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BGBl I 3/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in § 25 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 25 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Jänner 2023, zu Recht erkannt:

  1. „I. In § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014 werden folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:
    1. 1) der Satz „a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.“;
    2. 2) der Satz „b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.“;
    3. 3) die Wendung „2. Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank“;
    4. 4) der Satz „Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.“;
    5. 5) die Wortfolge „nach Z 1 und 2“;
    6. 6) die Wortfolge „oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist“;
    7. 7) der Satz „Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteil-nehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.“.
  2. II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  3. III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Nehammer

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