198. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 55p Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl. II Nr. 495/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Ziffern 10, 11, 12, und 13 die Bezeichnungen „12.“, „13.“, „14.“ und „15.“. Folgende Ziffern 10 und 11 werden eingfügt:
- „10. letzte Hauptfrucht: jene Kultur, die auf einem Standort als letzte Kultur in demselben Kalenderjahr geerntet wird.
- 11. mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren: Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren, die im Frühjahr oder im Frühsommer gepflanzt und in mehreren Folgejahren geerntet werden.“
2. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
- a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
- b) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
- c) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
- d) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.“
3. In § 7 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist“ die Wortfolge „unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3“ eingefügt.
4. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird“ durch die Wortfolge „wenn eine Düngung gemäß § 2 Abs. 1 zulässig ist“ ersetzt.
5. In Anlage 3 Abschnitt II letzter Satz wird das Wort „angebaute“ durch das Wort „zu erntende“ ersetzt.
6. In Anlage 3 Abschnitt III wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Für auf Gemüsekulturen nachfolgende Kulturen sind die entsprechenden Vorfruchtwirkungen gemäß Abschnitt II Tabelle 1 Spalten 1 und 2 sowie den letzten beiden Sätzen des Abschnitts II zu ermitteln.“
Totschnig
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