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BGBl II 82/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Verordnung: Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung

82. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses (Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung - SKZVV)

Auf Grund des § 6b des Bundesgesetzes über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz - SKZG), BGBl. Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung sieht Regeln zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für natürliche Personen in Form eines Grundkontingents und eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses unter den Bedingungen des § 4 Abs. 2 Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) vor.

Antragstellung

§ 2. (1) Die Antragstellung zum Erhalt des Grundkontingents hat elektronisch auf der Webseite „https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg “ im Zeitraum 17. April 2023 bis 31. Mai 2023 zu erfolgen.

(2) Für eine ununterbrochene Gewährung des Zuschusses ist ein Wechsel des Stromlieferanten rechtzeitig vor dem Wechselstichtag auf der in Abs. 1 genannten Webseite unter Angabe der Antragsnummer und des Wechselstichtags anzuzeigen.

Verpflichtung zur Information potenziell begünstigter Personen

§ 3. Die Stromlieferanten sind verpflichtet, den Kreis potenzieller Begünstigter über den Inhalt und die Fördervoraussetzungen des Zuschusses zu informieren. Diese Mitteilung hat nach Möglichkeit in elektronischer Form oder ansonsten postalisch aber jedenfalls direkt an den potenziell Begünstigten zu erfolgen und zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Kreis der Begünstigten;
  2. 2. Darstellung und Abgrenzung von Grundkontingent und Stromkostenergänzungszuschuss, insb. hinsichtlich deren jeweiliger Berechnung und Art der Antragstellung;
  3. 3. Antragszeitraum 17. April 2023 bis 31. Mai 2023;
  4. 4. Gewährungszeitraum des Stromkostenzuschusses in Form eines Grundkontingents von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 sowie in Form eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses in den Zeiträumen 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023, 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 und 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024.
  5. 5. Vorgangsweise im Falle eines Wechsels des Stromlieferanten;
  6. 6. Link zu häufig gestellten Fragen (FAQs) auf „https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg “;
  7. 7. Link zum elektronischen Antrag auf „https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg “;
  8. 8. Gegebenenfalls eine Identifikationsnummer;

Inhalt des elektronischen Antrags

§ 4. Der elektronische Antrag auf einen Stromkostenzuschuss gemäß § 5 SKZG hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Zählpunktnummer und gegebenenfalls eine Identifikationsnummer;
  2. 2. Name und Geburtsdatum sowie Telefonnummer und falls vorhanden E-Mail-Adresse der antragstellenden natürlichen Person, welche zugleich gegenüber dem Stromlieferanten oder zumindest anteilig und nachweislich im Innenverhältnis gegenüber einer juristischen Person oder im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft für die Stromentnahme zahlungspflichtig ist; Je Zählpunkt darf nur eine natürliche Person den Antrag auf Gewährung des Stromkostenzuschusses in Form eines Grundkontingents stellen;
  3. 3. Adresse, an welcher der antragsgegenständliche Zählpunkt betrieben wird und die antragstellende natürliche Person hauptwohnsitzgemeldet ist;
  4. 4. Die Bestätigung, dass die antragstellende Person am Ort des antragsgegenständlichen Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet ist;
  5. 5. Besteht eine anteilige Zahlungsverpflichtung gegenüber einer juristischen Person bzw. im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft gem. Z 2 ist diese im Innenverhältnis bestehende Zahlungsverpflichtung zu bestätigen;
  6. 6. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die Förderung in angemessener Weise weiterzugeben ist, wenn eine kostenmäßige Entlastung durch einen Dritten erfolgt ist (§ 8a SKZG);
  7. 7. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die dem Antrag zu Grunde gelegten Angaben einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können;
  8. 8. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass ein Stromkostenzuschuss, der auf Grund von unrichtigen Angaben zu Unrecht berücksichtigt wurde, gemäß § 9 SKZG zurückzuzahlen ist;
  9. 9. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die antragstellende Person nicht zugleich in den Personenkreis gem. § 4 Abs. 1 SKZG fällt und ihr daher bereits der Stromkostenzuschuss in Form eines Grundkontingents automatisch gewährt wird;
  10. 10. Die Bestätigung, dass die zu Z 1 bis 5 gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen;

Informationsaustausch zwischen BRZ und den Stromlieferanten

§ 5. (1) Die Abwicklung des Stromkostenzuschusses gem. § 4 Abs. 2 SKZG erfordert Informationsaustausche zwischen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge: BRZ GmbH) und den Stromlieferanten. Nach erfolgter Prüfung des Antrags auf Stromkostenzuschuss nach § 4 Abs. 2 SKZG sind folgende Informationen auszutauschen:

  1. 1. Die BRZ GmbH führt über die Datenaustauschinfrastruktur der EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) eine Abfrage hinsichtlich der für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses relevanten Daten durch.
  2. 2. Die BRZ GmbH informiert den Stromlieferanten nach positiver Überprüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung des Stromkostenzuschusses unter Angabe der für die Auszahlung relevanten Daten, dass dem jeweiligen Antragsteller das Grundkontingent gewährt werden kann;
  3. 3. Der Stromlieferant informiert die BRZ GmbH darüber, ob das Grundkontingent bei der Abrechnung des Stromlieferungsvertrags berücksichtigt wird;
  4. 4. Nach Vorliegen einer positiven Rückmeldung des Stromlieferanten gemäß Z 3 informiert die BRZ GmbH die Stromlieferanten über jene unter § 4 Abs. 2 SKZG fallenden Begünstigten, welche die Anforderungen auf Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfüllen. Diese Information hat je Vergütungszeitraum die Antragsnummer, Personenanzahl und Höhe des zu gewährenden Stromkostenergänzungszuschusses zu enthalten.
  5. 5. Der Stromlieferant informiert die BRZ GmbH darüber, ob der Stromkostenergänzungszuschuss bei der nächsten Abrechnung des Stromlieferungsvertrags in Abzug gebracht wird;
  6. 6. Beim angezeigten Wechsel des Stromlieferanten führt die BRZ GmbH über EDA GmbH eine Abfrage hinsichtlich der für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses relevanten Daten durch.
  7. 7. Nach Identifikation des neuen Lieferanten werden die Informationsaustausche gem. Z 1 bis 5 hinsichtlich des neuen Lieferanten wiederholt.

(2) Der Bundesminister für Inneres übermittelt der BRZ GmbH aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG die für die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf den Stromkostenergänzungszuschuss erforderlichen Daten. Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) der Personen zum Zweck der zeitraumübergreifenden Zuordnung des begünstigten Personenkreises zu übermitteln.

(3) Die Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Stromkostenzuschuss bezogen wurde, zu löschen.

Sonstige Vorgaben

§ 6. (1) Wird der Zuschuss von einer natürlichen Person beantragt, die zumindest anteilig und nachweislich im Innenverhältnis zu einer juristischen Person bzw. im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft zahlungspflichtig ist, ist Letztere verpflichtet, den erhaltenen Zuschuss in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten entlastet haben.

(2) Der Stromlieferant hat im Rahmen der Rechnungslegung den gewährten Stromkostenzuschuss in Form eines Grundkontingents und eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses auszuweisen; diese Ausweisung ersetzt eine Benachrichtigung über eine positive Behandlung des Antrags. Antragsteller sind von der BRZ nur dann zu benachrichtigen, wenn der Antrag abgelehnt wurde.

Schlussbestimmungen

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

Kocher Totschnig

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