vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 157/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

157. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
157. (NR: GP XXVII IA 3537/A AB 2301 S. 241 . BR: 11339 AB 11350 S. 960.)

157. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und das Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Fonds kann unterstützen:

  1. 1. Personen, die gemäß § 26 Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, einen Gedenkdienst oder gemäß § 26 FreiwG in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, den Gedenkdienst als Zivildienstersatz absolvieren, im Ausmaß von höchstens 400 Euro pro Person und Monat;
  2. 2. Personen betreffend Gebühren für Gräber der Überlebenden des Nationalsozialismus aus den Reihen der Roma und Sinti in der Höhe von 50 von Hundert der Grabgebühren;
  3. 3. im Wege der OeAD GmbH oder anderer gleich geeigneter Institutionen die Durchführung von internationalen Austauschprogrammen für Schüler und Lehrlinge zur Bewusstseinsbildung betreffend jüdisches Leben, interkultureller Austausch und Gefahren des Antisemitismus;
  4. 4. im Wege bestehender Institutionen die Durchführung von Projekten, die es Schülern und Lehrlingen ermöglichen, die Lebenssituation der Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus, wie z. B. Roma und Sinti, näherzubringen.“

2. In § 2 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Anträge gemäß Abs. 3 und 4 Z 1 und 2 sind individuell und Anträge gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind von der jeweiligen Institution auf der dafür seitens des Fonds einzurichtenden Internetplattform einzubringen. Die gemäß Abs. 3 unterstützten Projektträger sind verpflichtet, dem Fonds nach Abschluss des unterstützten Projekts über das Projekt und die Mittelverwendung schriftlich zu berichten. Die gemäß Abs. 4 Z 1 unterstützten Personen sowie die Institutionen gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind verpflichtet, über die Ausübung ihrer Tätigkeit und ihre dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die unterstützten Projekte dem Fonds schriftlich zu berichten. Die Praxis des Fonds bei der Unterstützung von Projekten gemäß Abs. 3 und 4 ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.

(6) Alle Entscheidungen des Komitees über die Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Geldleistungen sind gegenüber den Antragstellern und dem Kuratorium unter Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen und auf die Bestimmungen der Richtlinien (Abs. 7) nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(7) Nähere Vorschriften betreffend einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen gemäß § 2 werden in Richtlinien des Fonds erlassen.

(8) Um sicherzustellen, dass dem Fonds bei seiner Aufgabenwahrnehmung multi- und transdisziplinäre Zugänge ermöglicht werden, legt das Kuratorium auf Vorschlag des Komitees inhaltliche Schwerpunkte für einen ein- oder mehrjährigen Zeitraum in den Richtlinien gemäß Abs. 7 für die Gewährung von Geldleistungen gemäß Abs. 3 fest. Es hat in diesem Fall auch festzulegen, welcher Anteil der für die Unterstützung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel (Abs. 3) für die jeweiligen Schwerpunkte zu verwenden ist, wobei dieser Anteil mindestens 30% und maximal 50% der zur Verfügung stehenden Mittel zu betragen hat. Die Praxis des Fonds betreffend die Festsetzung von Schwerpunkten ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.“

3. § 2a Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Gewährleistung des Betriebs der österreichischen Länderausstellung im dafür bestimmten Gebäude der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (§ 2c). Die bisherige Ausstellung ist im Archiv der Parlamentsdirektion sachgerecht zu verwahren. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;“

4. § 2a Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
    1. a) die geordnete Erfassung der vom Nationalfonds und vom Allgemeinen Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;
    2. b) die Sammlung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus und ihren Familien;
    3. c) die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;
    4. d) die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;
    5. e) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der Erforschung des und der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und diesbezüglicher Präventionsarbeit tätig sind, sowie mit Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches;“

5. In § 2a Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 9 folgende Z 10 bis 12 eingefügt:

  1. „10. die Förderung des laufenden Informationsaustausches und der Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen gemäß Z 7 lit. e, insbesondere durch Zurverfügungstellung einer entsprechenden Plattform;
  2. 11. die Entgegennahme der Berichte gemäß § 2 Abs. 5, die im Bericht gemäß § 4 Abs. 7 zu berücksichtigen sind;
  3. 12. die Planung, Errichtung und Instandhaltung einer Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus aus den Reihen der Roma und Sinti, soweit diese Aufgaben nicht von anderen Gebietskörperschaften wahrgenommen werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind Vertreter der Roma und Sinti gebührend einzubeziehen.“

6. Dem § 2a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b sind nach Möglichkeit in digitaler Form zu führen. Für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke kann im Einzelfall eine Nutzung gewährt werden, wenn

  1. 1. ein öffentliches Interesse an der Untersuchung besteht, das die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegt, und
  2. 2. gewährleistet ist, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist.

(6) Die Archivierung der Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b hat in Zusammenarbeit mit dem Archiv der Parlamentsdirektion zu erfolgen.

(7) Zur Information der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds jährlich eine Konferenz abzuhalten, an der jedenfalls alle im Bundesgebiet tätigen Organisationen und Einrichtungen teilnehmen können, die im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und diesbezüglicher Präventionsarbeit tätig sind.“

7. Nach § 2e Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“:

„(7) Im Rahmen des Festaktes gemäß Abs. 6 erster Satz kann der Vorsitzende des Kuratoriums auf Vorschlag der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury

  1. 1. natürliche Personen für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust sowie
  2. 2. Zeitzeugen des nationalsozialistischen Terrorregimes

    in besonderer Form würdigen.“

8. In § 2e Abs. 8 (neu) wird nach der Wortfolge „aller Preisträger des Simon-Wiesenthal-Preises“ die Wortfolge „sowie aller gemäß Abs. 7 gewürdigten Personen“ eingefügt.

9. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5) und der Vorstand (§ 6).“

10. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Gewährung von Leistungen.“

11. (Verfassungsbestimmung) In § 4 Abs. 1 wird nach Z 8 folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. Die Erstellung einer Empfehlung für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 2), allenfalls samt Reihung der Kandidaten, nach Durchführung einer Anhörung.“

12. (Verfassungsbestimmung) § 5 lautet:

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Komitee gehören an:

  1. 1. der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden, drei weitere Mitglieder, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ernannt werden, sowie
  2. 2. eine vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften entsandte fachkundige Person, zwei Personen mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik oder der (Fach-)Didaktik, die von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandt werden sowie eine vom Österreichischen Nationalkomitee des International Council of Museums entsandte Person.

    Die Mitglieder des Komitees gemäß Z 2 sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Das Komitee legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter und die Protokollierung von Sitzungen, die Möglichkeit, Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten sowie die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung zu regeln hat. Das Komitee ist in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Zweidrittelmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 4 Abs. 1 Z 4) über die Zuerkennung von Leistungen. Es nimmt alle auf der seitens des Fonds eingerichteten Internetplattform eingebrachten Anträge auf Unterstützung entgegen und legt sie nach Prüfung derselben dem Kuratorium vor.

(4) Das Komitee erarbeitet Vorschläge für eine inhaltliche Schwerpunktsetzung (§ 2 Abs. 8), die im Wege des Vorsitzenden des Kuratoriums an das Kuratorium zur Beschlussfassung weitergeleitet werden.

(5) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.“

13. (Verfassungsbestimmung) § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Vorstand dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese haben über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Nationalsozialismus und dessen Nachgeschichte, über die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse und über ausreichende Leitungserfahrung zu verfügen. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt; Wiederbestellungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Bestellungen (Abs. 3) zulässig. § 20 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Präsidenten des Nationalrates nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage einer Empfehlung des Kuratoriums und Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für fünf Jahre bestellt, wobei den Mitgliedern des Hauptausschusses die Bewerbungsunterlagen aller Kandidaten zu übermitteln sind und der Hauptausschuss seine Zustimmung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt.

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Mitglieder des Vorstandes dürfen eine dieser Funktionen auch in den letzten vier Jahren nicht ausgeübt haben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes können nur gemeinsam tätig werden und haben bei der Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes einvernehmlich vorzugehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Der Vorstand hat die interne Aufgabenverteilung festzulegen.

(7) Der Vorstand erstellt eine Geschäftseinteilung des Fonds, die vor Beschlussfassung dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen und vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu genehmigen ist.

(8) Der Vorstand hat quartalsweise den Mitgliedern des Kuratoriums im Wege des Vorsitzenden jeweils im Vorhinein über alle geplanten und jeweils im Nachhinein über alle durchgeführten Maßnahmen schriftlich zu berichten. Diese Berichte sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Den Mitgliedern des Kuratoriums ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus können die Mitglieder des Kuratoriums Vorschläge betreffend Maßnahmen dem Vorstand übermitteln.

(9) Der Vorstand hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen zu pflegen.“

14. § 7a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Fonds ist berechtigt, bei Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Einsicht in Unterlagen zu nehmen und von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck dürfen dem Fonds auch personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.“

15. (Verfassungsbestimmung) In § 8 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 4 bis 8, § 2a Abs. 1 Z 7 und 9 bis 12, § 2a Abs. 5 bis 7, § 2e Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9 und § 7a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 2a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2023 tritt mit 1. Dezember 2027 in Kraft. Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der Betrag gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(8) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1 Z 2 und 9, § 5 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Jene Person, die mit Ablauf des 31. Dezember 2023 zum Generalsekretär bzw. zur Generalsekretärin bestellt ist, gilt mit 1. Jänner 2024 gemäß § 6 Abs. 2 für fünf Jahre als Mitglied des Vorstandes bestellt. Sie hat bis zur Bestellung des zweiten Mitglieds des Vorstandes die Aufgaben des Vorstandes allein wahrzunehmen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Das Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bund wendet dem Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben jährlich einen Betrag in Höhe von 1,2 Millionen Euro zu.“

2. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in gleicher Höhe wie die Zuwendungen des Bundes“ durch die Wortfolge „mindestens in Höhe eines Viertels der Zuwendungen des Bundes“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand des Nationalfonds sowie der Beirat gemäß § 5.“

4. In § 6 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

5. Nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 7. § 2 Abs. 1 erster Satz, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)