31. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina geltenden bilateralen Verträge
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Auf Grund einer von der Republik Österreich und von Bosnien und Herzegowina durchgeführten einvernehmlichen Prüfung der bilateralen Verträge zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung von Bosnien und Herzegowina in Kraft gestanden sind, wurde festgestellt, dass auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im Folgenden angeführten Verträge zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina weiterhin in Kraft stehen und von den jeweils zuständigen Behörden angewendet werden, soweit sie nicht durch andere Verträge überlagert sind:
- 1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlussprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl. Nr. 224/1955);
- 2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 115/1961);
- 3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober 1961 (BGBl. Nr. 310/1962), soweit es nicht durch das (Haager) Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39) überlagert ist;
- 4. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 542/1983);
- 5. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 546/1983);
- 6. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 547/1983);
- 7. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften vom 15. März 1978 (BGBl. Nr. 289/1979);
- 8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage vom 29. Jänner 1979 (BGBl. Nr. 428/1980).
Edtstadler
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