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BGBl III 168/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

168. Kundmachung: Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

168. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018 idF BGBl. III Nr. 145/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 89/2023) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 34 Abs. 2:

Armenien11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2024

Côte d'Ivoire11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2024

Papua-Neuguinea11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Dezember 2023

Tunesien11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. November 2023

Japan22 Annahme kundgemacht in BGBl. III Nr. 157/2018, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 78/2022. hat am 20. Juni 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a, Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii, und Art. 17 Abs. 4 vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Finnland33 Annahme kundgemacht in BGBl. III Nr. 93/2019. hat am 27. Juni 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Finnland zusätzliche Notifikationen nach Art. 9 Abs. 7 und 8 vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Gemäß Art. 28 Abs. 9 des Mehrseitigen Übereinkommens zieht Finnland den gemäß Art. 9 Abs. 6 angebrachten Vorbehalt zurück.

Neuseeland44 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 157/2018. notifizierte dem Generalsekretär der OECD am 20. Juni 2023 Korrekturen an seiner Liste der Vorbehalte und Notifikationen zum Mehrseitigen Übereinkommen, die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Juni 2018 abgegeben wurden.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Edtstadler

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