123. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn
- — des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,
- — des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 %
über dem Durchschnittsbetrag liegt.“
Van der Bellen
Nehammer
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