27. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO) geändert wird
Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.“
2. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „4 Abs. 2“ ersetzt.
3. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.“
Nehammer Kogler Kocher Polaschek Edtstadler Brunner Raab Karner Zadic GewesslerTanner Rauch
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