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BGBl II 172/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

172. Verordnung: Änderung der Ammoniakreduktionsverordnung
172. [CELEX-Nr.: 32016L2284 ]

172. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ammoniakreduktionsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Emissionsgesetzes-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Ammoniakreduktionsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 6 wird das Wort „Stallmist“ durch das Wort „Festmist“ ersetzt.

2. In § 2 wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 bis 18 werden angefügt:

  1. „16. feste Abdeckung: Abdeckung mit Betondecke, Holzkonstruktion oder Zeltdach;
  2. 17. flexible künstliche Abdeckung: Abdeckung mit Schwimmkörpern aus Kunststoff (ausgenommen Kunststoffkugeln) oder mit (teil-)schwimmenden Folien aus Kunststoff;
  3. 18. Schwimmdecke: natürliche Abdeckung mit einer Mindeststärke von 20 cm, die sich entweder auf natürliche Weise dauerhaft stabil ausbildet oder durch Einstreuung von Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien künstlich induziert und ganzjährig dauerhaft stabil erhalten wird.“

3. In § 3 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung für den gesamten ausgebrachten Festmist.“

4. In § 3 Abs. 3 wird nach dem einleitenden Satzteil „Abweichend von Abs. 1 gilt“ die Wortfolge „bis einschließlich 31. Dezember 2027“ eingefügt und das Wort „Bodenbedenkung“ durch das Wort „Bodenbedeckung“ ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 5 lautet:

„Neue Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest“

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Ab dem 1. Jänner 2025 neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest sind ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 16 auszustatten.“

7.§ 5 Abs. 4 entfällt.

8. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest

§ 5a. (1) Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 17 auszustatten.

(2) Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 1 sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des § 2 Z 18 verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest mehr vorgesehen ist.“

9. Dem § 6 Abs. 1 wird nach Z 5 folgender Satz angefügt:

„Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden.“

10. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Landwirtschaftliche Betriebe, die unter die Ausnahme des § 5a Abs. 2 fallen, haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich induziert) und ihre Stärke (in cm);
  2. 2. Art und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Manipulationsvorgangs;
  3. 3. Zeitpunkt der Aufbringung oder Wiederherstellung der künstlich induzierten Schwimmdecke und das verwendete Material (Strohhäcksel oder vergleichbare pflanzliche Materialien).“

11. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 oder § 4 oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

12. In § 7 Abs. 1 wird das Jahr „2025“ durch das Jahr „2026“ ersetzt.

13. § 7 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. die Erforderlichkeit des Entfalls der Regelung gemäß § 3 Abs. 3.“

14. Die Überschrift zu § 11 lautet:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

15. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Z 6 und 16 bis 18, § 3 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, § 5a samt Überschrift, § 6 und § 7 Abs. 1 und 4 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft.“

Gewessler

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