427. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich der Aurachbrücke im Zuge der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden
- 1. der Abschnitt zwischen km 221,65 und km 222,79 auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 1 West Autobahn und
- 2. der Abschnitt zwischen km 222,94 und km 221,60 auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn
festgelegt.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
Gewessler
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