203. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 und 4, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3, § 8a Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 5, § 36 Abs. 1, 44c Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 50 und § 54 wird das Wort „Verkehr“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 4 zweiter Satz wird der Wortfolge „der Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „die Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.
3. In § 32 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
4. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste und der Verkehrssicherheit überprüft und bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Überprüfung einer Haltestelle insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit oder die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich. “
5. Nach § 33 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Bei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß § 23 Abs. 3 müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des § 23 Abs. 3 neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Durch einen Wechsel der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers wird die Wirksamkeit der bestehenden Haltestellengenehmigung nicht berührt.“
6. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Soll eine Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie gemäß § 23 Abs. 3 mit demselben Besteller bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des § 33 Abs. 2.“
7. § 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn es zu einem Übergang der Haltestellengenehmigung im Sinne des § 33 Abs. 1b gekommen ist.“
8. In § 35 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 wird der Wortfolge „vom Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „von der Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.
9. § 38 Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach Vorbestellung durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Betriebszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“
10. Dem § 42 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
- „4. sonstige Umstände von besonderer Bedeutung hinsichtlich Haltestellen, die von dem Berechtigungsinhaber bedient werden, insbesondere solche die die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit betreffen.“
11. § 42 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
- 1. Art und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;
- 2. die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
- 3. die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.“
12. In § 44c Abs. 2 zweiter Satz wird der Wortfolge „der Antragsteller“ die Wortfolge „die Antragstellerin bzw.“ und in Abs. 3 der Wortfolge „ein Ausbilder“ die Wortfolge „eine Ausbilderin bzw.“ vorangestellt.
13. Dem § 51 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 3 Abs. 2 und 4, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3, § 8a Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, § 32, § 33 Abs. 1, 1b und 2a, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, 4 und 5, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 2, § 42 Abs. 1 und 3, § 44c Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 50, § 54 und Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 203/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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