungsstand auch Verantwortung durch eigenverantwortliche und selbständige Behandlungen von Patientinnen bzw. Patienten mit Krankheitswert unter engmaschiger Supervision zu übernehmen. Über diesen Umstand ist jede in Behandlung oder Betreuung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision von der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei deren bzw. dessen allfälligen psychotherapeutischen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind psychotherapeutische Behandlungskompetenzen in mindestens drei der folgenden Bereiche zu erwerben:

  1. 1. Forensik, Gewaltprävention, Täterarbeit,
  2. 2. Geriatrie, Gerontopsychotherapie, Demenz,
  3. 3. Heilpädagogik und Inklusive Pädagogik,
  4. 4. Inklusion, Behinderung, Entwicklungsverzögerung und Entwicklungsstörung,
  5. 5. Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  6. 6. Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
  7. 7. Kinder- und Jugendwohlfahrt,
  8. 8. Krisenintervention,
  9. 9. Multikulturelle Psychotherapie sowie Psychotherapie im interkulturellen Bereich,
  10. 10. Neonatologie,
  11. 11. Neurologie,
  12. 12. Onkologie,
  13. 13. Palliativmedizin und Hospizbereich,
  14. 14. Psychiatrie und psychiatrische Rehabilitation,
  15. 15. Psychosomatik,
  16. 16. Psychotherapie (ambulant, stationär),
  17. 17. Suchtbehandlung,
  18. 18. Traumatherapie.

Hiervon sollen möglichst psychotherapeutische Behandlungskompetenzen aus einem der Bereiche der Ziffern fünf, 14 oder 15 erworben werden.

Anlage 6

Bezeichnung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft

Abschlusszertifikat über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung

.........................................................................................................................................................1)

geboren am ........................................................ in .........................................................................

hat die psychotherapeutische Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, in Verbindung mit der Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung 2024 (PTh-AAQSV 2024), BGBl. II Nr. 292/2024,

in der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) …...................................................,2)

erlernte psychotherapeutische Methode …………………………………………………………….,3)

absolviert und die Psychotherapeutische Approbationsprüfung

………………………..……….4)

Dieses Zertifikat berechtigt erst nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie.

Die absolvierte Ausbildung und das Abschlusszertifikat entsprechen einem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG .

.........................................., am .......................................

Für die Approbationsprüfungskommission:

Die:Der Vorsitzende:

Für die Leitung der Fachgesellschaft:

DVR-Nummer:5)

 

1) Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname der Absolventin bzw. des Absolventen bzw. Absolvent:in

2) Entsprechendes einfügen

3) Entsprechendes einfügen (fakultativ)

4) Entsprechendes einfügen: „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“

5) Nur bei Ausstellung des Abschlusszertifikats mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

Rauch

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