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BGBl II 27/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Verordnung: Änderung der VertriebenenVO

27. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO) geändert wird

Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.“

2. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „4 Abs. 2“ ersetzt.

3. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.“

Nehammer Kogler   Kocher   Polaschek   Edtstadler   Brunner   Raab   Karner   Zadic GewesslerTanner Rauch

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