vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 91/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

91. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Ruanda am 18. Mai 2023 seine Zustimmung bekundet, durch das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (vorläufige Anwendung BGBl. Nr. 885/1995, definitives Inkrafttreten BGBl. Nr. 524/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 84/2021) gebunden zu sein.

Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 91/2018 dahingehend berichtigt, dass es bei Palästina anstatt „seine Zustimmung notifiziert“ richtigerweise „seine Zustimmung bekundet“ zu lauten hat.

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)