26. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Frankreich die anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde am 15. Juni 2001 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 127/2011) in Bezug auf Französisch-Polynesien mit Wirkung vom 16. Jänner 2024 zurückgenommen.
Edtstadler
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