7. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die RSB-EntschädigungsV geändert wird
Auf Grund des § 91b Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird verordnet:
Die RSB-EntschädigungsV, BGBl. II Nr. 116/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach dem Wort „Stellvertretern“ der Klammerausdruck „(§ 91a SPG)“ eingefügt und die Wortfolge „für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 91c f SPG sowie §§ 14 ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016,“ durch die Wortfolge „für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben“ ersetzt.
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Karner
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