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BGBl III 123/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

123. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Portugal am 4. Juli 2024 die gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 163/2020) notifizierte Behörde11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 402/1986. wie folgt geändert:

  • Instituto da Segurança Social (Institut für soziale Sicherheit)
  • Avenida 5 de Outubro, n° 175
  • 1069-451 Lisboa

Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.22 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 92].

Edtstadler

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