275. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023)
Auf Grund des § 89 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 23/2023 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 3 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:
Entrichtung des Clearingentgelts
§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;
- 2. „entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
- 3. „entgeltpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.
Entgelt
§ 3. (1) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost 0,0349 € pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.
(2) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Handelsumsatz 0,0056 € pro MWh im Marktgebiet Ost und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.
Befreiungen
§ 4. Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung
§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.
In- und Außerkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 06:00 Uhr in Kraft und gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab diesem Zeitpunkt.
(2) Die Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, tritt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 7. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.
Urbantschitsch Haber
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