166. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung des Spruches zur Aufhebung einer Wortfolge im Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2020, idF BGBl. II Nr. 75/2021, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 VfGG wird im Nachhang zu BGBl. II Nr. 131/2024 kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Berichtigung vom 5. Juni 2024, V 3/2024-8, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 6. Juni 2024, gemäß § 42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes verfügt, dass in Abänderung des in BGBl. II Nr. 131/2024 kundgemachten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2024, V 3/2024-7, in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2022, idF BGBl. II Nr. 75/2021, die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch“ an Stelle der Wortfolge „Auf Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch“ als gesetzwidrig aufgehoben wurde.
Brunner
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