173. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 66/2023) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
- Andorra1 am 12. Mai 2023 mit Wirkung ab 1. September 2023;
- Dänemark1 am 25. August 2023 mit Wirkung ab 1. Juli 2023;
- Niederlande1 am 19. April 2023 mit Wirkung ab 1. August 2023;
- Vereinigtes Königreich1(hinsichtlich Jersey) am 24. April 2023 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022.
Ferner hat Deutschland1 am 28. März 2023 seine nach Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und die nach Art. 37 des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. September 2023 für weitere drei Jahre erneuert.
Edtstadler
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