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BGBl III 79/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 1800 AB 1985 S. 207 . BR: AB 11207 S. 952 .)

79. Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

79.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

OBJECTION

The Islamic Republic of Pakistan has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Islamic Republic of Pakistan with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Islamische Republik Pakistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968. vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Islamischen Republik Pakistan.

Der Einspruch22 Für Einsprüche anderer Staaten gegen den Beitritt der Islamischen Republik Pakistan zum Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1466&disp=type der Republik Österreich wurde am 12. Dezember 2022 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan nicht in Kraft.

Nehammer

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