188. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner (Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner
§ 1. (1) Der Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 begonnen werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Gartengestalterische/Gärtnerische Grundlagen |
Grundlage für alle Tätigkeiten der Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner sind die ökologischen Zusammenhänge zwischen einer urbanen klimawandelangepassten Umwelt und deren Einfluss auf Temperatur und Wasserhaushalt eines Siedlungsraumes sowie die bezugnehmenden rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Normen betreffend Bauwerksbegrünung und Grünflächen im Siedlungsraum. Bei allen auszuführenden Arbeiten beachtet eine Fachkraft die Eigenschaften unterschiedlicher Materialien hinsichtlich Wärmespeicherung, deren Effekte in Wechselwirkung mit Gebäuden und dem Urban-Heat-Island-Effekt und beachtet beim Einsatz unterschiedlicher Werkstoffe und Materialien deren jeweilige Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten. |
Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner bereitet verschiedene Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen und Maschinen für die auszuführenden Arbeiten auftragsbezogen vor, wendet sie an und hält sie nach dem Einsatz in Stand. Um auf der Baustelle Messungen durchführen zu können, wählt sie diverse analoge und digitale Messmittel aus, führt Messungen an Geländen oder Bauwerken bzw. Einmessungen von Planvorgaben in die Realität durch und vermeidet dabei Handhabungsfehler. Messergebnisse verwendet sie, um berufsspezifische Berechnungen wie zB Volumenberechnungen für den Materialbedarf durchzuführen. Grundlage aller Arbeiten stellen technische Unterlagen, Skizzen und technische Zeichnungen dar, aus denen sie alle benötigten Informationen entnimmt und bei der Arbeit berücksichtigt. Darüber hinaus erstellt sie auch Skizzen und einfache technische Zeichnungen unter der Berücksichtigung von Normvorgaben und Standortfaktoren. |
Die für die Arbeiten zur Bauwerksbegrünung und für Grünflächen im Siedlungsraum benötigten Pflanzen, werden durch die Fachkraft basierend auf den botanischen Grundlagen, den speziellen Anforderungen der Pflanzen und den besonderen Anforderungen der Standorte sowie der abiotischen Schadfaktoren, im Betrieb und auf der Baustelle entsprechend gelagert, geschützt und gepflegt. Vegetationstragschichten unterschiedlicher Zusammensetzung und unterschiedliche Anwendungen baut sie gemäß den Qualitätsanforderungen auf und ein, wobei auch Recyclingmaterialien verwendet werden. Baustellen im Siedlungsraum werden durch die Fachkraft eingerichtet und abgesichert, wobei sie auch weitere Sicherungsmaßnahmen ergreift und darauf achtet, dass dabei Pflanzenbestand, die Vegetationstragschicht, sowie Baumkronen und -wurzeln geschützt oder Schadeinflüsse im Kronenraum vermieden werden. Weiters unterstützt sie beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen von erforderlichen Aufstiegshilfen. Für anstehende Pflanzarbeiten ermittelt sie zuerst den Zustand des Bodens bzw. der Vegetationstragschicht und verbessert diesen anschließend durch zB Anreichern von nährstoffarmen Böden oder Bodenlockerung. Um zu pflanzende Bäume im Siedlungsraum zu stärken, bereitet die Fachkraft den Wurzelraum durch das Anlegen aufeinander abgestimmter Schichten vor. |
2. Bauwerksbegrünungen, Oberflächen, Mauern und Wasserhaushalt |
Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner führt alle nachstehenden Arbeiten aus, um Wirkungen wie Beschattung, Temperatur- und Lärmreduktion, Regenwasserspeicherung, erhöhte Lebensdauer der Bausubstanz im privaten und öffentlichen Siedlungsraum durch eine Bauwerksbegrünung, zu erreichen. Sie stellt sicher, dass durch Spezialistinnen und Spezialisten abgeklärt wird, ob die baulichen Vorrausetzungen, die für Vertikalbegrünungen mit bodengebundenen, troggebundenen und wandgebundenen Systemen notwendig sind, gegeben sind. Vor Beginn der Arbeiten überprüft sie die vorliegenden Planungsinformationen hinsichtlich Standortgegebenheiten und Durchführbarkeit. Für die Auswahl des geeigneten Systems, berücksichtigt die Fachkraft die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Vertikalbegrünung mit boden- und troggebundenen sowie wandgebundenen Systemen, deren spezifische Pflege, Bewässerungs- und Nährstoffversorgungsanlagen sowie der zur Montage notwendigen Systemkomponenten und Arbeitsschritte. Nach Abklärung aller Voraussetzungen errichtet die Fachkraft boden-, trog- und wandgebundene Vertikalbegrünungen, wobei sie dem jeweiligen System entsprechend Kletterhilfen und unterschiedliche Vegetationsträger aus unterschiedlichen Materialien mit entsprechenden Befestigungssystemen montiert. Anschließend baut sie die jeweiligen Vegetationstragschichten sowie Bewässerungsanlagen (inklusive Nährstoffversorgungseinrichtungen) unter Berücksichtigung des Sonderstandortes der Vertikalbegrünung ein. Danach optimiert sie die Funktionsfähigkeit und Abstimmung der unterschiedlichen Systemkomponenten der Vertikalbegrünung aufeinander, im Rahmen eines Probebetriebs. |
Unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und Vorrausetzungen errichtet die Fachkraft extensive und intensive Dachbegrünungen. Dazu beachtet sie beim Errichten der extensiven Dachbegrünung, welche nicht zur dauerhaften Benutzung durch den Menschen geeignet ist, deren Aufbau, verwendet die passenden Arbeitsmittel und arbeitet gemäß den notwendigen Arbeitsschritten. Intensive Dachbegrünungen, welche meist multifunktional und zugänglich sind und Terrassenflächen, Sitz- und Gehbereiche enthalten, errichtet sie, ebenfalls den spezifischen Aufbau, die jeweiligen Arbeitsmittel und die notwendigen Arbeitsschritte beachtend. Die für eine intensive Dachbegrünung notwendige Bewässerungsanlage installiert die Fachkraft ebenso. |
Um negative Folgen von schwer wasserdurchlässigen Oberflächen zu vermeiden, ersetzt die Fachkraft diese, errichtet die notwendigen Aufbauten und versickerungsfähige Oberflächen. Weiters führt sie gärtnerische Steinarbeiten zur Gestaltung von Gärten mit unterschiedlichen natürlichen oder naturnahen Materialien und gärtnerische Holzarbeiten durch. Damit der natürliche Wasserhaushalt im Siedlungsraum wiederhergestellt wird, legt die Fachkraft unterschiedliche ökologische Wasserflächen wie Teiche oder Wasserläufe an. |
Die Fachkraft plant Bewässerungsanlagen, die bestmöglich an die Wasserverfügbarkeit und den Bedarf der Pflanzen angepasst sind, wobei sie auch die grundlegenden Anforderungen an Wasser betreffend Wasserhygiene und Wasserhärte berücksichtigt. Danach errichtet sie unter Einhaltung der notwendigen Arbeitsschritte automatische Bewässerungsanlagen mit allen notwendigen Komponenten, schließt diese an bestehende Wasserkreisläufe an, nimmt sie in Betrieb und stellt sie ein. Um diese Anlagen auch mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones bedienen zu können, installiert sie entsprechende Sensoren, Leitungen und Steuerungen. Aus Nachhaltigkeitsgründen errichtet die Fachkraft auch Regen- und Grauwassersysteme (Regen- und Grauwassermanagement) und bindet diese an Bewässerungsanlagen an. Darüber hinaus errichtet sie auch Nebelanlagen, schießt diese an bestehende Wasserkreisläufe an, nimmt diese in Betrieb und stellt diese auch ein. |
3. Arbeiten an Grünflächen, Bauwerksbegrünungen und Einrichtungen im Siedlungsraum |
Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner wählt unter Berücksichtigung des jeweiligen Standortes, der Biodiversität und der zu bepflanzenden Bereiche (Grünflächen, boden-, trog- und wandgebundene Vertikalbegrünungen, extensive und intensive Dachbegrünungen) passende Pflanzen aus, pflanzt diese und führt die Anwuchs-, Entwicklungs- und Erhaltungspflege durch. Bestehende Grünflächen im Siedlungsraum gestaltet sie naturnah um zB durch Ersetzen von Zierrasen durch extensiven Gebrauchsrasen. |
Stress, einschlägige Krankheiten und Schädlinge sowie fehlende Nährstoffe erkennt und beurteilt die Fachkraft und schlägt Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse sowie der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften vor. Anschließend wendet sie Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel unter Beachtung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen und unter Verwendung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung an. Die Fachkraft pflegt Pflanzen auf Grünflächen im Siedlungsraum unter Berücksichtigung ökologischer Sonderbedingungen und unter Beachtung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen. Weiters werden von ihr alle durchzuführenden Pflegemaßnahmen an allen Arten vertikaler Begrünung sowie extensiver und intensiver Dachbegrünung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten durchgeführt. Darüber hinaus hält die Fachkraft bestehende befestigte Flächen oder Mauern in Stand und pflegt bestehende Wasserflächen im Siedlungsraum naturnah. |
Ergänzend zu den Pflegemaßnahmen für Pflanzen, führt die Fachkraft auch Wartungsarbeiten an Be- und Entwässerungsanlagen und deren Komponenten durch. Auftretende Fehler, Mängel und Störungen an diesen Anlagen sucht sie systematisch, grenzt diese ein und beseitigt sie. Programme zur Steuerung von Bewässerungsanlagen passt die Fachkraft unter Berücksichtigung einer optimalen Wasserversorgung im jahreszeitlichen Verlauf an. |
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hin- aus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Klimagärtnerin/ Klimagärtner wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.7Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Fachliche Kompetenzbereiche:
4.Kompetenzbereich: Gartengestalterische/Gärtnerische Grundlagen | |||
4.1 Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.2 Werkstoffe und Materialien | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.3 Mess- und Vermessungstechnik sowie Gestaltung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | x |
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4.4 Pflanzenkunde | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | |
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4.5 Vorbereitungsarbeiten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.Kompetenzbereich: Bauwerksbegrünungen, Oberflächen, Mauern und Wasserhaushalt | |||
5.1 Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.2Errichtung und Montage von Vertikalbegrünungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.3 Errichtung und Montage von Dachbegrünungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.4 Gärtnerische Stein- und Holzarbeiten, Oberflächen und Wasseranlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.5 Be- und Entwässerung sowie Wassernutzung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | |
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6.Kompetenzbereich: Arbeiten an Grünflächen, Bauwerksbegrünungen und Einrichtungen im Siedlungsraum | |||
6.1 Pflanz- und Umgestaltungsarbeiten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | x |
| x | x | x |
| x | ||
| x | x | x |
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6.2 Pflegearbeiten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
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| x | x | |
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6.3 Wartungsarbeiten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachkunde“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Fachkunde“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Morphologie, Anatomie und Physiologie von Pflanzen,
- 2. ökologische und klimatische Zusammenhänge und deren Einflüsse auf Siedlungsräume,
- 3. Böden, Vegetationstragschichten sowie deren Aufbauten, Eigenschaften und Bestandteile,
- 4. Nährelemente und deren Wirkung in der Pflanze,
- 5. integrierter Pflanzenschutz,
- 6. Pflanzen für Sonderstandorte im Siedlungsraum,
- 7. Bauwerksbegrünungen (Vertikal- und Dachbegrünungen) inklusive Berechnungen,
- 8. Begrünung im Siedlungsraum,
- 9. Wege-, Mauer-, Holzbau und Wasserflächen inklusive Berechnungen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine technische Skizze (zB eines Wegeaufbaus, eines Trogaufbaus) per Hand zu erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Pflanzenerkennung“, „Gestaltungsarbeiten“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Pflanzenerkennung“
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat das Erkennen von 50 Pflanzen und Pflanzenteilen nach Gattung und Art zu umfassen. Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- 1. Pflanzen (inklusive invasiven Pflanzen) und Pflanzenteile zu erkennen,
- 2. die Pflanzen und Pflanzenteile mit dem deutschen und dem lateinischen Namen anzusprechen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Erkennen der Pflanzen und Pflanzenteile,
- 2. fachgerechte Ansprache mit dem deutschen und dem lateinischen Namen.
(4) Die Aufgabe ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 25 Minuten bearbeitet werden kann.
(5) Die Prüfung ist nach 30 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Gestaltungsarbeiten“
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen
(2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Gestaltung von Bauwerken oder Siedlungsflächen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die zur Prüfung antretende Person hat zum Nachweis der entsprechenden Kompetenzen
- 1. Pflanzen für eine Bauwerksbegrünung auszuwählen,
- 2. unterschiedliche Vegetationstragschichten (zB Substrate und Substratersatzstoffe) einzubauen,
- 3. boden-, trog- oder wandgebundene Vertikalbegrünungen zu errichten,
- 4. für Grünflächen (zB begrünte Randstreifen und Verkehrsinseln) geeignete Pflanzen unter Beachtung des Standortes und der Biodiversität auszuwählen und zu setzen,
- 5. den ressourcenschonenden Einsatz von Wasser zu berücksichtigen,
- 6. gärtnerische Holz- und Steinarbeiten auszuführen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Auswahl der Pflanzen,
- 2. fachgerechte Arbeitsweise und Ausführung,
- 3. fachgerechtes Gestalten.
(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können.
(5) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Evaluierung
§ 13. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2030 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Kocher
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