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BGBl III 32/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

32. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 19. Dezember 2023 seine Ratifikationsurkunde zum Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 296/2013, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2022) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt und folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalt:

Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls gebunden.

Erklärungen:

1. Betreffend Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit erlassen.

2. Gemäß dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Feuerwaffenprotokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anwendbar ist.

3. Der hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls erhobene Vorbehalt und die hinsichtlich Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls abgegebene Erklärung gilt auch ebenso für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.

Edtstadler

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