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BGBl II 390/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

390. Verordnung: Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

390. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) (Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:

Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) über folgende berufliche Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

1. Grundlagen der Kosmetik und Fußpflege

Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) beachtet bei ihrer Arbeit die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie, Pathologie und Bewegungslehre. Sie erkennt verschiedene Hauttypen und Hautzustände, wie zB seborrhoische und lichtgeschädigte Haut sowie Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen und wählt anhand dieser Beurteilung schönheitspflegerische Behandlungen aus. Anhand ihres Fachwissens im Bereich der Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen und über Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten und Veränderungen an Hand- und Fußnägeln, stimmt sie schönheitspflegerische Behandlungen auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen ab. Dazu führt sie im Rahmen von kosmetischen Arbeiten und von Fußpflegebehandlungen Anamnesen durch, beurteilt die Haut aus kosmetischer und fußpflegerischer Sicht und berücksichtigt Indikationen und Kontraindikationen. Ermittelte Informationen dokumentiert sie fachgerecht.

2. Kosmetik- und Fußpflegearbeiten

Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) pflegt die Haut, und führt fuß- und schönheitspflegerische Behandlungen an Füßen und Beinen, Händen und Armen sowie an Gesicht, Hals und Nacken, unter Beachtung der für den Beruf relevanten Ausübungsregeln, durch. Dabei recherchiert sie Neuentwicklungen und wendet aktuelle Trends im Bereich der Kosmetik und Fußpflege an. Die Fachkraft bereitet das für anstehende schönheitspflegerische Arbeiten benötigte Equipment unter Berücksichtigung notwendiger Maßnahmen wie Desinfektion oder Sterilisation vor. Sie arbeitet bei der Erstellung von im Betrieb zur Anwendung kommenden Hygieneplänen mit und dokumentiert entsprechende Informationen. Anhand der Einsatzgebiete, Auswirkungen auf den menschlichen Körper, Indikationen und Kontraindikationen wählt sie präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Präparate und Wirkstoffe aus und wendet sie an.

Bei Kosmetikarbeiten wird die Haut mit Reinigungspräparaten und Apparaten gereinigt, Hautunreinheiten werden entfernt und Kompressen angelegt. Die Fachkraft pflegt unterschiedliche Hauttypen und -zustände. Zu kosmetischen Zwecken führt sie verschiedene Behandlungen an Gesicht, Hals und Dekolleté durch und verwendet dabei Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken. Die Fachkraft führt apparative Kosmetikbehandlungen durch und arbeitet mit Mitteln der physikalischen Schönheitspflege. Außerdem führt sie pflegende, straffende und formende Ganzkörperanwendungen durch.

Auf der Basis ihres Fachwissens über die Farb- und Stilberatung Farbharmonien und Farbkontraste gestaltet die Fachkraft dekorative Kosmetik für unterschiedliche Anlässe und wendet Spezialschminktechniken an. Damit kreiert sie Tages- und Abend-Make-ups sowie Fantasie-Make-ups. Im Rahmen von kosmetischen Behandlungen pflegt, formt und färbt sie Brauen und Wimpern und führt kurzfristige Veränderungen der Haare durch. Bei Bedarf entfernt sie Haare am ganzen Körper mit unterschiedlichen Haarentfernungsmethoden.

Bei der Fußpflege erkennt die Fachkraft Deformationen an Nägeln und schneidet, feilt und fräst sie. Sie behandelt eingewachsene Zehennägel, wendet unter Berücksichtigung der Orthonyxie unterschiedliche Nagelspangen an und führt Nagelprothetik durch. Sie arbeitet in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten und Fräsern und entfernt Schwielen, Hühneraugen und verhornte Hautstellen. Unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen wendet die Fachkraft passende fußpflegerische Maßnahmen an. Sie verabreicht Hand- und Fußbäder und führt physikalische Fußpflegebehandlungen durch. Die Fachkraft massiert Extremitäten unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen. Abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation versorgt die Fachkraft Druckstellen und Wunden nach kosmetischen und fußpflegerischen Maßnahmen mit passenden Druckentlastungsmaterialien und -produkten und legt zur Erstversorgung je nach Bedarf unterschiedliche Verbände an. Zur weiteren Wundversorgung verweist die Fachkraft die Kunden an Ärzte und Ärztinnen, Diplomiertes Gesundheits- und KrankenpfIegepersonal oder an andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter.

Bei der Maniküre pflegt die Fachkraft Hände und Nägel. Sie führt Hand- und Armbehandlungen wie Handmasken oder Paraffinpackungen durch. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel, führt Nagelmodellagen und Nageldesign durch.

Bei der Ausführung der Arbeiten sorgt die Fachkraft für das persönliche Wohlbefinden von Kunden und Kundinnen und hält notwendige Schutzmaßnahmen und Hygieneanforderungen ein.

3. Kundenberatung und Verkauf

Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) berät Kunden und Kundinnen anforderungs- und bedarfsbezogen in Fragen der Kosmetik und der Fußpflege und vermittelt die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des kosmetischen Behandlungsergebnisses und vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung. Sie erfragt die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen, informiert sie über angebotene Dienstleitungen und führt Verkaufsgespräche. Bei Bedarf führt die Fachkraft auch einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache. Bei Beschwerden und Reklamationen, reagiert sie angemessen und leitet Schritte zur Konfliktbewältigung ein. Die Fachkraft übernimmt administrative Arbeiten im Bereich der Kundenverwaltung, wie zB das Koordinieren von Kundenterminen und wirkt bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mit. Außerdem wickelt sie Zahlungsvorgänge unter Beachtung der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen ab, ermittelt den Tagesumsatz und führt den Kassaabschluss durch.

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.

1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch in Englisch, und agiert kundenorientiert.

2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.

3. Digitales Arbeiten

Die Fachkraft im Beruf Kosmetik (Kosmetologie)/Fußpflege (Podologie) wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 1.1 sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. 1. 1.2 die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. 1. 1.3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer und Geschäftsführerin) und ihre Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Lehrbetrieb erreichen.

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 2.1 die Ziele und die Struktur des Lehrbetriebs erklären (zB Größenordnung, Tätigkeitsfeld).
  1. 1. 2.2 das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. 1. 2.3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).
  1. 1. 2.4 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 3.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. 1. 3.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. 1. 3.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 4.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. 1. 4.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. 1. 4.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1. 4.4 Dienstpläne lesen.
  1. 1. 4.5 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1. 4.6 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
  1. 1. 4.7 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.
  1. 1. 4.8 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 5.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1. 5.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. 1. 5.3 für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. 1. 5.4 Aufgaben feststellen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Ärzten) übernommen werden müssen.
  1. 1. 5.5 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der not- wendigen Flexibilität reagieren.
  1. 1. 5.6 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1. 5.7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. 1. 5.8 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. 1. 5.9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. 1. 5.10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. 1. 5.11 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. 1. 5.12 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 6.1 mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder und Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen und Kolleginnen, Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen, Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen), unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, auch mit einfachen englischen Fachausdrücken, kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 1. 6.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten (zB in Bezug auf Erscheinungsbild, Ausdrucksweise und Höflichkeit).
  1. 1. 6.3 berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren.

1.7 Kundenorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 7.1 erklären, warum Kunden und Kundinnen für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. 1. 7.2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 1. 7.3 mit unterschiedlichen Kundensituationen, unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2. 1.2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2. 1.3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2. 1.4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung ein- bringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2. 2.2 Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sorgsam und sachgerecht verwenden bzw. handhaben und in Stand halten.
  1. 2. 2.3 die für den Lehrbetrieb geltenden und in diesen anzuwendenden Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2. 2.4 einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2. 2.5 berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitnehmerschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2. 2.6 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 2. 2.7 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2. 2.8 ihren Arbeitsplatz ergonomisch (zB passende Beleuchtung, richtige Arbeitshöhe und Sitzposition) einrichten.
  1. 2. 2.9 einfache Ausgleichsübungen durchführen.

2.3 Hygiene

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 3.1 die rechtlichen (gemäß Ausübungsregeln) und betrieblichen Hygienevorgaben anwenden (Betriebshygiene, Produkthygiene, persönliche Hygiene).
  1. 2. 3.2 persönliche Schutzmaßnahmen anwenden, zB zum Schutz vor Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Herpes oder HIV.
  1. 2. 3.3 Reinigungspläne und etwaige Schädlingsbekämpfungspläne anwenden.

2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 4.1 die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2. 4.2 die gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2. 4.3 Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2. 4.4 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3. 1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Datenschutz-Grundverordnung).
  1. 3. 1.2 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB bei der Arbeit mit betriebsspezifischen Maschinen und Geräten).
  1. 3. 1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware).
  1. 3. 1.4 verantwortungsbewusst mit kundenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung) umgehen.

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3. 2.1 unterschiedliche betriebliche Software bzw. Apps kompetent verwenden, zB zur Kunden-, Ter- min- und Lagerverwaltung oder beim Bestellwesen.
  1. 3. 2.2 mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten filtern, auslesen).
  1. 3. 2.3 sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3. 2.4 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3. 2.5 Probleme im Umgang mit einfachen digitalen Anwendungen, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3. 3.1 ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3. 3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

  1. 3. 4.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3. 4.2 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3. 4.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3. 4.4 Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.

(6) Fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Fußpflege (Podologie) und der Kosmetik (Kosmetologie)

4.1 Medizinische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4. 1.1 die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie, insbesondere den Blut-, Lymphkreislauf und Stoffwechsel erklären.

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  1. 4. 1.2 die Grundlagen der Dermatologie, insbesondere die Haut, deren Struktur und Funktion erklären.

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  1. 4. 1.3 diverse Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten, insbesondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen (zB Gicht) und Arthrosen erklären.
 

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x

 
  1. 4. 1.4 verschiedene Hauttypen, insbesondere normale, trockene, seborrhoische und Mischhaut unterscheiden.

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  1. 4. 1.5 unterschiedliche Hautzustände, insbesondere allergische, lichtgeschädigte, atrophische und empfindliche Haut erkennen und Hautalterungsprozesse (Faltenbildung usw.) erklären.
  

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  1. 4. 1.6 verschiedene Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen und Nagelveränderungen insbesondere das diabetische Fußsyndrom, Ulcera, Haut- und Nagelmykosen, Varizen, Akne, Ekzeme, Psoriasis, Rosazea, Herpes, Haut- und Nagelmykosen, Granulationsgewebe bei eingewachsenen Nägeln, Warzen, Hühneraugen, Erfrierungen, Verbrennungen, allergische Hautveränderungen sowie deren Abgrenzungen und Folgeerscheinungen darstellen.

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  1. 4. 1.7 Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen sowie Nagelveränderungen erkennen.

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  1. 4. 1.8 Fußdeformationen, wie zB Senk-, Spreiz- oder Plattfuß und ihre Folgeerscheinungen erkennen.
 

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  1. 4. 1.9 die Grundlagen der Bewegungslehre darstellen.

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  1. 4. 1.10 Veränderungen des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Extremitäten erkennen.

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  1. 4. 1.11 die Ernährungslehre und den Einfluss von gesunder Ernährung, Lebensweise und Stoffwechsel aus fußpflegerischer und kosmetischer Sicht darstellen.
  

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  1. 4. 1.12 ernährungsbedingte Hautveränderungen erkennen.
  

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4.2 Anamnese

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4. 2.1 im Rahmen von fußpflegerischen und kosmetischen Arbeiten Anamnesen durchführen, dokumentieren und anhand dieser entsprechende Fußpflegebehandlungen oder kosmetische Behandlungen ableiten.

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  1. 4. 2.2 Indikationen und Kontraindikationen von Fußpflegebehandlungen und Kosmetikbehandlungen erkennen und berücksichtigen.

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  1. 4. 2.3 Haut des Fußes aus fußpflegerischer und aus kosmetischer Sicht beurteilen (Hauttyp, Hautfärbung, Hautzustand usw.).

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5. Kompetenzbereich: Fußpflege- und Kosmetikarbeiten

5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5. 1.1 für den Beruf relevante Ausübungsregeln beachten.

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  1. 5. 1.2 aktuelle Trends im Bereich der Hand- und Fußpflege sowie Kosmetik an- wenden und Kunden und Kundinnen darüber beraten.
 

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  1. 5. 1.3 die Grundlagen der Arbeitsmaterialien und Hilfsmittel sowie der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten bzw. Einsatzgebiete beschreiben und die zugehörige, den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung, Desinfektion und Pflege erläutern.

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  1. 5. 1.4 erforderliche Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung zugehöriger Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere betriebsspezifische Hygienepläne einhalten, Werkzeuge und Arbeitsmittel desinfizieren oder sterilisieren.

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  1. 5. 1.5 vorbereitende Tätigkeiten bei der Erstellung von Hygieneplänen durchführen, diese regelmäßig kontrollieren und entsprechende Informationen betriebsüblich dokumentieren (zB Kontrolllisten, Checklisten und Protokolle führen).
 

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x

  1. 5. 1.6 in der Fußpflege sowie Kosmetik verwendete Mittel, Präparate und Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer Herkunft (zB Kräuter, Vitamine, Polypeptide, Ceramide) und hautidente Wirkstoffe sowie deren Eigenschaften, Anwendungs- und Verwendungsmöglichkeiten und Auswirkungen auf den menschlichen Körper darstellen.

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  1. 5. 1.7 präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Wirkstoffe und Präparate sowie Kräuter und Aromen anwenden.

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  1. 5. 1.8 betriebsspezifische Mittel, Wirkstoffe und Präparate unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen auswählen, prüfen und beurteilen sowie Neuentwicklungen recherchieren.
 

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x

 
  1. 5. 1.9 aufeinander aufbauende Pflegeprodukte und Wirkstoffe (zB unter Beachtung von Faktoren wie Jahreszeiten, Wechselwirkungen, Medikamenteneinfluss, Krankheiten, Allergien, Unverträglichkeit) einsetzen.
  

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  1. 5. 1.10 für das persönliche Wohlempfinden von Kunden und Kundinnen (zB passende Beleuchtung, Hintergrundmusik, Raumduft) bei der Durchführung von Arbeiten sorgen.

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5.2 Kundenbetreuung im Rahmen der Fußpflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5. 2.1 Bewegungseinschränkungen bei Kunden und Kundinnen bei ihrer Arbeit berücksichtigen wie zB passende Lagerung.
 

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  1. 5. 2.2 die Verwendung von Stütz- und Kompressionsstrümpfen, verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) und Gesundheitsschuhen überblicksmäßig erläutern und bei Bedarf an dafür zuständige Berufsgruppen, zB Orthopädieschuhmacher und Orthopädieschuhmacherinnen, Orthopädietechniker und Orthopädietechnikerinnen oder Ärzte und Ärztinnen, verweisen.

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  1. 5. 2.3 Kunden und Kundinnen beim An- und Ausziehen von Stütz- und Kompressionsstrümpfen im Rahmen der Fußpflege unterstützen.

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  1. 5. 2.4 Kunden und Kundinnen bei der Verwendung von verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) sowie beim An- und Ausziehen von Gesundheitsschuhen im Rahmen der Fußpflege unterstützen.
  

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5.3 Fußpflege (Podologie)

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5. 3.1 Zehennägel schneiden, feilen und fräsen.

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  1. 5. 3.2 Deformationen von Nägeln erkennen.

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x

  
  1. 5. 3.3 eingewachsene Zehennägel behandeln und normalisieren, inklusive Tamponage.
 

x

x

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  1. 5. 3.4 Nagelprothetik mit Gel- oder Acrylmaterialien durchführen.
  

x

x

  1. 5. 3.5 die Grundlagen der Nagelmodellage (zB Acryl- und Gelnägel) erklären.
 

x

x

 
  1. 5. 3.6 Nagelmodellage mit Gel- oder Acrylmaterialien durchführen.
  

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x

  1. 5. 3.7 die Grundlagen der Orthonyxie (Spangentechnik) darstellen.
 

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x

 
  1. 5. 3.8 verschiedene Klebe- oder Metall-Nagelspangen anbringen.
  

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  1. 5. 3.9 Hand- und Fußbäder verabreichen.

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x

  
  1. 5. 3.10 Schwielen und verhornte Hautstellen mit Skalpell und Fräser entfernen.

x

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  1. 5. 3.11 Hühneraugen entfernen, auch im Nagelfalz.
  

x

 
  1. 5. 3.12 in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten und Fräsern arbeiten.
 

x

x

 
  1. 5. 3.13 die Auswirkungen und Folgen bei Varizen erkennen und entsprechende fußpflegerische Maßnahmen anwenden.

x

x

  
  1. 5. 3.14 die Grundlagen verschiedener Orthesen und deren individuelle Anpassung erläutern.
  

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  1. 5. 3.15 fußpflegerische Maßnahmen bei Fußdeformationen (zB Druckentlastung, Massagen) sowie beim Diabetischem Fußsyndrom anwenden.
 

x

x

 
  1. 5. 3.16 die Durchführung von Behandlungen mittels Wasser, Wärme, Kälte, Licht und Strom erklären und bei der physikalischen Fußpflege anwenden.

x

x

  
  1. 5. 3.17 die Anforderungen von mobiler Fußpflege (zB Hygiene, Materialien, Lagerung und Zeitmanagement) darstellen.
   

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5.4 Pflege von Händen und Füßen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5. 4.1 Extremitäten, insbesondere Füße, Beine und Hände unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen massieren.

x

x

  
  1. 5. 4.2 Hände, Füße und Nägel mit zB Cremen, Paraffinbädern, Peelings, Masken und Packungen pflegen.

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x

  
  1. 5. 4.3 Fußnägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Methoden lackieren (zB mit UV-härtenden Nagellacken).

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x

  

5.5 Druckentlastung und Wundversorgung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5. 5.1 verschiedene Druckentlastungsmaterialien wie zB Schaumstoff, Silikon oder Polymergel sowie fertige Druckentlastungsprodukte wie zB Hühneraugenringe und Zehenkeile erkennen und ihren Einsatzzweck im Zusammenhang mit der Fußpflege erklären.
 

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  1. 5. 5.2 Druckstellen im Rahmen der Fußpflege versorgen.
 

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  1. 5. 5.3 unterschiedliche Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, im Rahmen der Fußpflege anlegen und einen Überblick über weitere Verbandarten, insbesondere Okklusivverbände und Druckverbände geben.
 

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  1. 5. 5.4 die Grundlagen der Verbandslehre sowie des Versorgens von Wunden mit sterilen Verbänden im Rahmen der Kosmetik und Fußpflege erklären.

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  1. 5. 5.5 im Rahmen der nach kosmetischen und fußpflegerischen Behandlungen Wunden mit sterilen Verbänden erstversorgen und zur weiteren Wundversorgung an Ärzte und Ärztinnen, Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen oder andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter verweisen.
 

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5.6 Kosmetik (Kosmetologie)

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

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  1. 5. 6.1 Haut mit Reinigungspräparaten und Apparaten reinigen und Kompressen anwenden.

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  1. 5. 6.2 Hautunreinheiten, insbesondere Komedonen, Talgzysten und Milien entfernen.
 

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  1. 5. 6.3 pflegende Kosmetik bei trockener, normaler, seborrhoischer, atrophischer, empfindlicher Haut, sowie bei lichtgeschädigter Haut und Akne anwenden.
 

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  1. 5. 6.4 die Grundlagen kosmetischer Behandlungen für Gesicht, Hals und Dekolleté darstellen und das Verabreichen von Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken erklären.

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  1. 5. 6.5 Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken bei der Gesichts-, Hals-, Nacken- und Dekolletépflege mit verschiedenen Methoden anwenden.
 

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  1. 5. 6.6 kosmetische Behandlungen und Straffungsbehandlungen für Gesicht, Hals und Dekolleté, zB an der Mundpartie, Augenpartie oder bei hochgelagerten Äderchen durchführen.
 

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  1. 5. 6.7 zu kosmetischen Zwecken Massagen im Bereich des Gesichtes, Halses, Nackens und Dekolletés durchführen.
 

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  1. 5. 6.8 zu kosmetischen Zwecken Lymphdrainagen im Bereich des Gesichtes, Halses und Dekolletés durchführen.
  

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  1. 5. 6.9 Aromaanwendungen durchführen.
 

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  1. 5. 6.10 die Grundlagen des kosmetischen Antiagings darstellen und kosmetische Antiaging-Behandlungen durchführen.
  

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  1. 5. 6.11 Schlankheits-, Straffungs- und Cellulitebehandlungen am ganzen Körper durchführen.
 

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  1. 5. 6.12 die Durchführung von Behandlungen mittels Wasser, Licht, Wärme, Kälte und Strom erklären und bei der physikalischen Schönheitspflege anwenden.
 

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  1. 5. 6.13 einen Überblick über die apparative Kosmetik, insbesondere die Microdermabrasion, Laserbehandlung, Iontophorese, Hochfrequenzbehandlung, Interferenzstrombehandlung, Dermabrasion, Ultraschallbehandlung, Ozonbehandlung, Microneedling sowie Behandlung mit Farblichtgeräten geben und apparative Kosmetikbehandlungen durchführen.
 

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  1. 5. 6.14 einen Überblick über die Nanokosmetik geben.
   

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  1. 5. 6.15 pflegende, straffende und formende Ganzkörperanwendungen durchführen.
  

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5.7 Dekorative Kosmetik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

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  1. 5. 7.1 die Grundlagen der Farb- und Stilberatung sowie der Grund- und Mischfarben, Farbharmonien und Farbkontrasten erklären.

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  1. 5. 7.2 dekorative Kosmetik im Bereich des Tages- und Abend-Make-ups anwenden.

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  1. 5. 7.3 dekorative Kosmetik im Bereich des Abend-Make-ups für besondere Anlässe und des Fantasie-Make-ups anwenden sowie Spezialschminktechniken wie zB Camouflage durchführen.
  

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  1. 5. 7.4 die Grundlagen der Visagistik und des Body-Paintings darstellen.
   

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  1. 5. 7.5 die Grundlagen des Permanent-Make-ups darstellen.
   

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5.8 Haare, Augenbrauen und Wimpern

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5. 8.1 Wimpern- und Brauenbehandlungen durchführen, insbesondere pflegen, färben und formen.

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  1. 5. 8.2 die Grundlagen des Anbringens von künstlichen Wimpern darstellen.
 

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  1. 5. 8.3 einfache kurzfristige Veränderungen der Haare im Rahmen von kosmetischen Behandlungen durchführen.
 

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  1. 5. 8.4 die Grundlagen verschiedener Haarentfernungsmethoden erklären.
 

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  1. 5. 8.5 Haare am ganzen Körper mit unterschiedlichen Haarentfernungsmethoden, wie zB mittels Heißwachs, Zuckerpaste, Haarentfernungsgeräten, IPL, Laser entfernen.
 

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5.9 Maniküre

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5. 9.1 Hände und Nägel pflegen (Maniküre), insbesondere in Form feilen.

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  1. 5. 9.2 Hand- und Armbehandlungen, wie zB Handpackungen, Handmodellage oder Paraffinpackungen durchführen sowie Hände massieren.

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  1. 5. 9.3 Fingernägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Lackiermethoden lackieren (zB mit UV-härtenden Nagellacken).
 

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  1. 5. 9.4 die Grundlagen des Nageldesigns sowie des Herstellens von Acryl- und Gelnägeln beschreiben.
  

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  1. 5. 9.5 unterschiedliche Nageldesigns gestalten.
  

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  1. 5. 9.6 Acryl- oder Gelnägel herstellen und auffüllen (Refill).
  

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  1. 5. 9.7 Nagelmodellagen durchführen.
  

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6. Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf

6.1 Kundenberatung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

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4

  1. 6. 1.1 Kunden und Kundinnen über die angebotenen Dienstleistungen informieren.

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  1. 6. 1.2 die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen unter Einsatz entsprechender Fragemethoden feststellen (Bedarfsanalyse).
 

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  1. 6. 1.3 Kunden und Kundinnen in Fragen der Kosmetik und Fußpflege anforderungs- und bedarfsbezogen beraten.
 

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  1. 6. 1.4 Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der Abrechnung von Leistungen mit Versicherungen informieren.
 

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  1. 6. 1.5 die betriebliche Kundendatei (mit kundenbezogenen Behandlungsdaten) unter Beachtung des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung) führen.
 

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  1. 6. 1.6 vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung der Gefäße, der behandelten Körperpartien vermitteln und die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Behandlungsergebnisses erklären.

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  1. 6. 1.7 die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Fußpflegeergebnisses wie zB das Tragen von Einlagen oder passenden Schuhen sowie des kosmetischen Behandlungsergebnisses vermitteln.
 

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  1. 6. 1.8 die Grundlagen der Fußgymnastik und deren Durchführung erklären.
 

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  1. 6. 1.9 bei Kalkulationen von betrieblichen Leistungen (zB Behandlungen) mitwirken.
  

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  1. 6. 1.10 übliche Anfragen von Kunden und Kundinnen zu Angeboten bearbeiten.
 

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  1. 6. 1.11 Verkaufsgespräche führen.

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  1. 6. 1.12 entscheiden, welche zusätzlichen Serviceleistungen oder Artikel (zB Gut- scheine) sich situationsbezogen als Zusatzverkauf eignen und diese anbieten.
 

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  1. 6. 1.13 einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache führen.
  

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  1. 6. 1.14 bei Beschwerden und Reklamationen angemessen reagieren und Schritte zur Konfliktbewältigung einleiten, zB Vorgesetzte, hinzuziehen.

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6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

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  1. 6. 2.1 Kundentermine koordinieren.

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  1. 6. 2.2 bei der Terminplanung mitwirken und Terminabsagen berücksichtigen.
 

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  1. 6. 2.3 branchenspezifische Maßnahmen zur Kundenakquisition und Kundenbindung darstellen.

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  1. 6. 2.4 bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mitwirken.
 

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6.3 Servicebereich Kassa

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

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4

  1. 6. 3.1 Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß erfassen.
 

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  1. 6. 3.2 die im Betrieb akzeptierten Zahlungsmittel auf ihre Echtheit und Gültigkeit überprüfen.
 

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  1. 6. 3.3 Zahlungsvorgänge mit dem im Betrieb verwendeten Kassasystem unter Beachtung der damit verbundenen betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen abwickeln.
 

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  1. 6. 3.4 den Kassastand überprüfen.
 

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  1. 6. 3.5 den Tagesumsatz ermitteln und den Kassaabschluss durchführen.
  

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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(8) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen der Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Von dieser Regelung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgegangen werden.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Theoretische Prüfung

§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Wirtschaftsrechnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand Fachkunde

§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie und Pathologie,
  2. 2. Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen, Nagelveränderungen,
  3. 3. Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen,
  4. 4. Indikationen und Kontraindikationen,
  5. 5. Ganzkörperanwendungen,
  6. 6. kosmetische Mittel, Wirkstoffe und Präparate,
  7. 7. physikalische Anwendungen, Bäder sowie Fuß- und Handmassagen,
  8. 8. pflegende Maßnahmen und Wirkstoffe in der Fußpflege.
  9. 9. Apparatekunde.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Gegenstand Wirtschaftsrechnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat zwei einfache kompetenzorientierte Kalkulationen von Leistungen (zB Behandlungen) nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kosmetik, Fußpflege und Fachgespräch.

Gegenstand Kosmetik

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Z 1 bis 5 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:

  1. 1. Haut zu reinigen und zu beurteilen,
  2. 2. eine komplette Gesichtsbehandlung (präparativ und apparativ) und eine Hals-, Nacken- und Dekolletépflege durchzuführen,
  3. 3. Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
  4. 4. ein Tages-Make-up zu erstellen und in ein Abend-Make-up umzuwandeln oder ein Abend-Makeup zu erstellen und in ein Tages-Make-up umzuwandeln,
  5. 5. eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen.

Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden. Bei Ablegen einer Prüfung gemäß § 11 sind die Aufgaben so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können. In diesem Fall ist die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Beurteilung der Haut und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
  2. 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
  4. 4. Richtigkeit der Arbeitsausführung,
  5. 5. individuelle, kundengerechte Farbgestaltung bei der dekorativen Kosmetik,
  6. 6. ergonomisches Arbeiten,
  7. 7. Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.

(4) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person, anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

Gegenstand Fußpflege

§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Z 1 bis Z 5 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:

  1. 1. eine Fuß- und Hautbeurteilung durchzuführen und alle relevanten Kontraindikationen abzuklären,
  2. 2. eine Fußpflegebehandlung unter Berücksichtigung aller notwendigen Hygieneanforderungen an einem Hühnerauge und einem eingewachsenen Nagel durchzuführen, an einem Fuß vermehrte Hornhaut oder Schwielen zu entfernen und einen Nagel zu fräsen,
  3. 3. eine Nagelspange an einem Nagel anzuwenden,
  4. 4. verschiedene Verbände insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
  5. 5. eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.

Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in dreieinhalb Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Bei Ablegen einer Prüfung gemäß § 11 sind die Aufgaben so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können. In diesem Fall ist die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Fuß- und Hautbeurteilung und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
  2. 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
  4. 4. Richtigkeit der Arbeitsausführung,
  5. 5. ergonomisches Arbeiten,
  6. 6. Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.

(4) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

Prüfungsanrechnung aufgrund Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Landesinnung

§ 11. (1) Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen und entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 2 abgelegt hat, entfallen folgende Aufgabenstellungen der Gegenstände Kosmetik und Fußpflege:

  1. 1. Gegenstand Kosmetik: Entfall der Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 3, 4, hinsichtlich der Erstellung eines Tages-Make-up, und 5,
  2. 2. Gegenstand Fußpflege: Entfall der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 und 5.

(2) Aufgabenstellungen und Vorgaben:

  1. 1. Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. a) Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
    2. b) ein Tages-Make-up zu erstellen,
    3. c) eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen,
    4. d) verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
    5. e) eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
  2. 2. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
  3. 3. Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 maßgebend.

Gegenstand Fachgespräch

§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Sicherheit und zum Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind zumindest drei der folgenden Bereiche integriert zu überprüfen:

  1. 1. Kundenberatung,
  2. 2. Materialkunde,
  3. 3. Indikationen und Kontraindikationen,
  4. 4. Fußpflegearbeiten,
  5. 5. kosmetische Behandlungen.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachkundige, anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
  2. 2. kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
  3. 3. Richtigkeit,
  4. 4. Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.

(5) Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 25 Minuten zu dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Fußpfleger oder Fußpflege (Podologie) kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, eine eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Kosmetik und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 12 und 13.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kosmetiker oder Kosmetik (Kosmetologie) kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Fußpflege und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 12 und 13.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 15. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an- lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einer/einem fachkundigen Experten oder Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind der/dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer und Prüferinnen im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Verhältniszahlen

§ 16. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 5 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person

zwei Lehrlinge

Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen

zwei Lehrlinge

Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen

drei Lehrlinge

Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen

vier Lehrlinge

Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

ein weiterer Lehrling

(2) Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.

(3) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 10 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder oder Ausbilderinnen festgelegt:

Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist

drei Lehrlinge

Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist

acht Lehrlinge

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 15 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Diese Verordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Lehrverhältnisse aufgrund von Anrechnungen von Lehr- oder Ausbildungszeiten nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2025, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Februar 2026 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2027 - unter Zugrundelegung einer Anrechnung - enden würde, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten.

Kocher

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