37. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird
Auf Grund von § 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet wie folgt:
„§ 1. Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen gemäß § 3 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
- 2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1),
- 3. Zweirädrige Krafträder (Klasse L3e),
- 4. Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (Klasse L4e),
- 5. Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e),
- 6. Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e).“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Normtext erhält die Ziffernbezeichnung „1.“.
b) Nach Z 1 wird folgende Z 2 angefügt:
- „2. § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 37/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Brunner
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