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BGBl I 28/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Bundesgesetz: Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
(NR: GP XXVII IA 3116/A S. 202. BR: AB 11189 S. 951.)

28. Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Befristeter Kostenersatz

§ 1. (1) Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich

  1. 1. bei individueller, nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verrechenbarer Unterbringung,
  2. 2. bei nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowie
  3. 3. bei nach Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunft

    entstehen.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens

  1. 1. bei Unterbringung einer Einzelperson 50 EUR
  2. 2. bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) gesamt 100 EUR.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.

(4) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 3 wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.

Vollziehung

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Van der Bellen

Nehammer

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