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BGBl II 179/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

179. Verordnung: Änderung der Lehrberufslisteverordnung

179. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2023, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/ Bautechnische Zeichnerin entfallen in der dritten Spalte die Bezeichnung „Geoinformationstechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Geoinformationstechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Geoinformationstechnik zugeordnete Wort „voll“ und wird in der dritten Spalte die Bezeichnung „Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin“ durch die Bezeichnung „Vermessungs- und Geoinformationstechnik“ ersetzt.

2. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik die Wortfolge „Bauwerkabdichtungstechnik (Ausbildungsversuch)“ durch die Bezeichnung „Bauwerkabdichtungstechnik“ ersetzt.

3. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Betonfertigteiltechnik und Transportbetontechnik jeweils in der dritten Spalte der Ausdruck „Maurer/ Maurerin“ bzw. „Maurer/Maurerin“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Maurer/ Maurerin zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Maurer/ Maurerin zugeordnete Wort „voll“.

4. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/ Bootbauerin, Prozesstechnik und Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Faserverbundtechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Faserverbundtechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Faserverbundtechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

5. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Druckvorstufentechnik in der dritten Spalte die Bezeichnung „Geoinformationstechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Geoinformationstechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Geoinformationstechnik zugeordnete Wort „voll“.

6. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Elektrotechnik, Installations- und Gebäudetechnik, Kälteanlagentechniker/ Kälteanlagentechnikerin, Konstrukteur – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung, Metalltechnik und Spengler/ Spenglerin jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Fernwärmetechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Fernwärmetechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Fernwärmetechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

7. In der Anlage 1 wird in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:

Faserverbundtechnik (Ausbildungsversuch)

3

Bootbauer/Bootbauerin

1.

voll

  

Kunststofftechnologie

1.

2.

voll

voll

  

Kunststoffverfahrenstechnik

1.

2.

voll

voll

  

Prozesstechnik

1.

voll

  

Skibautechnik

1.

2.

voll

voll

  

Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau

1.

voll

     

8. In der Anlage 1 wird in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:

Fernwärmetechnik (Ausbildungsversuch)

3,5

Elektrotechnik

1.

voll

  

Installations- und Gebäudetechnik

1.

voll

  

Kälteanlagentechnik

1.

voll

  

Konstrukteur – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik

1.

voll

  

Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik

1.

voll

  

Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik

1.

voll

  

Mechatronik

1.

voll

  

Metallbearbeitung

1.

voll

  

Metalltechnik

1.

voll

  

Spengler/ Spenglerin

1.

voll

     

9. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner/ Friedhofs- und Ziergärtnerin in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Klimagärtnerin/ Klimagärtner“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner zugeordneten Ziffern „1.“ und „2.“ in vertikaler Abfolge und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner zweifach zugeordnete Wort „voll“ (zweimal) in vertikaler Abfolge eingefügt.

10. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Klimagärtnerin/ Klimagärtner“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner zugeordneten Ziffern „1.“, „2.“ und „3.“ in vertikaler Abfolge und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner dreifach zugeordnete Wort „voll“ (dreimal) in vertikaler Abfolge eingefügt.

11. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Geoinformationstechnik.

12. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik in der dritten Spalte die Bezeichnung „Holztechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Holztechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Holztechnik zugeordnete Wort „voll“.

13. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Holztechnik in der dritten Spalte die Bezeichnung „Glasverfahrenstechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Glasverfahrenstechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Glasverfahrenstechnik zugeordnete Wort „voll“.

14. In der Anlage 1 wird in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Installations- und Gebäudetechnik, Kälteanlagentechniker/ Kälteanlagentechnikerin, Konstrukteur – Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik und Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik jeweils die Bezeichnung „Kälteanlagentechniker/ Kälteanlagentechnikerin“ durch die Bezeichnung „Kälteanlagentechnik“ ersetzt.

15. In der Anlage 1 wird in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:

Klimagärtnerin/ Klimagärtner (Ausbildungsversuch)

3

Friedhofs- und Ziergärtner/ Friedhofs- und Ziergärtnerin

1.

2.

voll

voll

  

Garten- und Grünflächengestaltung

1.

2.

3.

voll

voll

voll

     

16. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik und Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik jeweils in der dritten Spalte der Ausdruck „– Gürtlerei“.

17. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Kunststofftechnologie, Kunststoffverfahrenstechnik und Skibautechnik jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Faserverbundtechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Faserverbundtechnik zugeordneten Ziffern „1.“ und „2.“ in vertikaler Abfolge und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Faserverbundtechnik zweifach zugeordnete Wort „voll“ (zweimal) in vertikaler Abfolge eingefügt.

18. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin in der dritten Spalte die Bezeichnung „Geoinformationstechnik“ durch die Bezeichnung „Vermessungs- und Geoinformationstechnik“ ersetzt.

19. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Tunnelbautechnik (Ausbildungsversuch) in der dritten Spalte der Ausdruck „Maurer/Maurerin“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Maurer/ Maurerin zugeordneten Ziffern „1.“ und „2.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Maurer/ Maurerin zweifach zugeordnete Wort „voll“.

20. In der Anlage 1 wird in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Vermessungstechniker durch folgende Zeile ersetzt:

Vermessungs- und Geoinformationstechnik

3

Bautechnischer Zeichner/ Bautechnische Zeichnerin

1.

voll

  

Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin

1.

voll

     

21. In der Anlage 2 in der Tabelle entfallen die Zeilen betreffend die Lehrberufe Karosseriebautechnik (erste Spalte) bzw. Spengler/ Spenglerin (zweite Spalte) und Steinmetz/ Steinmetzin (erste Spalte) bzw. Betonfertigungstechnik (zweite Spalte) und wird die Zeile betreffend den Lehrberuf Betriebsdienstleister/ Betriebsdienstleisterin (erste Spalte) bzw. Bürokaufmann/ Bürokauffrau (zweite Spalte) entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der ersten Spalte eingeordnet.

22. Anlage 3 lautet:

Anlage 3
(zu § 3)

Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß § 5 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42 /2024

Verwandter Lehrberuf

Ausmaß der Anrechnung auf den verwandten Lehrberuf

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Betriebsdienstleister/ Betriebsdienstleisterin

1., 2. und 3. Lehrjahr

Forstwirtschaft

Forsttechnik

1. und 2. Lehrjahr

Gartenbau

Klimagärtnerin/ Klimagärtner

1. und 2. Lehrjahr

   

23. Dem § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Kocher

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