390. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) (Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)
§ 1. (1) Der Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) über folgende berufliche Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Grundlagen der Kosmetik und Fußpflege |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) beachtet bei ihrer Arbeit die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie, Pathologie und Bewegungslehre. Sie erkennt verschiedene Hauttypen und Hautzustände, wie zB seborrhoische und lichtgeschädigte Haut sowie Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen und wählt anhand dieser Beurteilung schönheitspflegerische Behandlungen aus. Anhand ihres Fachwissens im Bereich der Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen und über Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten und Veränderungen an Hand- und Fußnägeln, stimmt sie schönheitspflegerische Behandlungen auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen ab. Dazu führt sie im Rahmen von kosmetischen Arbeiten und von Fußpflegebehandlungen Anamnesen durch, beurteilt die Haut aus kosmetischer und fußpflegerischer Sicht und berücksichtigt Indikationen und Kontraindikationen. Ermittelte Informationen dokumentiert sie fachgerecht. |
2. Kosmetik- und Fußpflegearbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) pflegt die Haut, und führt fuß- und schönheitspflegerische Behandlungen an Füßen und Beinen, Händen und Armen sowie an Gesicht, Hals und Nacken, unter Beachtung der für den Beruf relevanten Ausübungsregeln, durch. Dabei recherchiert sie Neuentwicklungen und wendet aktuelle Trends im Bereich der Kosmetik und Fußpflege an. Die Fachkraft bereitet das für anstehende schönheitspflegerische Arbeiten benötigte Equipment unter Berücksichtigung notwendiger Maßnahmen wie Desinfektion oder Sterilisation vor. Sie arbeitet bei der Erstellung von im Betrieb zur Anwendung kommenden Hygieneplänen mit und dokumentiert entsprechende Informationen. Anhand der Einsatzgebiete, Auswirkungen auf den menschlichen Körper, Indikationen und Kontraindikationen wählt sie präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Präparate und Wirkstoffe aus und wendet sie an. |
Bei Kosmetikarbeiten wird die Haut mit Reinigungspräparaten und Apparaten gereinigt, Hautunreinheiten werden entfernt und Kompressen angelegt. Die Fachkraft pflegt unterschiedliche Hauttypen und -zustände. Zu kosmetischen Zwecken führt sie verschiedene Behandlungen an Gesicht, Hals und Dekolleté durch und verwendet dabei Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken. Die Fachkraft führt apparative Kosmetikbehandlungen durch und arbeitet mit Mitteln der physikalischen Schönheitspflege. Außerdem führt sie pflegende, straffende und formende Ganzkörperanwendungen durch. |
Auf der Basis ihres Fachwissens über die Farb- und Stilberatung Farbharmonien und Farbkontraste gestaltet die Fachkraft dekorative Kosmetik für unterschiedliche Anlässe und wendet Spezialschminktechniken an. Damit kreiert sie Tages- und Abend-Make-ups sowie Fantasie-Make-ups. Im Rahmen von kosmetischen Behandlungen pflegt, formt und färbt sie Brauen und Wimpern und führt kurzfristige Veränderungen der Haare durch. Bei Bedarf entfernt sie Haare am ganzen Körper mit unterschiedlichen Haarentfernungsmethoden. |
Bei der Fußpflege erkennt die Fachkraft Deformationen an Nägeln und schneidet, feilt und fräst sie. Sie behandelt eingewachsene Zehennägel, wendet unter Berücksichtigung der Orthonyxie unterschiedliche Nagelspangen an und führt Nagelprothetik durch. Sie arbeitet in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten und Fräsern und entfernt Schwielen, Hühneraugen und verhornte Hautstellen. Unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen wendet die Fachkraft passende fußpflegerische Maßnahmen an. Sie verabreicht Hand- und Fußbäder und führt physikalische Fußpflegebehandlungen durch. Die Fachkraft massiert Extremitäten unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen. Abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation versorgt die Fachkraft Druckstellen und Wunden nach kosmetischen und fußpflegerischen Maßnahmen mit passenden Druckentlastungsmaterialien und -produkten und legt zur Erstversorgung je nach Bedarf unterschiedliche Verbände an. Zur weiteren Wundversorgung verweist die Fachkraft die Kunden an Ärzte und Ärztinnen, Diplomiertes Gesundheits- und KrankenpfIegepersonal oder an andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter. |
Bei der Maniküre pflegt die Fachkraft Hände und Nägel. Sie führt Hand- und Armbehandlungen wie Handmasken oder Paraffinpackungen durch. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel, führt Nagelmodellagen und Nageldesign durch. |
Bei der Ausführung der Arbeiten sorgt die Fachkraft für das persönliche Wohlbefinden von Kunden und Kundinnen und hält notwendige Schutzmaßnahmen und Hygieneanforderungen ein. |
3. Kundenberatung und Verkauf |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) berät Kunden und Kundinnen anforderungs- und bedarfsbezogen in Fragen der Kosmetik und der Fußpflege und vermittelt die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des kosmetischen Behandlungsergebnisses und vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung. Sie erfragt die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen, informiert sie über angebotene Dienstleitungen und führt Verkaufsgespräche. Bei Bedarf führt die Fachkraft auch einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache. Bei Beschwerden und Reklamationen, reagiert sie angemessen und leitet Schritte zur Konfliktbewältigung ein. Die Fachkraft übernimmt administrative Arbeiten im Bereich der Kundenverwaltung, wie zB das Koordinieren von Kundenterminen und wirkt bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mit. Außerdem wickelt sie Zahlungsvorgänge unter Beachtung der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen ab, ermittelt den Tagesumsatz und führt den Kassaabschluss durch. |
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch in Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Hygiene |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Fußpflege (Podologie) und der Kosmetik (Kosmetologie) | ||||
4.1 Medizinische Grundlagen | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
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| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | |||
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4.2 Anamnese | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
5. Kompetenzbereich: Fußpflege- und Kosmetikarbeiten | ||||
5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | x |
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | x |
5.2 Kundenbetreuung im Rahmen der Fußpflege | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
5.3 Fußpflege (Podologie) | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
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| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
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| x | x | ||
| x | |||
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| x | x | ||
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| x | x | ||
| x | x | ||
| x | |||
5.4 Pflege von Händen und Füßen | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
5.5 Druckentlastung und Wundversorgung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
5.6 Kosmetik (Kosmetologie) | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | x |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | |||
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| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | |||
| x | x | ||
5.7 Dekorative Kosmetik | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
5.8 Haare, Augenbrauen und Wimpern | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | |||
| x | x | x | |
5.9 Maniküre | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | |||
6. Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf | ||||
6.1 Kundenberatung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | x | x |
| x | x | ||
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| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
6.3 Servicebereich Kassa | ||||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(8) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen der Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Von dieser Regelung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgegangen werden.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Wirtschaftsrechnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand Fachkunde
§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie und Pathologie,
- 2. Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen, Nagelveränderungen,
- 3. Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen,
- 4. Indikationen und Kontraindikationen,
- 5. Ganzkörperanwendungen,
- 6. kosmetische Mittel, Wirkstoffe und Präparate,
- 7. physikalische Anwendungen, Bäder sowie Fuß- und Handmassagen,
- 8. pflegende Maßnahmen und Wirkstoffe in der Fußpflege.
- 9. Apparatekunde.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Gegenstand Wirtschaftsrechnen
§ 7. (1) Die Prüfung hat zwei einfache kompetenzorientierte Kalkulationen von Leistungen (zB Behandlungen) nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kosmetik, Fußpflege und Fachgespräch.
Gegenstand Kosmetik
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Z 1 bis 5 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
- 1. Haut zu reinigen und zu beurteilen,
- 2. eine komplette Gesichtsbehandlung (präparativ und apparativ) und eine Hals-, Nacken- und Dekolletépflege durchzuführen,
- 3. Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
- 4. ein Tages-Make-up zu erstellen und in ein Abend-Make-up umzuwandeln oder ein Abend-Makeup zu erstellen und in ein Tages-Make-up umzuwandeln,
- 5. eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen.
Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden. Bei Ablegen einer Prüfung gemäß § 11 sind die Aufgaben so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können. In diesem Fall ist die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Beurteilung der Haut und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
- 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
- 3. fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
- 4. Richtigkeit der Arbeitsausführung,
- 5. individuelle, kundengerechte Farbgestaltung bei der dekorativen Kosmetik,
- 6. ergonomisches Arbeiten,
- 7. Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.
(4) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person, anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
Gegenstand Fußpflege
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Z 1 bis Z 5 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
- 1. eine Fuß- und Hautbeurteilung durchzuführen und alle relevanten Kontraindikationen abzuklären,
- 2. eine Fußpflegebehandlung unter Berücksichtigung aller notwendigen Hygieneanforderungen an einem Hühnerauge und einem eingewachsenen Nagel durchzuführen, an einem Fuß vermehrte Hornhaut oder Schwielen zu entfernen und einen Nagel zu fräsen,
- 3. eine Nagelspange an einem Nagel anzuwenden,
- 4. verschiedene Verbände insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
- 5. eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in dreieinhalb Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Bei Ablegen einer Prüfung gemäß § 11 sind die Aufgaben so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können. In diesem Fall ist die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Fuß- und Hautbeurteilung und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
- 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
- 3. fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
- 4. Richtigkeit der Arbeitsausführung,
- 5. ergonomisches Arbeiten,
- 6. Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.
(4) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
Prüfungsanrechnung aufgrund Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Landesinnung
§ 11. (1) Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen und entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 2 abgelegt hat, entfallen folgende Aufgabenstellungen der Gegenstände Kosmetik und Fußpflege:
- 1. Gegenstand Kosmetik: Entfall der Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 3, 4, hinsichtlich der Erstellung eines Tages-Make-up, und 5,
- 2. Gegenstand Fußpflege: Entfall der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 und 5.
(2) Aufgabenstellungen und Vorgaben:
- 1. Die zur Prüfung antretende Person hat
- a) Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
- b) ein Tages-Make-up zu erstellen,
- c) eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen,
- d) verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
- e) eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
- 2. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
- 3. Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 maßgebend.
Gegenstand Fachgespräch
§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Sicherheit und zum Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind zumindest drei der folgenden Bereiche integriert zu überprüfen:
- 1. Kundenberatung,
- 2. Materialkunde,
- 3. Indikationen und Kontraindikationen,
- 4. Fußpflegearbeiten,
- 5. kosmetische Behandlungen.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachkundige, anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
- 2. kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
- 3. Richtigkeit,
- 4. Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
(5) Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 25 Minuten zu dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Fußpfleger oder Fußpflege (Podologie) kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, eine eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Kosmetik und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 12 und 13.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kosmetiker oder Kosmetik (Kosmetologie) kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Fußpflege und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 12 und 13.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 15. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an- lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einer/einem fachkundigen Experten oder Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind der/dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer und Prüferinnen im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Verhältniszahlen
§ 16. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 5 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person | zwei Lehrlinge |
Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | zwei Lehrlinge |
Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | drei Lehrlinge |
Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen | vier Lehrlinge |
Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen | ein weiterer Lehrling |
(2) Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.
(3) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 10 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder oder Ausbilderinnen festgelegt:
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | drei Lehrlinge |
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | acht Lehrlinge |
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit 1. Februar 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 15 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Diese Verordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Lehrverhältnisse aufgrund von Anrechnungen von Lehr- oder Ausbildungszeiten nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2025, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Februar 2026 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2027 - unter Zugrundelegung einer Anrechnung - enden würde, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten.
Kocher
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