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BGBl III 19/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

19. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

19. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bhutan am 20. Februar 2023 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2019) hinterlegt und dabei den Vorbehalt erklärt, sich nicht durch Art. 16 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Ferner hat die Europäische Union11 Genehmigung kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 2022 die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Übereinkommen fallen, gemäß Art. 36 Abs. 3 mitgeteilt.22 Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12].

Edtstadler

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