202. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Schwellenwerteverordnung 2023 geändert wird
Auf Grund der §§ 19 und 192 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2023), BGBl. II Nr. 34/2023 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 entfällt die Wortfolge „und und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft und gilt für die im Zeitraum der Geltung der Verordnung eingeleiteten Vergabeverfahren“; folgender Satz wird angefügt:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
2. Dem Text des § 2 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Verordnung gilt für die im Zeitraum ihrer Geltung eingeleiteten Vergabeverfahren.“
Zadic
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