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BGBl II 1/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Verordnung: Änderung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, BGBl. II Nr. 416/2023, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vom 21. Dezember 2023 wie folgt geändert:

§ 2 Z 3 in der ab 1. Jänner 2024 geltenden Fassung lautet:

  1. „3. Beschäftigungsgruppe 3

    Qualifiziertes technisches Personal, Sekretariatspersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb notwendigen Kenntnissen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Buchhaltung, die mit der Führung der Konten betraut sind, deutschsprachige Korrespondentinnen und Korrespondenten.

    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

2 121,--

3. und 4. Berufsjahr

2 168,--

5. und 6. Berufsjahr

2 311,--

7. und 8. Berufsjahr

2 445,--

9. Berufsjahr

2 644,--

10. und 11. Berufsjahr

2 926,--

12. bis 14. Berufsjahr

3 085,--

15. bis 17. Berufsjahr

3 296,--

ab dem 18. Berufsjahr

3 359,--

  

Binder

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