vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 136/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

136. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einführung des Klimatickets

136. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. BGBl. II Nr. 425/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(5) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

2. In der Beilage 1 wird § 1 Abs. 3 wie folgt geändert:

„(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Kundinnen bzw. Kunden ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das bereits bezahlte Ticketentgelt wird anteilig je nicht angefangenen Gültigkeitsmonat gebührenfrei an ein bekanntzugebendes Bankkonto per Überweisung erstattet. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats wird durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn bestimmt und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats.“

3. In der Beilage 1 wird in § 4 Abs. 1 Zi. 2 die Wortfolge „und einen Tag“ durch die Wortfolge „und einem Tag“ ersetzt.

4. In der Beilage 1 wird § 5 Abs. 4 wie folgt geändert:

„(4) Spezial

Das KlimaTicket Ö Spezial ist verfügbar für

  1. 1. Menschen mit Behinderung, wenn in deren Österreichischem Behindertenpass ein Grad der Behinderung von mindestens 70 %, der Vermerk „Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ oder das Piktogramm für Fahrpreisermäßigung enthalten ist, oder
  2. 2. Schwerkriegsbeschädigte mit entsprechendem Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Diesen sind Inhaberinnen bzw. Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.

    Das jeweilige Berechtigungsdokument ist bei einer Fahrscheinkontrolle vorzuweisen.

5. In der Beilage 1 wird § 8 Abs. 3 wie folgt geändert:

„(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets nicht in Anspruch genommen, ist das Ticket in Scheckkartenform im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien und das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Das Ticket und der amtliche Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.“

6. In der Beilage 1 wird § 8 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, ist neben dem Ticket in Scheckkartenform auch das in der App angezeigte Ticket als gültiges Ticket anzuerkennen. Ein Screenshot entfaltet keine Gültigkeit.“

7. In der Beilage 1 wird in § 10 Abs. 4 zweiter Satz das Wort „genannten“ durch das Wort „genannter“ ersetzt.

8. In der Beilage 1 wird § 11 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, kann das Ticket zusätzlich in den Apps der Partner gemäß klimaticket.at digital angezeigt werden. Das digital angezeigte Ticket ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Wird das Ticket gesperrt oder storniert, ist eine digitale Anzeige des Tickets nicht mehr möglich. Die Datenübertragung über das Mobilfunknetz zum Smartphone liegt außerhalb unseres Einflusses, weshalb dies auf das Risiko der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets erfolgt. Fehler beim Gerätebetrieb (z. B. leere Akkus, etc.) sind durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets selbst zu verantworten.“

9. In der Beilage 1 wird § 12 Abs. 7 wie folgt geändert:

„(7) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code und die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. ein schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.“

10. In der Beilage 1 wird in § 13 Abs. 1 erster Satz die Wortfolge „Der Verlust oder Diebstahl“ durch die Wortfolge „Der Verlust oder der Diebstahl“ ersetzt.

11. In der Beilage 1 wird in § 13 Abs. 1 letzter Satz das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

12. In der Beilage 1 wird in § 14 Abs. 3 Zi. 3 nach dem Wort „oder“ das Wort „die“ eingefügt.

13. In der Beilage 1 wird in § 15 Abs. 1 letzter Satz nach dem Wort „Servicestelle“ das Wort „in“ eingefügt.

14. In der Beilage 1 wird § 17 Abs. 2 wie folgt geändert:

„(2) Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht

  1. 1. bei Umzug von Österreich in das Ausland durch Nachweis der neuen Adresse im Ausland
  2. 2. bei einer Erkrankung über einen Zeitraum von drei Monaten oder mehr durch Nachweis mittels ärztlichen Attests
  3. 3. bei Eintritt von Arbeitslosigkeit durch Nachweis einer Arbeitslosenbestätigung

    In sämtlichen Fällen ist das Ticket gemeinsam mit dem eigenhändig unterfertigten Kündigungsformular innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen des Kündigungsgrundes nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.

15. In der Beilage 1 wird in § 17 Abs. 3 erster Satz nach dem Wort „oder“ das Wort „dem“ eingefügt.

16. In der Beilage 1 wird in § 20 Abs. 1 Zi. 1 das Wort „Gesamtbetrages“ durch das Wort „Gesamtbetrags“ ersetzt.

17. In der Beilage 1 wird in § 21 Abs. 3 erster Satz die Wortfolge „des Online-zugangs“ durch die Wortfolge „des Online-Zugangs“ ersetzt.

18. In der Beilage 1 wird in § 21 Abs. 3 erster Satz die Wortfolge „und der Beförderungsbedingungen“ durch die Wortfolge „und den Beförderungsbedingungen“ ersetzt.

19. In der Beilage 1 wird § 23 Abs. 1 wie folgt geändert:

„(1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der verkaufenden Stelle als Nachweis für die Zahlung der durch das Verkehrsunternehmen erbrachten und durch den Fahrgast in Anspruch genommenen Beförderungsleistung. Die verkaufende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, des Verkehrsunternehmens oder One Mobility Ticketing GmbH sowie des Bundes als Verkäufer des Tickets erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhaberinnen bzw. Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.“

20. In der Beilage 1 wird in § 23 nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 (neu) eingefügt:

„(4) Der Bund behält sich das Recht vor, im Falle von Fälschungen und Missbrauch, zum Beispiel bei Weitergabe des Tickets an Dritte, die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets von der Nutzung des Tickets auszuschließen und/oder Strafanzeige zu stellen. Darüber hinaus kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß der Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen.“

21. In der Beilage 1 § 23 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“.

22. In der Beilage 1 § 23 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird wie folgt geändert:

„(6) Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.“

23. In der Beilage 1 wird § 24 Abs. 1 wie folgt geändert:

„(1) Inhaberinnen bzw. Inhaber eines gültigen Tickets haben Anspruch auf Entschädigung, wenn bei den von ihnen verwendeten Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgenommen Stadtverkehre und nicht-vernetzte Nebenbahnen während der Geltungsdauer des Tickets wiederholt Verspätungen oder Ausfälle auftreten. Die Abwicklung etwaiger Entschädigungsansprüche obliegt den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung sind demnach in den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt.“

24. In der Beilage 1 wird in § 24 Abs. 2 letzter Satz das Wort „Webseiten“ durch das Wort „Websites“ ersetzt.

25. In der Beilage 4 wird in § 1 Abs. 3 erster Satz nach dem Wort „Geschäftsbedingungen“ die Wortfolge „zum Nachteil der Inhaber des Tickets“ eingefügt.

26. In der Beilage 4 wird § 7 Abs. 3 wie folgt geändert:

„(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets nicht in Anspruch genommen, ist das Ticket in Scheckkartenform im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien und das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Das Ticket und der amtliche Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.“

27. In der Beilage 4 wird § 7 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, ist neben dem Ticket in Scheckkartenform auch das in der App angezeigte Ticket als gültiges Ticket anzuerkennen. Ein Screenshot entfaltet keine Gültigkeit.“

28. In der Beilage 4 wird § 10 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, kann das Ticket zusätzlich in den Apps der Partner gemäß klimaticket.at digital angezeigt werden. Das digital angezeigte Ticket ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Wird das Ticket gesperrt oder storniert, ist eine digitale Anzeige des Tickets nicht mehr möglich. Die Datenübertragung über das Mobilfunknetz zum Smartphone liegt außerhalb unseres Einflusses, weshalb dies auf das Risiko der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets erfolgt. Fehler beim Gerätebetrieb (z. B. leere Akkus, etc.) sind durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets selbst zu verantworten.“

29. In der Beilage 4 wird § 11 Abs. 4 wie folgt geändert:

„(7) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code und die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. ein schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.“

30. In der Beilage 4 wird in § 12 Abs. 1 erster Satz die Wortfolge „Der Verlust oder Diebstahl“ durch die Wortfolge „Der Verlust oder der Diebstahl“ ersetzt.

31. In der Beilage 4 wird in § 12 Abs. 1 letzter Satz das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

32. In der Beilage 4 wird in § 13 Abs. 3 Zi. 2 nach dem Wort „oder“ das Wort „die“ eingefügt.

33. In der Beilage 4 wird § 19 Abs. 1 wie folgt geändert:

„(1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der ausstellenden Stelle als Berechtigung für durch das Verkehrsunternehmen erbrachte und durch den Fahrgast in Anspruch genommene Beförderungsleistung. Die ausstellende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, des Verkehrsunternehmens oder One Mobility Ticketing GmbH sowie des Bundes erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.“

34. In der Beilage 4 wird in § 19 nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 (neu) eingefügt:

„(4) Der Bund behält sich das Recht vor, im Falle von Fälschungen und Missbrauch, zum Beispiel bei Weitergabe des Tickets an Dritte, den Inhaber des Tickets von der Nutzung des Tickets auszuschließen und/oder Strafanzeige zu stellen. Darüber hinaus kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß der Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen.“

35. In der Beilage 4 § 19 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“.

36. In der Beilage 4 § 19 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird wie folgt geändert:

„(6) Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.“

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)