127. Verordnung, mit der die Schulveranstaltungenverordnung 1995 geändert wird
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:
Die Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn bei gemeinsamem Angebot (Unterricht) von Schulstufen oder zumindest zeitweise schulstufenübergreifendem Unterricht Schülerinnen oder Schüler der 3. oder 4. Schulstufe einer Klasse oder Gruppe angehören, so dürfen alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe an mehrtägigen Schulveranstaltungen der Schülerinnen und Schüler der 3. bzw. 4. Schulstufe teilnehmen.“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2024 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Polaschek
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