201. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Auf Grund des § 7 Abs. 3a des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird verordnet:
§ 1. (1) Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVG-B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Art. 126b, 127 oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
(2) Nichtregierungsorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 2 GVG-B 2005 sind nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Bundesgebiet haben und auf die keine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutrifft.
§ 2. (1) Eine Organisation gemäß § 1 Abs. 1 ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(2) Eine Nichtregierungsorganisation gemäß § 1 Abs. 2 ist berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG-B 2005 heranzuziehen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.
Karner
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