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BGBl II 188/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

188. Verordnung: Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

188. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner (Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:

Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner

§ 1. (1) Der Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 begonnen werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

1. Gartengestalterische/Gärtnerische Grundlagen

Grundlage für alle Tätigkeiten der Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner sind die ökologischen Zusammenhänge zwischen einer urbanen klimawandelangepassten Umwelt und deren Einfluss auf Temperatur und Wasserhaushalt eines Siedlungsraumes sowie die bezugnehmenden rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Normen betreffend Bauwerksbegrünung und Grünflächen im Siedlungsraum. Bei allen auszuführenden Arbeiten beachtet eine Fachkraft die Eigenschaften unterschiedlicher Materialien hinsichtlich Wärmespeicherung, deren Effekte in Wechselwirkung mit Gebäuden und dem Urban-Heat-Island-Effekt und beachtet beim Einsatz unterschiedlicher Werkstoffe und Materialien deren jeweilige Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten.

Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner bereitet verschiedene Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen und Maschinen für die auszuführenden Arbeiten auftragsbezogen vor, wendet sie an und hält sie nach dem Einsatz in Stand. Um auf der Baustelle Messungen durchführen zu können, wählt sie diverse analoge und digitale Messmittel aus, führt Messungen an Geländen oder Bauwerken bzw. Einmessungen von Planvorgaben in die Realität durch und vermeidet dabei Handhabungsfehler. Messergebnisse verwendet sie, um berufsspezifische Berechnungen wie zB Volumenberechnungen für den Materialbedarf durchzuführen. Grundlage aller Arbeiten stellen technische Unterlagen, Skizzen und technische Zeichnungen dar, aus denen sie alle benötigten Informationen entnimmt und bei der Arbeit berücksichtigt. Darüber hinaus erstellt sie auch Skizzen und einfache technische Zeichnungen unter der Berücksichtigung von Normvorgaben und Standortfaktoren.

Die für die Arbeiten zur Bauwerksbegrünung und für Grünflächen im Siedlungsraum benötigten Pflanzen, werden durch die Fachkraft basierend auf den botanischen Grundlagen, den speziellen Anforderungen der Pflanzen und den besonderen Anforderungen der Standorte sowie der abiotischen Schadfaktoren, im Betrieb und auf der Baustelle entsprechend gelagert, geschützt und gepflegt. Vegetationstragschichten unterschiedlicher Zusammensetzung und unterschiedliche Anwendungen baut sie gemäß den Qualitätsanforderungen auf und ein, wobei auch Recyclingmaterialien verwendet werden. Baustellen im Siedlungsraum werden durch die Fachkraft eingerichtet und abgesichert, wobei sie auch weitere Sicherungsmaßnahmen ergreift und darauf achtet, dass dabei Pflanzenbestand, die Vegetationstragschicht, sowie Baumkronen und -wurzeln geschützt oder Schadeinflüsse im Kronenraum vermieden werden. Weiters unterstützt sie beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen von erforderlichen Aufstiegshilfen. Für anstehende Pflanzarbeiten ermittelt sie zuerst den Zustand des Bodens bzw. der Vegetationstragschicht und verbessert diesen anschließend durch zB Anreichern von nährstoffarmen Böden oder Bodenlockerung. Um zu pflanzende Bäume im Siedlungsraum zu stärken, bereitet die Fachkraft den Wurzelraum durch das Anlegen aufeinander abgestimmter Schichten vor.

2. Bauwerksbegrünungen, Oberflächen, Mauern und Wasserhaushalt

Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner führt alle nachstehenden Arbeiten aus, um Wirkungen wie Beschattung, Temperatur- und Lärmreduktion, Regenwasserspeicherung, erhöhte Lebensdauer der Bausubstanz im privaten und öffentlichen Siedlungsraum durch eine Bauwerksbegrünung, zu erreichen. Sie stellt sicher, dass durch Spezialistinnen und Spezialisten abgeklärt wird, ob die baulichen Vorrausetzungen, die für Vertikalbegrünungen mit bodengebundenen, troggebundenen und wandgebundenen Systemen notwendig sind, gegeben sind. Vor Beginn der Arbeiten überprüft sie die vorliegenden Planungsinformationen hinsichtlich Standortgegebenheiten und Durchführbarkeit. Für die Auswahl des geeigneten Systems, berücksichtigt die Fachkraft die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Vertikalbegrünung mit boden- und troggebundenen sowie wandgebundenen Systemen, deren spezifische Pflege, Bewässerungs- und Nährstoffversorgungsanlagen sowie der zur Montage notwendigen Systemkomponenten und Arbeitsschritte. Nach Abklärung aller Voraussetzungen errichtet die Fachkraft boden-, trog- und wandgebundene Vertikalbegrünungen, wobei sie dem jeweiligen System entsprechend Kletterhilfen und unterschiedliche Vegetationsträger aus unterschiedlichen Materialien mit entsprechenden Befestigungssystemen montiert. Anschließend baut sie die jeweiligen Vegetationstragschichten sowie Bewässerungsanlagen (inklusive Nährstoffversorgungseinrichtungen) unter Berücksichtigung des Sonderstandortes der Vertikalbegrünung ein. Danach optimiert sie die Funktionsfähigkeit und Abstimmung der unterschiedlichen Systemkomponenten der Vertikalbegrünung aufeinander, im Rahmen eines Probebetriebs.

Unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und Vorrausetzungen errichtet die Fachkraft extensive und intensive Dachbegrünungen. Dazu beachtet sie beim Errichten der extensiven Dachbegrünung, welche nicht zur dauerhaften Benutzung durch den Menschen geeignet ist, deren Aufbau, verwendet die passenden Arbeitsmittel und arbeitet gemäß den notwendigen Arbeitsschritten. Intensive Dachbegrünungen, welche meist multifunktional und zugänglich sind und Terrassenflächen, Sitz- und Gehbereiche enthalten, errichtet sie, ebenfalls den spezifischen Aufbau, die jeweiligen Arbeitsmittel und die notwendigen Arbeitsschritte beachtend. Die für eine intensive Dachbegrünung notwendige Bewässerungsanlage installiert die Fachkraft ebenso.

Um negative Folgen von schwer wasserdurchlässigen Oberflächen zu vermeiden, ersetzt die Fachkraft diese, errichtet die notwendigen Aufbauten und versickerungsfähige Oberflächen. Weiters führt sie gärtnerische Steinarbeiten zur Gestaltung von Gärten mit unterschiedlichen natürlichen oder naturnahen Materialien und gärtnerische Holzarbeiten durch. Damit der natürliche Wasserhaushalt im Siedlungsraum wiederhergestellt wird, legt die Fachkraft unterschiedliche ökologische Wasserflächen wie Teiche oder Wasserläufe an.

Die Fachkraft plant Bewässerungsanlagen, die bestmöglich an die Wasserverfügbarkeit und den Bedarf der Pflanzen angepasst sind, wobei sie auch die grundlegenden Anforderungen an Wasser betreffend Wasserhygiene und Wasserhärte berücksichtigt. Danach errichtet sie unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschritte automatische Bewässerungsanlagen mit allen notwendigen Komponenten, schließt diese an bestehende Wasserkreisläufe an, nimmt sie in Betrieb und stellt sie ein. Um diese Anlagen auch mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones bedienen zu können, installiert sie entsprechende Sensoren, Leitungen und Steuerungen. Aus Nachhaltigkeitsgründen errichtet die Fachkraft auch Regen- und Grauwassersysteme (Regen- und Grauwassermanagement) und bindet diese an Bewässerungsanlagen an. Darüber hinaus errichtet sie auch Nebelanlagen, schießt diese an bestehende Wasserkreisläufe an, nimmt diese in Betrieb und stellt diese auch ein.

3. Arbeiten an Grünflächen, Bauwerksbegrünungen und Einrichtungen im Siedlungsraum

Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner wählt unter Berücksichtigung des jeweiligen Standortes, der Biodiversität und der zu bepflanzenden Bereiche (Grünflächen, boden-, trog- und wandgebundene Vertikalbegrünungen, extensive und intensive Dachbegrünungen) passende Pflanzen aus, pflanzt diese und führt die Anwuchs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege durch. Bestehende Grünflächen im Siedlungsraum gestaltet sie naturnah um zB durch Ersetzen von Zierrasen durch extensiven Gebrauchsrasen.

Stress, einschlägige Krankheiten und Schädlinge sowie fehlende Nährstoffe erkennt und beurteilt die Fachkraft und schlägt Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse sowie der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften vor. Anschließend wendet sie Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel unter Beachtung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen und unter Verwendung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung an. Die Fachkraft pflegt Pflanzen auf Grünflächen im Siedlungsraum unter Berücksichtigung ökologischer Sonderbedingungen und unter Beachtung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen. Weiters werden von ihr alle durchzuführenden Pflegemaßnahmen an allen Arten vertikaler Begrünung sowie extensiver und intensiver Dachbegrünung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten durchgeführt. Darüber hinaus hält die Fachkraft bestehende befestigte Flächen oder Mauern in Stand und pflegt bestehende Wasserflächen im Siedlungsraum naturnah.

Ergänzend zu den Pflegemaßnahmen für Pflanzen, führt die Fachkraft auch Wartungsarbeiten an Be- und Entwässerungsanlagen und deren Komponenten durch. Auftretende Fehler, Mängel und Störungen an diesen Anlagen sucht sie systematisch, grenzt diese ein und beseitigt sie. Programme zur Steuerung

von Bewässerungsanlagen passt die Fachkraft unter Berücksichtigung einer optimalen Wasserversorgung im jahreszeitlichen Verlauf an.

 

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:

1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis

ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.

2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und

Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hin- aus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.

3. Digitales Arbeiten

Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst.

Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

 

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. 1.1.1 sich in den Räumlichkeiten und im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Prozesse darstellen (zB betriebliche Kosten, Warenfluss).
  1. 1.1.3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

  1. 1.2.1 die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben.
  1. 1.2.2 die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
  1. 1.2.3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.3.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. 1.3.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. 1.3.3 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.4.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. 1.4.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit ein- halten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. 1.4.3 sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB hinsichtlich der Budgetvorgaben, Kostenbewusstsein).
  1. 1.4.4 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1.4.5 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge), des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
  1. 1.4.6 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.
  1. 1.4.7 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 1.5.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1.5.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. 1.5.3 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. 1.5.4 Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Elektrofachkräften) übernommen werden müssen, identifizieren.
  1. 1.5.5 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren..
  1. 1.5.6 Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1.5.7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
  1. 1.5.8 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
  1. 1.5.9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. 1.5.10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen).

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 1.6.1 mit verschiedenen Zielgruppen (zB Ausbilderinnen/Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen/Kollegen, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 1.6.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten (zB in Bezug auf Erscheinungsbild, Ausdrucksweise und Höflichkeit).
  1. 1.6.3 berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren (insbesondere Fachausdrücke anwenden).

1.7Kundenorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

  1. 1.7.1 erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. 1.7.2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 1.7.3 mit unterschiedlichen Kundensituationen (zB im Hinblick auf Vorurteile gegen Bauwerksbegrünungen) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderung kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.
  1. 1.7.4 den Kunden die Vorteile naturnaher Pflege-, Erhaltungs- und Umgestaltungsmaßnahmen (zB alte und kranke Bäume erhalten, Laubansammlungen als Rückzugsgebiete für Tiere schaffen, naturfremde Teiche in Parkanlagen durch naturnahe Gewässer ersetzen, asphaltierte Wege entsiegeln und wasserdurchlässig gestalten) vermitteln.

1.8 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. 1.8.1 mit Diversitäten umgehen, Diskriminierung vermeiden, Gender-Equality und ethische Werthaltungen berücksichtigen.
  1. 1.8.2 rechtliche Vorgaben zu Korruption (zB Amtsdelikte) und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2.1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2.1.2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2.1.3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2.1.4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2.2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2.2.2 die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, Betriebs- und Hilfsmitteln (Geräte, Maschinen) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden).
  1. 2.2.3 rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2.2.4 die persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Arbeiten am Dach und an der Fassade anwenden sowie alle anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstieg- und Ausstiegleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer) verwenden.
  1. 2.2.5 einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2.2.6 berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitnehmerschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2.2.7 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 2.2.8 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen).
  1. 2.2.9 ihre Arbeiten ergonomisch ausführen (zB richtiges Heben und Tragen von Lasten).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2.3.1 die Bedeutung des Umweltschutzes, des Recyclings und der Nachhaltigkeit für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2.3.2 einen Überblick über die Bedeutung der Begrünung im urbanen Raum im Rahmen des Umwelt- und Klimaschutzes geben (zB in Bezug auf die Temperaturentwicklung im Siedlungsraum).
  1. 2.3.3 die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2.3.4 Abfall vermeiden und die Wertstoff- und Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2.3.5 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutzgrundverordnung berücksichtigen).
  1. 3.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware).
  1. 3.1.4 verantwortungsbewusst mit kundenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes (DSGVO) umgehen.

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3.2.1 unterschiedliche betriebliche Software bzw. Apps verwenden, zB zur Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung.
  1. 3.2.2 sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3.2.3 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3.2.4 unterschiedliche Software bzw. Apps für gärtnerische Steuerungsanlagen einrichten und verwenden, zB zur Fernwartung automatischer Bewässerungsanlagen.
  1. 3.2.5 Kunden für die Steuerung von Bewässerungsanlagen mittels Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einschulen.

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3.3.1 unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die auszubildende Person kann

  1. 3.4.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3.4.2 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3.4.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
 

(7) Fachliche Kompetenzbereiche:

4.Kompetenzbereich: Gartengestalterische/Gärtnerische Grundlagen

4.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.1.1 die ökologischen Zusammenhänge zwischen einer urbanen klimawandelangepassten Umwelt und deren Einfluss zB auf Temperatur und Wasserhaushalt eines Siedlungsraumes erläutern.

x

  
  1. 4.1.2 die relevanten die Bauwerksbegrünung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Normen und für das Anlegen von Grünflächen im Siedlungsraum erläutern und beachten.
 

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x

4.2 Werkstoffe und Materialien

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.2.1 die Anwendung und den Einsatz der verschiedenen Handwerkzeuge (zB Spaten, Schaufel, Harke, Rechen, Scheren, Astschere, Sägen) und Maschinen (zB Heckenschere, Motorsäge, Tischsäge, Kleinbagger, Arbeitsbühnen) welche eingesetzt werden, beschreiben.

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  1. 4.2.2 verschiedene Handwerkzeuge (zB Spaten, Schaufel, Harke, Rechen, Scheren, Astschere, Sägen) bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und anschließend in Stand halten.

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x

  1. 4.2.3 verschiedene Maschinen (zB Heckenschere, Tischsäge, Kleinbagger, Arbeitsbühnen) bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und anschließend in Stand halten.
  

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  1. 4.2.4 Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen usw. im Rahmen der Arbeitsplanung und -vorbereitung auftragsbezogen vorbereiten.

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  1. 4.2.5 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Nachhaltigkeit unterschiedlicher Werkstoffe und Materialien (Holz, Stein, Metall, Kunststoff usw.), welche für Arbeiten im Bereich der Bauwerksbegrünung und für das Anlegen von Grünflächen im Siedlungsraum benötigt werden, beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 4.2.6 unterschiedliche Werkstoffe und Materialien für verschiedenste nachhaltige An-wendungen manuell und maschinell bearbeiten (zB ablängen, zurichten, verbinden).

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  1. 4.2.7 die Eigenschaften unterschiedlicher Materialien hinsichtlich Wärmespeicherung (zB Albedo-Effekt) und das Entstehen des Urban-Heat-Island-Effektes erklären, Maßnahmen zur Reduktion dieses Effektes vorschlagen und bei der Anwendung von Materialien, diese Effekte in Wechselwirkung mit Gebäuden beachten.
 

x

 

4.3 Mess- und Vermessungstechnik sowie Gestaltung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.3.1 die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen, betriebsspezifischen analogen und digitalen Messmitteln (zB Bodenmessgeräte, Feuchtigkeitsmessgeräte, Maßband, Wasserwaage, Nivelliergerät) erklären.

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  1. 4.3.2 unterschiedliche, betriebsspezifische Messmittel auftragsbezogen unter Berücksichtigung betriebsinterner Qualitätssicherungsvorgaben auswählen sowie bei Messungen Handhabungsfehler vermeiden.
 

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  1. 4.3.3 geeignete, betriebsspezifische Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen (zB Längen, Höhen, Niveaus, Ebenheiten, pH-Wert, Nährstoffwerte im Boden) verwenden.

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x

x

  1. 4.3.4 berufsspezifische Berechnungen (zB Flächen- und Volumenberechnungen für Materialbedarf, Masseermittlungen) durchführen.

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x

x

  1. 4.3.5 Gelände oder Bauwerke als Grundlage für zB Materialbedarfsberechnungen, mit digitalen Messgeräten vermessen.
 

x

x

  1. 4.3.6 Planvorgaben mit analogen und digitalen Messgeräten in die Realität einmessen.

x

x

x

  1. 4.3.7 technische Unterlagen, Skizzen und technische Zeichnungen (zB Mikroklimasimulationen) lesen und daraus benötigte Informationen (zB bezüglich nächster Arbeitsschritte, benötigten Werkstoffen, Materialien und Pflanzen) entnehmen und bei der Arbeit berücksichtigen.

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x

x

  1. 4.3.8 Skizzen und einfache technische Zeichnungen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben und Standortfaktoren erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).
 

x

 
  1. 4.3.9 die planerischen und gestalterischen Grundsätze zur Einbindung von Begrünungen im Siedlungsraum erläutern.
 

x

 
  1. 4.3.10 Bestandsaufnahmen der bereits vorhandenen Begrünung an Bauwerken im Siedlungsraum durchführen.

x

  
  1. 4.3.11 im Rahmen der auszuführenden Arbeiten tier- und pflanzenschonende Beleuchtungen vorschlagen.
  

x

4.4 Pflanzenkunde

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.4.1 die botanischen Grundlagen (Pflanzenmorphologie, Pflanzenphysiologie, Pflanzensystematik, Nomenklatur) welche in der Bauwerksbegrünung und für Grünflächen im Siedlungsraum bedeutend sind, beschreiben.

x

  
  1. 4.4.2 die besonderen Anforderungen an Pflanzen zur Bauwerksbegrünung (zB Windgeschwindigkeit, starke Sonneneinstrahlung, Hitzestau) und für Grünflächen im Siedlungsraum (erhöhte Temperaturen, städtische Wärmeinseln, hoher Versiegelungsgrad, hoher Störungsgrad) erläutern.

x

  
  1. 4.4.3 die für ihre Tätigkeit wichtigsten, handelsüblichen, klima- und anforderungsangepassten Pflanzen, ihre botanischen Namen, ihre Lebensbedingungen, ihre Pflege und Verwendung insbesondere unter Berücksichtigung der heimischen Vegetation, erläutern und erkennen.

x

  
  1. 4.4.4 invasive Pflanzenarten erkennen, ihre Lebensbedingungen, Risiken und Potentiale sowie den fachgerechten Umgang damit erläutern.

x

  
  1. 4.4.5 Pflanzen im Betrieb und auf der Baustelle gemäß deren speziellen Anforderungen (zB Wasser- und Nährstoffbedarf) und unter Beachtung von äußeren Einflüssen (zB Wind, Frost) lagern, schützen und pflegen.

x

  
  1. 4.4.6 abiotische Schadfaktoren (zB Hitze, Wind, Regen, Trockenheit, Hagel) an den betreffenden Standorten erkennen und vorbeugende Maßnahmen treffen unter Berücksichtigung des integrierten Pflanzenschutzes.
 

x

x

  1. 4.4.7 unterschiedliche Vegetationstragschichten und deren Zusammensetzung (zB Oberböden, Substrate) und Qualitätsanforderungen für unterschiedliche Anwendungen (zB für Rasen, Dach- und Vertikalbegrünungen, Straßenbegleitgrün) beschreiben.

x

  
  1. 4.4.8 unterschiedliche Vegetationstragschichten für unterschiedliche Anwendungen auf- und einbauen.
 

x

 
  1. 4.4.9 Recyclingmaterialien erkennen und verwenden.
 

x

 

4.5 Vorbereitungsarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4.5.1 Baustellen im Siedlungsraum einrichten und absichern oder andere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Siedlungsraum ergreifen.
  

x

  1. 4.5.2 beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Aufstiegshilfen (zB mobile Baugerüste, Arbeitsbühnen) unterstützen.
  

x

  1. 4.5.3 Pflanzflächen und Pflanzarbeiten durch Ermitteln (zB pH-Wert) und Anpassen des Zustands (zB Anreichern von nährstoffarmen Böden, Lockern und Einebnen) vorbereiten.
 

x

 
  1. 4.5.4 den Pflanzenbestand, die Vegetationstragschicht, sowie Baumkronen und -wurzeln auf Baustellen schützen (zB Wurzelräume absperren, Lastverteilungsmaßnahmen) oder Schadeinflüsse im Kronenraum vermeiden.
  

x

  1. 4.5.5 Maßnahmen zur Stärkung von Bäumen im Siedlungsraum (zB um die Versorgung der Baumwurzeln mit Luft, Wasser und Nährstoffen unterirdisch nachhaltig zu verbessern) beschreiben.
  

x

  1. 4.5.6 den Wurzelraum durch das Anlegen aufeinander abgestimmter Schichten (grobe, kantige Steine mit einheitlicher Korngröße für die Verkehrslast, Feinsubstrat aus mineralischen und organischen Bestandteilen in den Hohlräumen für die Versorgung des Baums) für das Pflanzen von Bäumen vorbereiten.

x

x

 

5.Kompetenzbereich: Bauwerksbegrünungen, Oberflächen, Mauern und Wasserhaushalt

5.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.1.1 die durch eine Bauwerksbegrünung erzielbaren Wirkungen wie Beschattung, Temperatur- und Lärmreduktion, Regenwasserspeicherung, erhöhte Lebensdauer der Bausubstanz im privaten und öffentlichen Siedlungsraum beschreiben.
  

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5.2Errichtung und Montage von Vertikalbegrünungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.2.1 erläutern, warum bauliche Vorrausetzungen (zB Zusatzlast durch die Vertikalbegrünung, Eignung des Untergrundes für die Montage von Kletterhilfen, Wasserverfügbarkeit, Zugang zu Pflege und Wartungszwecken, Sicherungseinrichtungen) zur Vertikalbegrünung mit bodengebundenen, troggebundenen und wandgebunden Systemen gegeben sein müssen.
 

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  1. 5.2.2 die Standortgegebenheiten (zB Exposition der Fassade, Verschattung, Lichtreflektion durch Nachbargebäude, Windexponiertheit) zur Vertikalbegrünung mit bodengebundenen, troggebundenen und wandgebundenen Systemen erläutern.
 

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  1. 5.2.3 die Veränderungen (zB Lichtverhältnisse, Kühlung, Wärmebrücken, Schutz der Fassade, Dämmeigenschaften), welche durch Vertikalbegrünung mit bodengebundenen, troggebundenen und wandgebundenen Systemen am Bauwerk entstehen, beschreiben.
 

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  1. 5.2.4 beschreiben, dass eine umfassende Planung von einem Spezialisten notwendig ist, um eine nachhaltig funktionierende Vertikalbegrünung zu errichten.
  

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  1. 5.2.5 die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Vertikalbegrünung mit boden- und troggebundenen Systemen, deren Pflege und Bewässerungsanlagen sowie der zur Montage notwendigen Systemkomponenten (zB Vegetationsträger, Kletterhilfen, Befestigungssysteme) und Arbeitsschritte erläutern.
 

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  1. 5.2.6 die Notwendigkeit der Einholung von Genehmigungen zur straßenseitigen Auf-stellung von Pflanztrögen (Straßenraum sowie die Breite des Gehsteiges muss ein Aufstellen der Pflanztröge ermöglichen) bei den zuständigen Behörden erläutern.
  

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  1. 5.2.7 die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Vertikalbegrünung mit wandgebundenen Systemen, deren Pflege, Bewässerungs- und Nährstoffversorgungsanlagen sowie der zur Montage notwendigen Systemkomponenten (zB Vegetationsträger) und Arbeitsschritte erläutern.
 

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  1. 5.2.8 vorgefertigte Kletterhilfen (zB Seilsysteme, Ranknetze, Rankgitter) aus unterschiedlichen Materialien mit entsprechenden Befestigungssystemen sowie über wuchshemmende Leisten nach Abklärung und Absprache mit den zur Entscheidung über passende Montagesysteme an der Fassade zuständigen Gewerken, montieren.
 

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  1. 5.2.9 die unterschiedlichen vorgefertigten Vegetationsträger (zB Tröge, voll- und teilflächige Systeme) aus unterschiedlichen Materialien mit entsprechenden Befestigungssystemen montieren.

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  1. 5.2.10 unterschiedliche Vegetationstragschichten (zB Substrate und Substratersatzstoffe) unter Berücksichtigung des Sonderstandortes Vertikalbegrünung einbauen.

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  1. 5.2.11 boden-, trog- und wandgebundene Vertikalbegrünungen errichten.

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  1. 5.2.12 im Rahmen des Probebetriebs die Funktionsfähigkeit und Abstimmung der unterschiedlichen Systemkomponenten der Vertikalbegrünung aufeinander erzielen.
  

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5.3 Errichtung und Montage von Dachbegrünungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.3.1 erläutern, warum die technischen Möglichkeiten und Vorrausetzungen (zB Zusatzlast durch die Dachbegrünung, Eignung des Daches in Bezug auf Neigung und Dichtheit, Möglichkeit der Ent- und Bewässerung) für extensive und intensive Dachbegrünung gegeben sein müssen.

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  1. 5.3.2 die Eigenschaften und den Aufbau einer extensiven Dachbegrünung (nicht zur dauerhaften Benutzung durch den Menschen geeignet, dünnschichtiger Aufbau, geringer Anteil an organischen Materialien, geringe Flächenlast, keine zusätzliche Bewässerung) sowie die zur Errichtung notwendigen Arbeitsmittel (zB Wurzelschutzfolie, Trennschicht, Speicher- und Drainelemente, Drainagen, Substrate sowie Substratersatzstoffe) und Arbeitsschritte erläutern.

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  1. 5.3.3 extensive Dachbegrünungen errichten.
 

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  1. 5.3.4 die Eigenschaften und den Aufbau einer intensiven Dachbegrünung (meist multifunktional und zugänglich, Kombination mit gärtnerischen Stein- und Holzarbeiten (zB Terrassenflächen, Sitz- und Gehbereiche), höhere Flächenlast, dickschichtiger Aufbau, regelmäßige Versorgung mit Wasser und Nährstoffen) sowie die zur Errichtung notwendigen Arbeitsmittel (zB Wurzelschutzfolie, Trennschicht, Speicher- und Drainelemente, Drainagen, Vegetationstragschicht) und Arbeitsschritte erläutern.

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  1. 5.3.5 intensive Dachbegrünungen errichten.
 

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5.4 Gärtnerische Stein- und Holzarbeiten, Oberflächen und Wasseranlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.4.1 negative Folgen von schwer wasserdurchlässigen Oberflächen (zB schnelleres Aufheizen tagsüber, Überwärmung der Innenstädte in Sommermonaten, trockene und staubige Luft, schlechtes Eindringen des Niederschlagswassers in den Boden, Grundwasserqualität verschlechtert sich) beschreiben und Möglichkeiten zur Umgestaltung von schwer wasserdurchlässigen Oberflächen in versickerungsfähige Oberflächen durch Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächen erläutern.
 

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  1. 5.4.2 die zur Errichtung von versickerungsfähigen Oberflächen notwendigen Aufbauten, Arbeitsmittel (zB wasserdurchlässige Oberflächen, gärtnerischer Wegebau) und Arbeitsschritte (zB Asphalt entfernen) erläutern.
 

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  1. 5.4.3 beim Ersetzen bestehender schwer wasserdurchlässiger Oberflächen durch unter-schiedliche versickerungsfähige Oberflächen (zB Wiesen, Kies, gärtnerische Pflaster und Bodenbeläge) mitarbeiten.
 

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  1. 5.4.4 bestehende schwer wasserdurchlässige Oberflächen durch versickerungsfähige Oberflächen (zB Wiesen, Kies, gärtnerische Pflaster und Bodenbeläge) ersetzen.
  

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  1. 5.4.5 den Kunden die Vorteile naturnaher Pflege-, Erhaltungs- und Umgestaltungsmaßnahmen (zB alte und kranke Bäume erhalten, Laubansammlungen als Rückzugsgebiete für Tiere schaffen, naturfremde Teiche in Parkanlagen durch naturnahe Gewässer ersetzen, asphaltierte Wege entsiegeln und wasserdurchlässig gestalten) vermitteln.
 

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  1. 5.4.6 gärtnerische Steinarbeiten zur Gestaltung von Gärten mit unterschiedlichen natürlichen oder naturnahen Materialien ausführen.
 

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  1. 5.4.7 die zur Ausführung von gärtnerischen Holzarbeiten (zB Gestaltungselementen und Oberflächen aus Holz) notwendigen Arbeitsmittel und Arbeitsschritte erläutern.
  

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  1. 5.4.8 gärtnerische Holzarbeiten (zB Gestaltungselemente und Oberflächen aus Holz wie Sichtschutzelemente) ausführen.
  

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  1. 5.4.9 die Wichtigkeit des natürlichen Wasserhaushaltes (zB Stärkung der Grundwasserneubildung und Verdunstung, Begrenzung des Abflusses aus dem Siedlungsraum, versickerungsfähige Oberflächen, Versickerungsanlagen, Grünflächen und Gebäudebegrünung, kleinteilige und nutzbare öffentliche Wasserflächen, kleine fließende Gewässer, Feuchtgebiete) für den Siedlungsraum erläutern.

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  1. 5.4.10 die zur Errichtung von ökologischen Wasserflächen (zB Teiche, Wasserläufe) notwendigen Aufbauten, Arbeitsmittel und Arbeitsschritte erläutern.
 

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  1. 5.4.11 unterschiedliche ökologische Wasserflächen im Siedlungsgebiet errichten.
 

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5.5 Be- und Entwässerung sowie Wassernutzung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5.5.1 den ressourcenschonenden Einsatz von Wasser berücksichtigen und Bewässerungsanlagen unter Beachtung eines optimierten Wassermanagements (zB Wasserverfügbarkeit) sowie des Pflanzenbedarfs planen.
  

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  1. 5.5.2 die grundlegenden Anforderungen an Wasser betreffend Wasserhygiene (Verkeimung von Leitungen) und Wasserhärte (Kalkablagerungen in Leitungen) sowie die zur Feststellung dieser Eigenschaften notwendige Wasseranalyse als Basis für Planung von Bewässerungsanlagen, Nebelanlagen usw. beschreiben.
  

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  1. 5.5.3 den Aufbau und die Funktion einer automatischen Bewässerungsanlage sowie der zur Errichtung notwendigen Komponenten (zB Zuleitungen, Rohre, Verbindungen, Abdichtung, Entwässerung, Pumpen, Magnetventile, Steuerung, Sensorik, Fernwartung) und Arbeitsschritte erläutern.
 

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  1. 5.5.4 automatische Bewässerungsanlagen im Freiraum und für Gebäudebegrünungen errichten, an von anderen Gewerken errichteten Versorgungsleitungen anschließen (inklusive einer vorausgegangenen Druckmessung), in Betrieb nehmen und einstellen.
 

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  1. 5.5.5 die Möglichkeiten der alternativen Nutzung von Regen- und Grauwasser (Regen- und Grauwassermanagement) für Bewässerungsanlagen erläutern.
  

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  1. 5.5.6 Systeme zur Regenwassersammlung und Regenwassernutzung errichten und an die Bewässerungsanlage anbinden.
  

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  1. 5.5.7 Systeme zur Grauwassernutzung ab einem Anschluss an bestehende Grauwassersammelsysteme inklusive Grauwasserleitungen errichten und an die Bewässerungsanlage anbinden.
  

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  1. 5.5.8 automatische Bewässerungsanlagen samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit allen relevanten Dokumenten an den Kunden übergeben.
  

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  1. 5.5.9 den Aufbau und die Funktion einer Nebelanlage samt der für die Montage notwendigen Arbeitsschritte erläutern.
  

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  1. 5.5.10 Nebelanlagen errichten, an bestehende Wasserkreisläufe anschließen, in Betrieb nehmen und einstellen.
  

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6.Kompetenzbereich:

Arbeiten an Grünflächen, Bauwerksbegrünungen und Einrichtungen im Siedlungsraum

6.1 Pflanz- und Umgestaltungsarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.1.1 die für Grünflächen (zB begrünte Randstreifen und Verkehrsinseln) und den jeweiligen Standort geeigneten Pflanzen unter Beachtung der Biodiversität auswählen, pflanzen sowie die Anwuchs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege durchführen.

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  1. 6.1.2 die für bodengebundene und troggebundene Vertikalbegrünungen und den jeweiligen Standort geeigneten Pflanzen auswählen, pflanzen sowie die Anwuchs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege durchführen.

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  1. 6.1.3 die für wandgebundene Vertikalbegrünungen und den jeweiligen Standort geeigneten Pflanzen auswählen, pflanzen sowie die Anwuchs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege durchführen.

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  1. 6.1.4 die für extensive Dachbegrünungen und den jeweiligen Standort geeigneten Pflanzen auswählen, pflanzen sowie die Anwuchs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege durchführen.

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  1. 6.1.5 die für intensive Dachbegrünungen und den jeweiligen Standort geeigneten Pflanzen auswählen, pflanzen sowie die Anwuchs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege durchführen.

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  1. 6.1.6 bestehende Grünflächen im Siedlungsraum naturnah umgestalten durch zB Ersetzen von Zierrasen durch extensiven Gebrauchsrasen oder ein- bis zweischnittige Blumenwiesen, Nutzungsgrenzen zu artenreichen Lebensräumen entwickeln.
 

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6.2 Pflegearbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.2.1 verschiedene Arten von Stress (zB Standort) sowie einschlägige Krankheiten und Schädlinge für Pflanzen an Bauwerken und im Siedlungsraum erkennen, beurteilen und Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse und Pflanzenschutzvorschriften vorschlagen.
  

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  1. 6.2.2 die Auswirkungen von fehlenden Nährstoffen für Pflanzen an Bauwerken und in Grünflächen im Siedlungsraum erkennen, beurteilen und Gegenmaßnahmen unter Beachtung der Düngemittelvorschriften vorschlagen.
  

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  1. 6.2.3 unter Beachtung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen und unter Verwendung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel (Mineraldünger, organischer Dünger) anwenden.
  

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  1. 6.2.4 die Besonderheiten der Pflege von Pflanzen auf Grünflächen im Siedlungsraum unter Berücksichtigung ökologischer Sonderbedingungen und unter Beachtung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen beschreiben.

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  1. 6.2.5 Pflanzen auf Grünflächen (zB begrünte Randstreifen und Verkehrsinseln) im Siedlungsraum unter Berücksichtigung ökologischer Sonderbedingungen und unter Beachtung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen pflegen (zB Bewässern, Rückschnitt, Mulchen).

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  1. 6.2.6 bestehende Wasserflächen im Siedlungsraum naturnah pflegen (zB wertvolle Biotope – Feuchtstandorte – erhalten).
 

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  1. 6.2.7 bestehende befestigte Flächen oder gärtnerische Steinarbeiten (zB gärtnerische Ziermauern und -wände, Trockensteinmauern, gärtnerischer Stufen) im Siedlungsraum in Stand halten (zB bewachsene Natursteinmauern erhalten).
 

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  1. 6.2.8 die bei boden- und troggebundenen Vertikalbegrünungen durchzuführenden Pflegemaßnahmen (zB Rückschnitt, Aufbinden, Düngen) durchführen.
 

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  1. 6.2.9 die bei wandgebundenen Vertikalbegrünungen durchzuführenden Pflegemaßnahmen (zB Rückschnitt, abgestorbene Pflanzenteile entfernen, ausgefallene Pflanzen ersetzen) durchführen.
 

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  1. 6.2.10 die bei extensiven Dachbegrünungen durchzuführenden Pflegemaßnahmen (zB Wildwuchs entfernen, Düngung, Nachsaat, Nachpflanzen bei größeren Fehlstellen, Nachfüllen von Substrat, Freihalten der technischen Einrichtungen von Bewuchs) durchführen.

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  1. 6.2.11 die bei intensiven Dachbegrünungen durchzuführenden Pflegemaßnahmen (zB Schnittarbeiten an Gehölzen, Mulchen, Freihalten der technischen Einrichtungen von Bewuchs) – unter Berücksichtigung des Sonderstandortes Dach – durchführen.

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6.3 Wartungsarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.3.1 Bewässerungsanlagen und deren Komponenten (zB Zuleitungen, Rohre, Verbindungen, Abdichtung, Entwässerung, Pumpen, Magnetventile, Steuerung, Sensorik, Fernwartung) warten.
  

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  1. 6.3.2 Programme zur Steuerung von Bewässerungsanlagen unter Berücksichtigung einer optimalen Wasserversorgung im jahreszeitlichen Verlauf anpassen.
  

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  1. 6.3.3 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Bewässerungsanlagen und deren Komponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen (zB Filter von Pumpen reinigen).
  

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  1. 6.3.4 Entwässerungsanlagen und deren Komponenten (zB Rinnen, Abläufe, Drainage, Zisternen) warten.
  

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  1. 6.3.5 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Entwässerungsanlagen und deren Komponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen.
  

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Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Theoretische Prüfung

§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachkunde“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Fachkunde“

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Morphologie, Anatomie und Physiologie von Pflanzen,
  2. 2. ökologische und klimatische Zusammenhänge und deren Einflüsse auf Siedlungsräume,
  3. 3. Böden, Vegetationstragschichten sowie deren Aufbauten, Eigenschaften und Bestandteile,
  4. 4. Nährelemente und deren Wirkung in der Pflanze,
  5. 5. integrierter Pflanzenschutz,
  6. 6. Pflanzen für Sonderstandorte im Siedlungsraum,
  7. 7. Bauwerksbegrünungen (Vertikal- und Dachbegrünungen) inklusive Berechnungen,
  8. 8. Begrünung im Siedlungsraum,
  9. 9. Wege-, Mauer-, Holzbau und Wasserflächen inklusive Berechnungen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine technische Skizze (zB eines Wegeaufbaus, eines Trogaufbaus) per Hand zu erstellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Pflanzenerkennung“, „Gestaltungsarbeiten“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Pflanzenerkennung“

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat das Erkennen von 50 Pflanzen und Pflanzenteilen nach Gattung und Art zu umfassen. Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen. Die zur Prüfung antretende Person hat

  1. 1. Pflanzen (inklusive invasiven Pflanzen) und Pflanzenteile zu erkennen,
  2. 2. die Pflanzen und Pflanzenteile mit dem deutschen und dem lateinischen Namen anzusprechen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Erkennen der Pflanzen und Pflanzenteile,
  2. 2. fachgerechte Ansprache mit dem deutschen und dem lateinischen Namen.

(4) Die Aufgabe ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 25 Minuten bearbeitet werden kann.

(5) Die Prüfung ist nach 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Gestaltungsarbeiten“

§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen

(2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Gestaltung von Bauwerken oder Siedlungsflächen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die zur Prüfung antretende Person hat zum Nachweis der entsprechenden Kompetenzen

  1. 1. Pflanzen für eine Bauwerksbegrünung auszuwählen,
  2. 2. unterschiedliche Vegetationstragschichten (zB Substrate und Substratersatzstoffe) einzubauen,
  3. 3. boden-, trog- oder wandgebundene Vertikalbegrünungen zu errichten,
  4. 4. für Grünflächen (zB begrünte Randstreifen und Verkehrsinseln) geeignete Pflanzen unter Beachtung des Standortes und der Biodiversität auszuwählen und zu setzen,
  5. 5. den ressourcenschonenden Einsatz von Wasser zu berücksichtigen,
  6. 6. gärtnerische Holz- und Steinarbeiten auszuführen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Auswahl der Pflanzen,
  2. 2. fachgerechte Arbeitsweise und Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Gestalten.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können.

(5) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Evaluierung

§ 13. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2030 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Kocher

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