336. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2023, wird verordnet:
Die CRR-Begleitverordnung 2021 - CRR-BV 2021, BGBl. II Nr. 542/2021, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 482/2022, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des § 2 wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2023“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2024“ sowie im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2023“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2024“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2022“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2021“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2022“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2022“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2023“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2022“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2023“ ersetzt.
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2022 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2022 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2022, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.“
6. In § 2 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2021“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2022“ ersetzt.
7. § 10 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/827 , ABl. Nr. L 104 vom 19.04.2023 S. 1, anzuwenden;“
8. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1 samt Überschrift sowie § 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Ettl Müller
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