363. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 375/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 entfällt Z 3; Z 4 und 5 enthalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.
2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2025“ ersetzt.
4. Dem § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Abs. 3 Z 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in § 2 Abs. 3 in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.“
Nehammer Kogler Kocher Polaschek Schallenberg Edtstadler Brunner Raab Karner Zadic Gewessler Totschnig Rauch
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