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BGBl II 193/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

193. Verordnung: Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung

193. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023 und die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 2/2024 idF BGBl. I Nr. 9/2024, wird verordnet:

Die 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 341/2018, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Punkt 1.2. Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „warm halten“ durch das Wort „warmhalten“ ersetzt.

2. Nach Punkt 1.8. der Anlage 1 werden folgende Punkte 1.9. und 1.10. samt Überschriften eingefügt:

„1.9. Hütehunde zum Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren

(1) Allgemeines:

  1. 1. Beim Einsatz mehrerer Hütehunde bei einer Herde dürfen nur miteinander verträgliche Hunde gemeinsam eingesetzt werden.
  2. 2. Hütehunde, die während ihrer Tätigkeit ihre Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen nicht-tierschutzkonformen Methoden zum Weiterarbeiten veranlasst werden.
  3. 3. Die fachgerechte Ausbildung und Arbeit von Hütehunden stellt keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 4 TSchG dar.

(2) Für die Unterbringung in Boxen während des Transports sind die Bestimmungen des Punktes 1.8. Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn für die allenfalls erforderliche kurzfristige Sicherung der Tiere anstelle des Anbindens eine Unterbringung in Boxen vor Ort erfolgen soll.

1.10. Herdenschutzhunde bei der Ausbildung und beim Einsatz zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren in Alm- oder Weidehaltung vor Beutegreifern

(1) Ausbildung:

  1. 1. Die fachlichen Kriterien und Anforderungen zur Beurteilung von Betrieben und Hunden gemäß Z 2 und 3 sind von einer mit dem konfliktarmen Zusammenleben von landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Beutegreifern befassten Institution, in der Bund und Länder vertreten sind, zu veröffentlichen.
  2. 2. Die Ausbildung von Herdenschutzhunden darf nur in Betrieben erfolgen, die durch die Institution gemäß Z 1 oder einer anderen von der zuständigen Landesregierung dafür autorisierten Institution, entsprechend den gemäß Z 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen, als geeignet beurteilt wurden.
  3. 3. Es dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die von einer in Z 1 oder Z 2 genannten Institution entsprechend den gemäß Z 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen als geeignet befunden wurden. Die Ausbildung hat gemeinsam mit bereits ausgebildeten oder in Ausbildung befindlichen Hunden zu erfolgen. Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 2, Abs. 3, 4 und 5 gelten auch während der Ausbildung der Hunde.

(2) Einsatz:

  1. 1. Herdenschutzhunde dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie das 18. Lebensmonat vollendet haben und von einer in Abs. 1 Z 1 oder Z 2 genannten Institution in einem Gutachten als geeignet beurteilt wurden oder sich in Ausbildung befinden. Auch ausländische Gutachten und Zertifikate können von der Institution gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt werden.
  2. 2. Der Einsatz der Herdenschutzhunde bei einer Herde in nicht eingezäunter Almhaltung darf nur unter menschlicher Anleitung und Begleitung im zumindest überwiegenden Teil des Tages erfolgen. Beim Einsatz auf eingezäunten Weiden hat mindestens zwei Mal am Tag eine Betreuung durch den Hundehalter zu erfolgen.
  3. 3. Die Anzahl der Hunde im gemeinsamen Einsatz ist auf die Größe der zu schützenden Herde und den Bestand der Beutegreifer im Einsatzgebiet abzustimmen. Es sind mindestens zwei Hunde gemeinsam einzusetzen.
  4. 4. Beim Einsatz mehrerer Herdenschutzhunde oder von Herdenschutzhunden gemeinsam mit Hütehunden bei einer Herde in Alm- oder Weidehaltung dürfen nur miteinander verträgliche Tiere gemeinsam eingesetzt werden.

(3) Besondere Haltungsbestimmungen in Alm- oder Weidehaltung:

  1. 1. Von den Bestimmungen des Punktes 1.2. Abs. 2 bis 4 kann für Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren in Alm- oder Weidehaltung vor Beutegreifern abgegangen werden, sofern sichergestellt ist, dass den Hunden ein artgerechtes Ruheverhalten ermöglicht wird und ein angemessener Schutz vor der Witterung, der jenem der Herde entspricht, möglich ist.
  2. 2. Die Haltung hinter Zäunen oder zeitweise in geschlossenen Einrichtungen zum Schutz vor Witterung oder Beutegreifern gilt nicht als Zwingerhaltung. Die Haltung hinter stromführenden Zäunen gemeinsam mit der Herde ist zulässig.
  3. 3. Sofern für die landwirtschaftlichen Nutztiere in Alm- oder Weidehaltung eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestellt wird, muss in diesem Bereich ein Rückzugsort vorhanden sein, der eine selbstständige Absonderung des Herdenschutzhundes von den ausgewachsenen landwirtschaftlichen Nutztieren ermöglicht. Der Rückzugsort muss trocken sein und ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bieten und so dimensioniert sein, dass er von allen eingesetzten Herdenschutzhunden gleichzeitig konfliktfrei genutzt werden kann.

(4) Haltung in Ställen außerhalb der Alm- oder Weidesaison:

  1. 1. Herdenschutzhunde sollen außerhalb der Alm- oder Weidesaison gemeinsam mit landwirtschaftlichen Nutztieren gehalten werden. Dies ist auch anzustreben, wenn die Herdenschutzhunde zum Arbeitseinsatz im Herdenschutz physisch nicht mehr in der Lage sind.
  2. 2. Die Anforderungen der Punkte 1.1. und 1.3. müssen jedenfalls auch in Stallhaltung sinngemäß erfüllt werden. Insbesondere sind die Aufrechterhaltung des Sozialkontakts mit Menschen und das Bewegungsbedürfnis entsprechend zu berücksichtigen. Ein entsprechender Rückzugsort muss vorhanden sein, der eine selbstständige Absonderung des Herdenschutzhundes von den ausgewachsenen landwirtschaftlichen Nutztieren ermöglicht.
  3. 3. Sofern dem Hund kein entsprechender Auslauf zur Verfügung steht, ist Punkt 1.4. Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Unterbringung in Boxen während des Transports sind die Bestimmungen des Punktes 1.8. Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn für die allenfalls erforderliche kurzfristige Sicherung der Tiere anstelle des Anbindens eine Unterbringung in Boxen vor Ort erfolgen soll.“

3. In Anlage 1 Punkt 3.1. Abs. 2 wird das Wort „ihrere“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

4. In Anlage 1 Punkt 4.2. werden die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“ durch die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“ und „(6)“ ersetzt.

5. In Punkt 9.2.4. Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 der Anlage 2 entfällt die Wortfolge „bis zu“.

6. In Punkt 11.2.1. Abs. 13 der Anlage 2 wird die Wortfolge „sind der Anlage zu entnehmen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „sind dem Punkt 11.4.3. zu entnehmen“ ersetzt.

7. In Anlage 3 wird in Punkt 4.2.3. das Wort „gehaltne“ durch das Wort „gehalten“ ersetzt.

8. Punkt 4.2.8. der Anlage 3 entfällt.

9. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Punkte 1.2., 1.9., 1.10., 3.1. und 4.2. der Anlage 1, Punkt 9.2.4. und 11.2.1. der Anlage 2 sowie Punkt 4.2.3. der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt Punkt 4.2.8. der Anlage 3 außer Kraft.“

Rauch

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