301. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2023)
Aufgrund des § 85 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBI. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 231/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die Teilnahme an Sitzungen der Schienen-Control Kommission gebührt:
- 1. der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 210 Euro;
- 2. den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 195 Euro;
- 3. einer nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;
- 4. einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 105 Euro.
Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.
§ 2. Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2012), BGBI. II Nr. 108/2012, außer Kraft.
Gewessler
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