285. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Konsularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 des Konsulargesetzes, BGBl. I Nr. 40/2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl. II Nr. 327/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In Angelegenheiten des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), BGBl. I Nr. 95/2012, des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, ist vorbehaltlich der in § 2 festgelegten Zuständigkeiten ausschließlich jenes von einem Berufskonsul geleitete Konsulat (Berufskonsulat) örtlich zuständig, in dessen Konsularbezirk der Hauptwohnsitz eines Antragstellers liegt, sofern in Anlage 1 nicht anderes bestimmt ist.“
2. In § 2 Z 2 entfallen die Wortfolgen „, BGBl. Nr. 839/1992,“ und „, BGBl. I Nr. 95/2012,“.
3. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 285/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
4. Die geltenden Anlagen 1 und 2 werden durch die dem Anhang zu dieser Verordnung zu entnehmenden Anlagen ersetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Schallenberg
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)