206. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Festsetzung der Sitzungsgelder der Regulierungskommission
Auf Grund des § 10 Abs. 9 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Jedem Mitglied der Regulierungskommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 120 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
§ 2. Jedem Mitglied der Regulierungskommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Sitzungsgelder der Regulierungskommission, BGBl. II Nr. 287/2011, außer Kraft.
Gewessler
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