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BGBl II 126/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

126. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung - LF-SVP-VO)

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 201 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 2.

Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

§ 3.

Saisonbetriebe

§ 4.

Auswahl und Qualifikation

§ 5.

Wirkungsbereich

§ 6.

Frist für die Bestellung

§ 7.

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 8.

Vorsitzende

§ 9.

Meldung und Information

§ 10.

Schlussbestimmungen

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 1. (1) Es muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:

  1. 1. bei einer Arbeitnehmerzahl von 10 bis 50: eine Sicherheitsvertrauensperson;
  2. 2. bei einer Arbeitnehmerzahl von 51 bis 100: zwei Sicherheitsvertrauenspersonen;
  3. 3. bei einer Arbeitnehmerzahl von 101 bis 300: drei Sicherheitsvertrauenspersonen;
  4. 4. für je weitere 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jeweils eine Sicherheitsvertrauensperson zusätzlich zu bestellen.

(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des § 276 LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des § 277 LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.

Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

§ 2. Umfasst ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. 1. Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in § 1 Abs. 1 angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. 2. Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach § 1 Abs. 1 entspricht.
  3. 3. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Saisonbetriebe

§ 3. (1) Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.

(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.

Auswahl und Qualifikation

§ 4. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z.B. Reviere oder Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.

(3) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 2 LAG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 247 Abs. 2 LAG) erfolgreich absolviert hat.

(4) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.

(5) Abs. 4 gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 193 Abs. 2 LAG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Wirkungsbereich

§ 5. (1) Sind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb und die gesamte Arbeitsstätte zuständig.

(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung gemäß § 193 Abs. 2 LAG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 3.

Frist für die Bestellung

§ 6. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 7. (1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.

(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.

(3) Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß § 193 LAG zu erfolgen.

(4) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß § 193 LAG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.

Vorsitzende

§ 8. (1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählen.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Behörden.

Meldung und Information

§ 9. (1) Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß § 193 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:

  1. 1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
  2. 2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
  3. 3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
  4. 4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),
  5. 5. Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
  6. 6. wenn Belegschaftsorgane bestehen, auch die Unterschrift einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder auf elektronischem Weg erfolgen.

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.

(2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juni 2023 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes als Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend den für den Arbeitnehmerschutz geltenden Vorschriften in den einzelnen Ländern absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfüllen.

(3) Bestellungen von Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben bis zum Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode aufrecht, soweit keine vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen erfolgt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt folgende Rechtsvorschrift insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat:

  1. Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), LGBl. Nr. 84/2002.

Kocher

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