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BGBl III 42/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

42. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Laut Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Bulgarien am 25. Mai 2009 seine Beitrittsurkunde zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 176/2014) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

  1. I. Zu Art. 2 Abs. 3 legt die Republik Bulgarien fest, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 – 6 und die Bedingungen für den automatisierten Abruf wie in Art. 3 Abs. 1 angegeben anwendbar sind, die nationalen DNA-Dateien sind, die sich in der Nationalen DNA-Bank des Forschungsinstituts für Kriminalistik und Kriminologie des Ministeriums für Innere Angelegenheiten befinden.
  2. II. Zu Art. 42 erklärt die Republik Bulgarien, dass
  1. 1. die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Absatz 1 für die DNA-Analyse das Forschungsinstitut für Kriminalistik und Kriminologie des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
  2. 2. die nationale Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 1 für daktyloskopische Daten das Forschungsinstitut für Kriminalistik und Kriminologie des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
  3. 3. die nationale Kontaktstelle nach Art. 12 Abs. 2 für Fahrzeugzulassungsdaten die Abteilung „Schutz- und Verkehrspolizei“ in der Hauptabteilung „Schutzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
  4. 4. die nationale Kontaktstelle nach Art. 15 für den Austausch von Informationen in Bezug auf Großveranstaltungen die Hauptabteilung „Schutzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
  5. 5. die nationale Kontaktstelle nach Art. 16 Abs. 3 für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten die Staatliche Agentur für Nationale Sicherheit ist;
  6. 6. die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 19 für Flugsicherheitsbegleiter die Hauptabteilung „Grenzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
  7. 7. die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 22 für Dokumentenberater die Abteilung „Migration“ in der Hauptabteilung „Schutzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
  8. 8. die nationale Kontaktstelle nach Art. 23 Abs. 3 für die Planung und Durchführung von Rückführungen die Hauptabteilung „Grenzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
  9. 9. als zuständige Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 – 27 die Hauptabteilung „Schutzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten anzusehen ist.
    1. III. Die Republik Bulgarien erklärt, dass Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die nach Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 verwendet werden dürfen, Pistolen und Revolver mit einer Lauflänge von bis zu 300 mm sind. Die Verwendung von automatischen Schusswaffen sowie von Stahlkernmunition für Pistolen und Revolver und von Munition mit erhöhter Tötungswirkung, die für spezielle Zwecke bestimmt sind und vom Ministerium für Innere Angelegenheiten und den Streitkräften eingesetzt werden, ist verboten.

Edtstadler

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