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BGBl II 115/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Verordnung: Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

115. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, sowie des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2023, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Dies ist die Grundausbildung für

  1. 1. die rechtswissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 (Anlage 1);
  2. 2. die sonstige wissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 sowie für die RIVIT-Gruppen 1, 2 und 3 (Anlage 2);
  3. 3. die Verwendungsgruppe A2 / Entlohnungsgruppe v2 sowie für die RIVIT-Gruppen 4, 5 und 6 (Anlage 3);
  4. 4. die Verwendungsgruppen A3 und A4 / Entlohnungsgruppen v3 und v4 sowie für die RIVIT-Gruppen 7 und 8 (Anlage 4).

Ausbildungsziel

§ 2. Ausbildungsziel ist der Erwerb von Grund- und Übersichtskenntnissen sowie fachlicher, sozialer und methodischer Fähigkeiten und Kenntnisse über die Besonderheiten des Dienstes im Innenressort, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.

Bereitstellung und Leitung

§ 3. (1) Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 Z 1 bis 4 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.

(2) Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang eine Lehrgangsleitung mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.

(3) Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Qualifikation umfasst neben fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kompetenzen auch entsprechende digitale Kompetenzen, um bei Bedarf teilnehmerinnen- und teilnehmergerechtes Distance-Learning durchführen zu können. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.

Aufbau, Form und Inhalte

§ 4. (1) Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Der genaue Aufbau der jeweiligen Grundausbildung ist in den Anlagen 1 bis 4 abgebildet.

(2) Die Lehrgänge setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Dauer sowie Lehr- und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen. Eine Unterrichtseinheit wird mit der Dauer von 50 Minuten festgelegt.

(3) Die einzelnen Ausbildungsmodule sind nach den Kalkülen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen oder als „teilgenommen“, „nicht teilgenommen“ oder „angerechnet“ zu werten.

(4) Soweit zweckmäßig können Teile eines Grundausbildungslehrgangs auch mittels IT-unterstütztem Lehren und Lernen (wie insbesondere in Blended-Learning-Formaten und e-Modulen), als Ausbildung am Arbeitsplatz ebenso wie mittels Hausarbeiten gestaltet werden. Eine Ausbildung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.

Zuweisung

§ 5. (1) Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG 1948 vorgesehenen Voraussetzungen.

(2) Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (§ 6 Abs. 3 SIAK-BV) zulassen.

Widerruf der Zuweisung

§ 6. Die Zuweisung eines Bediensteten zu einem Grundausbildungslehrgang ist über Anregung der Lehrgangsleitung von der zuständigen Dienstbehörde zu widerrufen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund seiner im Grundausbildungslehrgang gezeigten Leistungen oder Verhaltensweisen, angenommen werden kann, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

Dienstprüfung

§ 7. (1) Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 9) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 4 beinhalten den Inhalt und Aufbau der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lehr- und Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung.

(3) Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz festgelegten Dauer anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.

(4) Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ abgelegt werden.

(5) Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist von der Lehrgangsleitung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (§ 7) eine Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung der Leiter des Zentrums für Grundausbildung. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.

(2) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, während einer Karenzierung sowie bei einer Außerdienststellung.

Prüfungssenate

§ 9. Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung der Leiter des Zentrums für Grundausbildung, bestimmt den Vorsitz des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats hat eine weibliche Bedienstete zu sein.

Zeugnis

§ 10. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Anrechnungsbestimmungen

§ 11. (1) Auf Antrag der oder des Bediensteten können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auch anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von zehn Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 154/2017, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundausbildungen für den polizeiärztlichen Dienst gemäß § 1 Z 2 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, sowie für die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz gemäß § 1 Z 5 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, weiterhin anzuwenden.

(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3: Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4: Anlage 4

Karner

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