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BGBl II 419/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

419. Verordnung: BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023

419. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bundesrechenzentrum GmbH mit Aufgaben zur Erbringung von IT-Leistungen für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur betraut wird (BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023)

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit

  1. 1. der Entwicklung,
  2. 2. der Wartung und
  3. 3. dem Betrieb

    von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur für die Ausgabe, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten des Bundes einschließlich der Einheiten gemäß § 2 Bundesfinanzierungsgesetz - BFinG, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit weiteren IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 BFinG notwendig sind, betraut.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird weiters mit der Entwicklung, der Wartung und dem Betrieb von IT-Anwendungen (u.a. Betriebssystemwartung sowie Wartung und Betrieb von Standardprodukten) und IT-Infrastruktur (bspw. Netzwerk-, Client- und Serverinfrastruktur) für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH betraut.

(3) Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Beschaffung und der Bereitstellung der notwendigen IT-Betriebsmittel beauftragt.

(4) Hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 zu erbringenden Leistungen besteht Betriebspflicht.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Brunner

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