286. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 14 Abs. 2, 16, 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union (EU):
- 1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
- 2. Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012, ABl. Nr. L 284 vom 4.11.2022 S. 1 und
- 3. Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl, ABl. Nr. L 284 vom 4.11.2022 S. 23.
Verpackungsbetriebe
§ 2. Verpackungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Verpackungsanlagen und mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 lit. b (im Folgenden: Olivenöl) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104
- 1. in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen gemäß Art. 4 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 oder
- 2. in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen gemäß Art. 4 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 , soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
- 3. als Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.
Aufbewahrungspflicht von Belegen
§ 3. (1) Unternehmen gemäß § 2 sowie Unternehmen, die Olivenöl ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel sowie Mischungen von Ölen mit anderen pflanzlichen Ölen gemäß Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 an den Endverbraucher verkaufen (Einzelhandelsunternehmen), haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach den Art. 8, 10 Abs. 1 lit. a bis d, Art. 11 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 1 bis 5 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 geordnet zu erfassen.
(2) Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Kontrollen
§ 4. (1) Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2) Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 3 zu überprüfen.
(3) Bei der Überprüfung des Etiketts hinsichtlich
- 1. der Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Art. 6 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 ,
- 2. der fakultativ vorbehaltenen Angaben gemäß Art. 10 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und
- 3. des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen nach Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 12 Abs. 3 der genannten Verordnung
ist zusätzlich eine Probe gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu nehmen.
(4) Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), wobei
- 1. hinsichtlich der Stichproben für die Konformitätskontrolle nach Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorzugehen ist.
- 2. die Überprüfung der Merkmale der Ölivenöle nach Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Art. 7 der genannten Verordnung zu erfolgen hat.
- 3. die Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Ölivenöle nach Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu erfolgen hat.
(5) Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6) Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 3 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7) Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Berichterstattung
§ 5. Zur Erfüllung der Berichterstattungsverpflichtung des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 gegenüber der Europäischen Kommission haben die Kontrollstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 3 Abs. 3 VNG im Wege des Landeshauptmanns und in elektronischer Form jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Ergebnisse der Konformitätskontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach dem Muster in Anhang V der genannten Verordnung der Union zu melden.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
- 1. entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
- 2. entgegen § 3 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 verstößt, indem er
- 1. entgegen Art. 4 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder ohne einen nicht wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
- 2. entgegen den Vorgaben gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3, gemäß Art. 10, 11 Abs. 1 oder Abs. 2, oder gemäß Art. 12 Ölivenöl mit in der Etikettierung unzulässigen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben in Verkehr bringt oder
- 3. auf Stufe des Einzelhandels Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach Art. 10, Art. 11 Abs. 1 oder 2 oder nach Art. 12 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind, in Verkehr bringt.
Schlussbestimmung
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2012, außer Kraft.
Totschnig
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