vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 145/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: Mitteilungsverordnung 2023

145. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen festgelegt werden (Mitteilungsverordnung 2023 - MitV 2023)

Auf Grund des § 135 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 5 TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 8 TKG 2021.

§ 2. Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 5 TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 8 TKG 2021 haben den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 in klarer und verständlicher Weise zu informieren, sodass der Endnutzer einfach konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann.

Detaillierungsgrad der Mitteilung

§ 3. (1) Dem Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.

(2) Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Regelungsinhalten hat die Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelungen für das konkrete, von den Änderungen betroffene Vertragsverhältnis zu enthalten:

  1. 1. Kündigungsfristen und -termine,
  2. 2. Taktung,
  3. 3. Entgelterhöhungen für Hauptleistungen und für Nebenleistungen,
  4. 4. Einführung von neuen Entgelten für Hauptleistungen und für Nebenleistungen und
  5. 5. Datenübertragungsgeschwindigkeit und im ausschließlichen Einflussbereich des Anbieters von Internetzugangsdiensten liegende Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben.

(3) Bei Entgelterhöhungen und bei Einführungen von neuen Entgelten ist anzugeben, ob es sich um einmalige, regelmäßig wiederkehrende oder variable Entgelte handelt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für Hauptleistungen und für Nebenleistungen ist anzugeben, in welchen Abständen das Entgelt verrechnet wird.

Inhalt der Mitteilung

§ 4. (1) Die Mitteilung an den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist anschließend an die Überschrift „Wichtige Information“ mit folgendem Wortlaut einzuleiten: „Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. Es sollen ab dem [Nennung des Datums des Inkrafttretens] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“.

(2) Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 darzustellen.

(3) Der Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen außerordentlich zu kündigen, zu informieren: „Sie haben das Recht, bis zum Inkrafttreten der Änderungen am [Nennung des Datums des Inkrafttretens] ohne zusätzliche Kosten außerordentlich zu kündigen. Sofern Sie bei Vertragsabschluss ein preisgestütztes Endgerät erhalten haben und dieses nach Vertragsbeendigung behalten wollen, können hiefür Entgelte (Abschlagszahlung) anfallen. Nähere Informationen dazu finden Sie in Ihrem Vertrag oder über unser Kundenservice. Es fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer an. Bereits im Voraus geleistete periodische Entgelte werden Ihnen anteilig rückerstattet, sofern die im Entgelt enthaltenen Leistungen zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung noch nicht in Anspruch genommen wurden. Die Kündigung muss uns bis zum oben genannten Datum zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt endet Ihr Vertrag. Abweichend davon können Sie ein Wunschdatum (spätestens jedoch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige kostenlose Rufnummernmitnahme.“.

(4) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 3 ist mit dem geplanten Datum des Inkrafttretens der Änderungen sowie dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. den betroffenen Vertragsverhältnissen, falls mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen sind, zu ergänzen. Zusätzlich sind Informationen zur Form der Kündigung samt den zur Ausübung der Kündigung notwendigen Kontaktmöglichkeiten in die Mitteilung, außerhalb des Rahmens nach § 5 Abs. 5 Z 2, aufzunehmen.

(5) Für Mitteilungen per SMS ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 6 dargestellte Text zu verwenden.

(6) Für nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, die nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 nicht zur außerordentlichen Kündigung ohne zusätzliche Kosten berechtigen, ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 7 dargestellte Text zu verwenden. Im Text nach § 5 Abs. 7 ist die Änderung der Rechtslage, die die Änderungen zwingend und unmittelbar erforderlich macht, durch den nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 TKG 2021 verpflichteten Anbieter zu bezeichnen.

Form der Mitteilung

§ 5. (1) Der nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 TKG 2021 verpflichtete Anbieter hat sicherzustellen, dass der Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 seine Mitteilung mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält.

(2) Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen.

(3) Die Übermittlung der Mitteilung hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Sofern die Übermittlung der Mitteilung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und Abs. 4 keine Anwendung findet, hat die Mitteilung in Papierform zu erfolgen. Die Mitteilung ist jedenfalls in Papierform zu übermitteln, wenn der Endnutzer die Rechnung für das betroffene Vertragsverhältnis üblicherweise in Papierform erhält.

(4) Sofern ein Prepaid-Vertragsverhältnis vorliegt und dem nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 verpflichteten Anbieter weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben wurde, kann die Mitteilung mittels SMS erfolgen. Die Mitteilung per SMS ist an jede einzelne Rufnummer zu übermitteln, deren Vertragsbedingungen geändert werden sollen.

(5) Die Mitteilung hat in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Die Schriftgröße hat zumindest der sonst in der Mitteilung für den Fließtext verwendeten Schriftgröße zu entsprechen und muss leicht lesbar sein.
  2. 2. Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach § 4 vorgegebene Text dargestellt werden, wobei auf das Wesentliche beschränkte Erläuterungen zur besseren Nachvollziehbarkeit der anstehenden Änderungen innerhalb des Rahmens zulässig sind.
  3. 3. Als Überschrift ist der Wortlaut „Wichtige Information“ zu verwenden.
  4. 4. Falls die Nachricht einen Betreff enthält, ist der Wortlaut „Wichtige Information über vertragliche Änderungen“ zu verwenden.

5. Jedenfalls ist die Mitteilung auf der ersten Seite darzustellen.

(6) Für Mitteilungen per SMS gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass der Text der Mitteilung nicht umrahmt sein muss. Abweichend von § 4 Abs. 3 ist folgender Abschlusstext zu verwenden, wenn es sich um ein Prepaid-Vertragsverhältnis handelt und eine außerordentliche Kündigung möglich ist: „Sie können bis zum [Nennung des Datums des Inkrafttretens] ohne zusätzliche Kosten außerordentlich kündigen und sich Ihr Guthaben kostenlos auszahlen lassen. Die Kündigung muss uns bis zum oben genannten Datum zugegangen sein und wird mit Zugang bei uns unverzüglich wirksam. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens der [Nennung des Datums des Inkrafttretens]) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige kostenlose Rufnummernmitnahme.“.

(7) In jenen Fällen, in denen nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 kein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen ist, obwohl eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung vorgenommen wird, ist abweichend von § 4 Abs. 3 folgender Abschlusstext zu verwenden: „Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.“.

Verweise

§ 6. Verweise auf das TKG 2021 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und gilt für alle Mitteilungen, die ab 1. Juni 2023 dem Endnutzer zugehen. Für Mitteilungen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Endnutzer zugehen, sind jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.

Steinmaurer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)