vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 173/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

173. Kundmachung: Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

173. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 66/2023) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

- Andorra11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 12. Mai 2023 mit Wirkung ab 1. September 2023;

- Dänemark11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 25. August 2023 mit Wirkung ab 1. Juli 2023;

- Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 19. April 2023 mit Wirkung ab 1. August 2023;

- Vereinigtes Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].(hinsichtlich Jersey) am 24. April 2023 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022.

Ferner hat Deutschland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 28. März 2023 seine nach Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und die nach Art. 37 des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. September 2023 für weitere drei Jahre erneuert.

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)