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BGBl II 245/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

245. Verordnung: Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

245. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

Auf Grund der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wird hinsichtlich des § 66b Abs. 3 über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren, und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Regelungsgegenstand

2. Teil

Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung

1. Hauptstück

Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter

(Prozessbegleitungskommission)

§ 3 Einrichtung der Kommission

§ 4 Aufgaben der Kommission

§ 5 Sitzungen der Kommission

2. Hauptstück

Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 6 Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 7 Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung

§ 8 Eignung

§ 9 Bewährung

§ 10 Bedarf

3. Hauptstück

Prozessbegleitungsliste

§ 11 Führung der Prozessbegleitungsliste

§ 12 Voraussetzungen der Eintragung

§ 13 Antrag auf Eintragung

§ 14 Prüfung der Voraussetzungen

§ 15 Eintragung

§ 16 Streichung

3. Teil

Qualitätsstandards der Prozessbegleitung

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen

§ 17 Allgemeine Rechte

§ 18 Allgemeine Pflichten

§ 19 Beiziehung einrichtungsfremden Personals

§ 20 Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung

§ 21 Pflichten gegenüber Opfern

§ 22 Mitteilungspflicht

5. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern

§ 23 Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 24 Pflichten gegenüber Opfern

§ 25 Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

§ 26 Fortbildung

§ 27 Mitteilungspflicht

6. Hauptstück

Fachliche Qualifikation und Quellenberufe

§ 28 Fachliche Qualifikation

§ 29 Quellenberufe

7. Hauptstück

Prozessuale Qualitätsstandards

§ 30 Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung

§ 31 Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung

§ 32 Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen

§ 33 Ablauf der Prüfung der Erforderlichkeit

§ 34 Bezugsperson

§ 35 Verlangen

§ 36 Aufklärung

§ 37 Vorbereitung

§ 38 Fallbezogene Zusammenarbeit

8. Hauptstück

Strukturelle Qualitätsstandards

§ 39 Räumliche Ausstattung

§ 40 Erreichbarkeit

§ 41 Nicht fallbezogene Zusammenarbeit

9. Hauptstück

Ausbildungslehrgänge

§ 42 Angebot von Ausbildungslehrgängen

§ 43 Ausbildungsziel

§ 44 Umfang

§ 45 Inhalt

§ 46 Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

§ 47 Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen

§ 48 Führung der Liste der Ausbildungslehrgänge

10. Hauptstück

Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

§ 49 Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

4. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 50 Inkrafttreten

§ 51 Übergangsbestimmungen

§ 52 Verweisungen

§ 53 Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. „Psychosoziale Prozessbegleitung“: in Strafsachen eine nach § 66b Abs. 1 und 2 StPO, in Mediensachen eine nach § 41 Abs. 9 MedienG und in Zivilrechtssachen eine nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte psychosoziale Prozessbegleitung.
  2. 2. „Juristische Prozessbegleitung“: in Strafsachen eine nach § 66b Abs. 1 und 2 StPO und in Mediensachen eine nach § 41 Abs. 9 MedienG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte juristische Prozessbegleitung.
  3. 3. „Allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“: eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach § 66b Abs. 3 StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des § 66b Abs. 1 StPO, sofern diese keiner spezialisierten Prozessbegleitung (Abs. 2 Z 1 bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (§ 8) und bewährt (§ 9), die keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen.
  4. 4. „Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“: eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach § 66b Abs. 3 StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des § 66b Abs. 1 StPO, sofern diese spezialisierter Prozessbegleitung (Abs. 2 Z 1 bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (§ 8) und bewährt (§ 9), die spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen. Die Bewährung und Eignung kann für eine Spezialisierung oder für mehrere Spezialisierungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 6 bestehen.
  5. 5. „Prozessbegleiterin“ und „Prozessbegleiter“: in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) eingetragene Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
  6. 6. „Institutionelle Eingebundenheit“: eine für die Dauer der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) erforderliche vertragliche Bindung an eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, die die Weisungsgebundenheit gegenüber dieser, die laufende Intervision und Supervision der ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitung, die laufende fachliche Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen umfasst. Die laufende fachliche Zusammenarbeit hat in der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterer für jede Spezialisierung getrennt, möglich zu sein. Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für jede Spezialisierung über zumindest zwei, die jeweilige Spezialisierung aufweisende, psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter zu verfügen.
  7. 7. „Bezugsperson“: eine dem Opfer nahestehende Person, die bei der Vorbereitung auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen zur psychischen Stabilisierung des Opfers beitragen kann.
  8. 8. „Beratungsschwerpunkt“: der auf einem fachlich fundierten Konzept beruhende Tätigkeitsbereich einer Einrichtung der Opferhilfe, kraft dessen allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden soll. Eine Einrichtung kann über einen Beratungsschwerpunkt oder über mehrere Beratungsschwerpunkte verfügen.

(2) Spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen:

  1. 1. minderjährige (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b StPO, minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) und nach Z 4 sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren,
  2. 2. volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
  3. 3. volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte,
  4. 4. volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde,
  5. 5. Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten,
  6. 6. volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten.

Regelungsgegenstand

§ 2. Diese Verordnung regelt:

  1. 1. die Einrichtung einer Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission),
  2. 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Einrichtungen der Opferhilfe in die Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste),
  3. 3. die Rechte und Pflichten von eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen,
  4. 4. die Einrichtung von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung,
  5. 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste),
  6. 6. die Rechte und Pflichten von eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern,
  7. 7. die Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste und der Prozessbegleitungsliste,
  8. 8. die Qualitätsstandards der eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen und der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter,
  9. 9. die Aus- und Weiterbildung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern und die Weiterbildung von juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern.

2. Teil

Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung

1. Hauptstück

Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission)

Einrichtung der Kommission

§ 3. (1) Zur Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter richtet die Bundesministerin für Justiz eine Kommission ein (Prozessbegleitungskommission).

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prozessbegleitungskommission ernennt die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von fünf Jahren. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig. Zur Vorbereitung der Ernennung wählt die Bundesministerin für Justiz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz aus und holt Vorschläge für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt ein.

(3) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Schutz- oder Hilfeleistung für Opfer oder der Prozessbegleitung verfügen.

Aufgaben der Kommission

§ 4. Der Prozessbegleitungskommission obliegt die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) sowie die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16).

Sitzungen der Kommission

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt in der Prozessbegleitungskommission den Vorsitz und beruft diese zu Sitzungen ein. Dabei kann sie sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen. Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und mit der Vorbereitung von und Mitwirkung an Aufgaben der Prozessbegleitungskommission befassen.

(2) Die Sitzungen der Prozessbegleitungskommission sind nicht öffentlich. Die Prozessbegleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Einrichtungen nach Abs. 1 kommt kein Stimmrecht zu.

(3) Beschlüsse hat die Prozessbegleitungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das in der Minderheit gebliebene Mitglied hat das Recht, seine Auffassung dem Beschluss der Prozessbegleitungskommission schriftlich anzuschließen.

(4) Die Prozessbegleitungskommission hat sich in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prozessbegleitungskommission ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reise und Unterkunft nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

2. Hauptstück

Prozessbegleitungseinrichtungsliste

Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 6. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste).

(2) Die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ist öffentlich.

Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung

§ 7. (1) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste werden Einrichtungen der Opferhilfe eingetragen, die von der Bundesministerin für Justiz nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gefördert werden und demzufolge über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügen. Die Zuerkennung einer Förderung setzt die Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung durch die Prozessbegleitungskommission voraus, der eine Prüfung der Eignung (§ 8) und der Bewährung (§ 9) der Einrichtung der Opferhilfe sowie des Bedarfs (§ 10) nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung vorauszugehen hat.

(2) In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen werden können auch Einrichtungen der Opferhilfe, deren Förderung nach Abs. 1 Satz 1 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) ausgeschlossen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllen.

(3) Die Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, der mit dem Antrag auf Förderung der Einrichtung der Opferhilfe verbunden werden kann. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 ist im Antrag zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.

(4) Die Prozessbegleitungskommission gibt ihre Empfehlung auf Grund des Antrags der Einrichtung der Opferhilfe auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ab. Die Bundesministerin für Justiz kann die Einrichtung der Opferhilfe zur Ergänzung des Antrags auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und zu einer Anhörung einladen.

(5) Die Bundesministerin für Justiz hat eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass die Einrichtung gegen ihre Pflichten (§§ 18 bis 22) verstoßen hat. Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungseinrichtungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.

(6) Die Prozessbegleitungskommission kann unbeschadet des Abs. 5 das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 und §§ 8, 9 und 10 jeweils Abs. 1 jederzeit überprüfen.

Eignung

§ 8. (1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist geeignet, wenn sie

  1. 1. über die notwendigen räumlichen (§ 39) und personellen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozessbegleitung verfügt, wobei bei letzteren insbesondere auf die Verfügbarkeit von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern mit entsprechender fachlicher Qualifikation (§ 28 Abs. 1), Bedacht zu nehmen ist,
  2. 2. über eine der Größe und dem räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe angemessene Zahl an Kooperationen mit juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern verfügt und
  3. 3. über den notwendigen Beratungsschwerpunkt oder die notwendigen Beratungsschwerpunkte verfügt.

(2) Die Eignung hat die Prozessbegleitungskommission für jede der Voraussetzungen nach Abs. 1 gesondert zu prüfen und in ihrer Empfehlung auszusprechen, ob die Eignung zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterem Fall auch für welche Spezialisierung nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 besteht.

Bewährung

§ 9. (1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie

  1. 1. über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
  2. 2. über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.

(2) Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.

Bedarf

§ 10. (1) Der Bedarf nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung besteht, wenn unter Bedachtnahme auf die geographischen Gegebenheiten, die Bevölkerungsdichte und die Möglichkeiten einrichtungsinterner und einrichtungsexterner Prozessbegleitung (§ 39) im räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe eine Verbesserung der möglichst flächendeckenden Versorgung mit Leistungen der Prozessbegleitung zu erwarten ist.

(2) Die Bundesministerin für Justiz kann, wenn ihr ein Bedarf nach Abs. 1 zur Kenntnis gelangt und dieser von keiner allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung gedeckt werden kann, zu dessen Deckung eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung damit betrauen, Prozessbegleitung von einer Einrichtung der Opferhilfe ausüben zu lassen, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und §§ 8 und 9 jeweils Abs. 1 zwar noch nicht erfüllt, deren Erfüllung aber jedenfalls anstrebt, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters der betrauten allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erfolgt. Die Betrauung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, in dem das Bestreben, die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und §§ 8 und 9 jeweils Abs. 1 erfüllen zu wollen, zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen ist.

(3) Den Bedarf nach Abs. 1 hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen. Liegt ein Bedarf nach Abs. 2 nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.

3. Hauptstück

Prozessbegleitungsliste

Führung der Prozessbegleitungsliste

§ 11. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste). In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr und akademischer Grad, bei psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern überdies die Bezeichnung des Quellenberufs (§ 29) und die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, in der die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter institutionell eingebunden ist, anzugeben. Die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste setzt die Empfehlung der Prozessbegleitungskommission zur Eintragung voraus.

(2) Die Prozessbegleitungsliste ist nicht öffentlich.

Voraussetzungen der Eintragung

§ 12. (1) Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er

  1. 1. voll handlungsfähig,
  2. 2. persönlich geeignet,
  3. 3. fachlich qualifiziert (§ 28 Abs. 1) und
  4. 4. vertrauenswürdig (§ 13 Abs. 2 Satz 2) ist.

(2) Anspruch auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Antrag auf Eintragung

§ 13. (1) Das Verfahren zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste wird auf Grund eines schriftlichen Antrags an die Bundesministerin für Justiz eingeleitet. Den Antrag auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, in der die Bewerberin oder der Bewerber institutionell eingebunden ist. Den Antrag auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, die die Bewerberin oder den Bewerber erstmalig mit der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung betraut hat. Der Antrag hat die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 und 28 Abs. 1 sind durch geeignete Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung, für die Prozessbegleitung von Minderjährigen nach § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge und für die Prozessbegleitung von Opfern nach § 1 Abs. 2 Z 6 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung, nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist.

Prüfung der Voraussetzungen

§ 14. (1) Die Prozessbegleitungskommission prüft auf Grund des Antrags und dessen Beilagen, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber

  1. 1. für die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorliegen und dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind oder
  2. 2. für die Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 vorliegen.

(2) Erforderlichenfalls ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Bundesministerin für Justiz zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ergänzung gilt als Zurückziehung des Antrags.

(3) Die Bundesministerin für Justiz kann die Bewerberin oder den Bewerber erforderlichenfalls zu einer Anhörung laden. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Ladung zur Anhörung gilt als Zurückziehung des Antrags.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, mit der Vorbereitung der und Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen befassen.

Eintragung

§ 15. Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste erfüllt, ist von der Bundesministerin für Justiz unbefristet einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Streichung

§ 16. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach §§ 12 und 28 weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste streichen, wenn die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter gegen ihre oder seine Pflichten (§§ 23 bis 27) verstoßen hat. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(2) Darüber hinaus ist die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter im Fall ihres oder seines Verzichts oder ihres oder seines Todes von der Prozessbegleitungsliste zu streichen.

(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz zur Prüfung der Voraussetzungen die Prozessbegleitungskommission befassen.

3. Teil

Qualitätsstandards der Prozessbegleitung

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen

Allgemeine Rechte

§ 17. Einrichtungen der Opferhilfe, die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen sind, sind berechtigt, die Bezeichnung „eingetragene allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“ oder „eingetragene spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“ zu führen.

Allgemeine Pflichten

§ 18. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben

  1. 1. psychosoziale und juristische Prozessbegleitung nur im Rahmen der festgestellten Eignung (§ 8) zu gewähren, wobei geringfügige Überschreitungen der Minderjährigkeit und geringfügige Unterschreitungen der Volljährigkeit in begründeten Ausnahmefällen zulässig sind,
  2. 2. psychosoziale Prozessbegleitung nur von eingetragenen psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern (§ 12 Abs. 1) ausüben zu lassen, die je nach festgestellter Eignung (§ 8) der Prozessbegleitungseinrichtung die hiefür erforderliche fachliche Qualifikation aufweisen müssen (§ 28 Abs. 1), und
  3. 3. mit der juristischen Prozessbegleitung nur eingetragene juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (§ 12 Abs. 2) zu beauftragen.

(2) Soll unmündigen Minderjährigen spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden, so hat sich der Tätigkeitsbereich der spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe auszurichten. Insbesondere ist bei jeder Tätigkeit das Kindeswohl oberstes Handlungsgebot, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und sind die Eltern und Erziehungsberechtigten bei Pflege und Erziehung zu unterstützen.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, denen zur fachlichen Qualifikation nach § 28 Abs. 1 die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter oder die zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe (§ 28 Abs. 1 Z 4) fehlt, können zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung herangezogen werden, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (§ 29 Abs. 2) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben.

Beiziehung einrichtungsfremden Personals

§ 19. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können in Ausnahmefällen zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung in Ermangelung einrichtungseigenen Personals auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen oder, in Ermangelung solcher, von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe im Einvernehmen mit diesen Einrichtungen beiziehen (einrichtungsfremdes Personal), wenn

  1. 1. die, das einrichtungsfremde Personal beiziehende allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung dem Opfer auch ohne Beiziehung einrichtungsfremden Personals nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitung gewähren dürfte,
  2. 2. das von einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung beigezogene einrichtungsfremde Personal in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) eingetragen ist oder das von einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe beigezogene einrichtungsfremde Personal die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat und über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt, und
  3. 3. es untunlich oder dem Opfer unzumutbar ist, für die Gewährung psychosozialer Prozessbegleitung die Leistungen der das einrichtungsfremde Personal beistellenden allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung in Anspruch zu nehmen.

Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung

§ 20. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen.

Pflichten gegenüber Opfern

§ 21. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass die Ausübung von Prozessbegleitung

  1. 1. im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48), sowie
  2. 2. nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) erfolgt.

Mitteilungspflicht

§ 22. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben

  1. 1. Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste berechtigen und
  2. 2. ihnen nach § 27 Abs. 1 von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungen

    unverzüglich der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.

5. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern

Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 23. (1) Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, ist berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin" oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.

(2) Bei Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung besteht die Verpflichtung, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin" oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.

(3) Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5 StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.

Pflichten gegenüber Opfern

§ 24. (1) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) auszuüben.

(2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) tätig werden.

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

§ 25. Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prozessbegleitung anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Prozessbegleitung erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale Prozessbegleitung ausüben (§ 18 Abs. 3) und für einrichtungsfremdes Personal (§ 19).

Fortbildung

§ 26. Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz unaufgefordert alle fünf Jahre nachzuweisen. Fortbildungen haben einen Bezug zu psychosozialer Beratung aufzuweisen. Fortbildungen, die im Rahmen quellenberuflicher (§ 29) Fortbildungspflichten abgeschlossen wurden, sind anzurechnen.

Mitteilungspflicht

§ 27. (1) Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die einen Anspruch auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste begründen, ohne Verzug derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in die sie institutionell eingebunden sind, mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen von personenbezogenen Angaben, die in die Prozessbegleitungsliste aufgenommen sind.

(2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Handlungen, die sie für ein Opfer gesetzt haben, noch bevor eine geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung die Erforderlichkeit der Prozessbegleitung prüfen konnte (§ 30 bis 33), weil ansonsten die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet gewesen sein könnte, ehest möglich mitzuteilen. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter trifft diese Pflicht gegenüber derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in die sie institutionell eingebunden sind, juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gegenüber derjenigen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, für die sie juristische Prozessbegleitung ausüben.

6. Hauptstück

Fachliche Qualifikation und Quellenberufe

Fachliche Qualifikation

§ 28. (1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert ist, wer

  1. 1. über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Quellenberuf, der sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignet (§ 29), verfügt,
  2. 2. einen Ausbildungslehrgang oder mehrere Ausbildungslehrgänge (§§ 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat,
  3. 3. in eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung institutionell eingebunden ist, und
  4. 4. über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt.

(2) Als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Quellenberufe

§ 29. (1) Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind

  1. 1. ein abgeschlossenes Studium der Psychologie,
  2. 2. eine abgeschlossene Ausbildung für Soziale Arbeit,
  3. 3. eine abgeschlossene Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wobei Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter in Ausbildung unter Supervision gleichgestellt sind, oder
  4. 4. vergleichbare hochwertige abgeschlossene psychosoziale Ausbildungen.

(2) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach § 9 bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.

(3) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 2 Z 5) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.

7. Hauptstück

Prozessuale Qualitätsstandards

Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung

§ 30. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:

  1. 1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,
  2. 2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
  3. 3. die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,
  4. 4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,
  5. 5. die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und
  6. 6. die persönliche Betroffenheit des Opfers

    zu berücksichtigen.

Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung

§ 31. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:

  1. 1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,
  2. 2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
  3. 3. die Komplexität des Verfahrens,
  4. 4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer und
  5. 5. die persönliche Betroffenheit des Opfers

    zu berücksichtigen.

Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen

§ 32. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Ablauf der Prüfung der Erforderlichkeit

§ 33. (1) Verlangt (§ 35) das Opfer die Gewährung von Prozessbegleitung, ohne dabei zwischen psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung zu unterscheiden, so hat die geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung unverzüglich zu prüfen, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere erforderlich ist. Verlangt das Opfer nur psychosoziale oder nur juristische Prozessbegleitung, so hat sich die Prüfung nach Aufklärung des Opfers über die Folgen auf dieses Verlangen zu beschränken. Besteht die fachliche Einschätzung, dass die Ziele der Prozessbegleitung nur mit psychosozialer oder nur mit juristischer Prozessbegleitung nicht erreicht werden können oder das Opfer dadurch Schaden nehmen könnte, so kann die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung des Opfers ablehnen. Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung entfällt bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StPO); sie wird vermutet.

(2) Die Prüfung der Erforderlichkeit ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die erfolgte Prüfung der Kriterien nach §§ 30 bis 33 nachvollziehbar ist.

(3) Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO ist getrennt von der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG durchzuführen.

(4) Die Prüfung der Erforderlichkeit darf nur solange unterbleiben, als dadurch die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet sein könnte und ist ehest möglich nachzuholen.

Bezugsperson

§ 34. (1) Eine Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind:

  1. 1. das Alter,
  2. 2. der Stand und die mögliche Gefährdung der kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten,
  3. 3. die möglichen Einflüsse biopsychosozialer Vorbelastungen,
  4. 4. der mögliche Beitrag der Bezugsperson zur psychischen Stabilität und
  5. 5. die persönliche Betroffenheit

    des Opfers zu berücksichtigen. Bei Opfern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine weitere Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist.

(2) Wird eine Bezugsperson in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen, so hat die psychosoziale Prozessbegleitung durch ein und dieselbe psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein und denselben psychosozialen Prozessbegleiter zu erfolgen, es sei denn, dass die Einbeziehung einer von der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unterschiedlichen Prozessbegleitung aufgrund der widersprechende Interessenlage zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund der spezifischen Psychodynamik zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund deliktsspezifischer Merkmale unerlässlich ist.

Verlangen

§ 35. (1) Das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung setzt ein ausdrückliches Ersuchen des Opfers voraus, wobei nicht unterschieden werden muss, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere verlangt wird. Bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StPO), bedarf es keines Verlangens nach psychosozialer Prozessbegleitung; wird diese vom Opfer ausdrücklich abgelehnt, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung alle zur Wahrung des Kindeswohls (§ 138 ABGB) erforderlichen und möglichen Handlungen zu setzen, damit die psychosoziale Prozessbegleitung angenommen wird.

(2) Zieht das Opfer das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung zurück, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung ehest möglich zu beenden.

(3) Stellt die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung fest, dass sie über die für die Prozessbegleitung des Opfers erforderliche Eignung (§ 8) nicht verfügt, so hat sie das Opfer ehest möglich an eine geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu verweisen.

Aufklärung

§ 36. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über:

  1. 1. die Voraussetzungen und den groben Ablauf der psychosozialen sowie der juristischen Prozessbegleitung sowie darüber, zu welchen Handlungen die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung und die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung berechtigt sind und
  2. 2. ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67 StPO) und ihre wesentlichen Pflichten sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen

    gehörig aufzuklären.

(2) Die gehörige Aufklärung nach Abs. 1 hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (§ 66b Abs. 2 StPO) zu umfassen.

(3) Die gehörige Aufklärung ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die wesentlichen Inhalte nachvollziehbar sind.

Vorbereitung

§ 37. (1) Die Vorbereitung des Opfers auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung des Opfers zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (§ 66b Abs. 2 StPO) hat ohne inhaltliche Beeinflussung von Aussagen oder Handlungen des Opfers im Ermittlungs- oder Hauptverfahren zu erfolgen.

(2) Bei der Vorbereitung des Opfers auf ein mit dem Gegenstand des Strafverfahrens in sachlichem Zusammenhang stehendes Zivilverfahren nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG gilt Abs. 1 entsprechend.

Fallbezogene Zusammenarbeit

§ 38. Soweit erforderlich, haben psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (§ 40 Abs. 2) zu sein.

8. Hauptstück

Strukturelle Qualitätsstandards

Räumliche Ausstattung

§ 39. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben über eine, ihrer Eignung (§ 8) zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung entsprechende, an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete, räumliche Ausstattung zu verfügen. Hiezu zählen jedenfalls geschützte, störungsfreie und während der Beratung nur dieser dienende, einrichtungsinterne Beratungsräume der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung.

(2) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können die psychosoziale Prozessbegleitung auch in einrichtungsexternen Beratungsräumen ausüben, wenn es dem Opfer unzumutbar ist, die Leistungen in einrichtungsinternen Beratungsräumen in Anspruch zu nehmen. Für die räumliche Ausstattung einrichtungsexterner Beratungsräume gelten die Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Erreichbarkeit

§ 40. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für eine ihrer Größe und ihrem räumlichen Wirkungsbereich angemessene, nicht fallbezogene Erreichbarkeit zu sorgen. Eine solche liegt jedenfalls vor, wenn eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an Arbeitstagen mehrstündig erreichbar ist.

(2) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit ihrer psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zu sorgen und auf die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit der mit ihnen zusammenarbeitenden juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter hinzuwirken.

Nicht fallbezogene Zusammenarbeit

§ 41. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben ihren psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern im Rahmen der bestehenden vertraglichen Bindung die nicht fallbezogene Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen zu ermöglichen und diese bei Bedarf zu fördern.

9. Hauptstück

Ausbildungslehrgänge

Angebot von Ausbildungslehrgängen

§ 42. Die Bundesministerin für Justiz bietet Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung an. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge beauftragen.

Ausbildungsziel

§ 43. (1) Ziel der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter ist die Erlangung von allgemeinen und spezialisierten Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung erforderlich sind. Die allgemeine und spezialisierte Grundausbildung richtet sich nach ihrem Umfang (§ 44) und ihrem Inhalt (§ 45). Zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) und für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (§ 1 Abs. 2 Z 6), bedarf es zusätzlich zur allgemeinen und einer spezialisierten Grundausbildung der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung nach § 46.

(2) Der Erwerb mehrerer spezialisierter Grundausbildungen ist nach Maßgabe von § 46 und der Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen zulässig.

(3) Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1) und der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) absolviert hat. Das Ausbildungsziel zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) und für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (§ 1 Abs. 2 Z 6), ist erreicht, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung (Anlage 1), der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung (Anlagen 2 bis 5) und der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung (Anlagen 10 bis 12) absolviert hat.

(4) Die Ausbildungseinheiten gelten auch dann als absolviert, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über Inhalte von Ausbildungseinheiten, die wegen begründeter Verhinderung nicht absolviert werden konnten und die je Ausbildungsschwerpunkt höchstens ein Fünftel der jeweiligen Ausbildungseinheiten umfassen dürfen, eine schriftliche Aufarbeitung der nicht absolvierten Ausbildungseinheiten (Ersatzarbeit) leistet. Art und Umfang der Ersatzarbeit sind von der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt oder, wenn nach § 42 eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge betraut ist, von dieser im Einvernehmen mit der, dem oder den Vortragenden der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht absolvierten Ausbildungseinheiten festzulegen.

Umfang

§ 44. (1) Die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter umfasst die allgemeine Grundausbildung (Anlage 1) und eine für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 2 bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer. Die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) und für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die allgemeine Grundausbildung (Anlage 1), eine für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 2 bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer und die erforderliche spezialisierte Zusatzausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 10 bis 12 (§ 46) zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.

(2) Die Gesamtzahl und die Gesamtdauer der sich aus den Anlagen 1 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Ausbildungseinheiten der allgemeinen Grundausbildung und der für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderlichen spezialisierten Grundausbildung oder Zusatzausbildung sowie der Ausbildungsschwerpunkte sind unveränderlich. Die Anzahl von Ausbildungseinheiten innerhalb von Ausbildungsschwerpunkten ist veränderlich. Die Festlegung der Anzahl der Ausbildungseinheiten nach Satz 2 darf keine Streichungen von Ausbildungsinhalten zur Folge haben. Ergänzungen von Ausbildungsinhalten sind zulässig.

Inhalt

§ 45. (1) Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die in Anlage 1 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.

(2) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer, die grundsätzlich keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen, umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.

(3) Die für die Tätigkeit bei einer spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung umfasst:

  1. 1. für minderjährige (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b StPO, für minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), für minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) und nach § 1 Abs. 2 Z 4 sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsinhalte,
  2. 2. für volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie für volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 4 angeführten Ausbildungsinhalte,
  3. 3. für volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie für volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 5 angeführten Ausbildungsinhalte

    in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

(4) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 10 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

(5) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 11 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

(6) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 12 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

§ 46. (1) Wer die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat, bedarf zum Erwerb einer weiteren spezialisierten Grundausbildung des Abschlusses nur der jeweils erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung in der sich aus den Anlagen 6 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.

(2) Für den Umfang der spezialisierten Zusatzausbildungen ist § 44 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen

§ 47. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 erfüllen.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Abs. 2, die die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste, wenn und sobald sie für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind.

Führung der Liste der Ausbildungslehrgänge

§ 48. Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der angebotenen Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Führung und der elektronischen Kundmachung der Liste der Ausbildungslehrgänge beauftragen.

10. Hauptstück

Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

§ 49. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Justiz in Angelegenheiten der Prozessbegleitung können insbesondere

  1. 1. bei der Weiterentwicklung der Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) im Einklang mit dem letzten Stand von Lehre und Forschung,
  2. 2. bei der Erstellung eines Fortbildungsprogramms für Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie bei der Weiterentwicklung des Fortbildungswesens und
  3. 3. bei der Weiterentwicklung der Ausbildungsmittel im Einklang mit dem letzten Stand von Lehre und Forschung

im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung eingerichtet werden.

(2) Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung erörtern weitere Themen und Fragen, die ihnen von der Bundesministerin für Justiz vorgelegt werden. Auf Ersuchen der Bundesministerin für Justiz geben Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung Stellungnahmen ab und erstatten Gutachten. Die Bundesministerin für Justiz ist an Stellungnahmen und Gutachten von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung nicht gebunden.

(3) Die erforderliche fachliche Qualifikation und Zahl der Mitglieder, die Dauer der Funktionsperiode und, soweit erforderlich, Regeln zur Einberufung, Sitzungs- und Vorsitzführung hat die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt im Einzelfall zu beschließen.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reise und Unterkunft nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(5) Die Sitzungen von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung sind nicht öffentlich.

4. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 50. (1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Anträge nach § 7 Abs. 3 auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste und nach § 13 auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste können ab 1. Dezember 2024 gestellt werden. Die Eintragungen in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste und in die Prozessbegleitungsliste werden erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam.

(3) Ausbildungslehrgänge nach §§ 42 bis 48 können ab 1. Jänner 2025 angeboten werden. An diesen Ausbildungslehrgängen können nur Personen teilnehmen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste vorgesehen und für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste vorgesehen ist.

Übergangsbestimmungen

§ 51. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

  1. 1. über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter verfügt,
  2. 2. eine externe oder interne Ausbildung in psychosozialer Prozessbegleitung absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach §§ 42 bis 48 gleich zu halten ist, und
  3. 3. für wen spätestens am 30. Juni 2025 ein Antrag auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste gestellt wird,

    gilt je nach bei der externen oder internen Ausbildung erworbener spezialisierter Qualifikation als nach § 28 Abs. 1 fachlich qualifiziert und berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin" oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.

(2) Wer im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Einrichtung der Opferhilfe, die über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügt, als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter tätig war, gilt als in die Prozessbegleitungsliste eingetragen.

Verweisungen

§ 52. (1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 53. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 und 3, 4 bis 41, 43 Abs. 1 bis 3, 44 bis 47, 49 Abs. 2, 4 und 5 und 50 bis 53 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 2, 42, 43 Abs. 4, 48 und 49 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt betraut.

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen

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