168. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018 idF BGBl. III Nr. 145/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 89/2023) ratifiziert:
Japan2 hat am 20. Juni 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a, Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii, und Art. 17 Abs. 4 vor.1
Finnland3 hat am 27. Juni 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Finnland zusätzliche Notifikationen nach Art. 9 Abs. 7 und 8 vor.1
Gemäß Art. 28 Abs. 9 des Mehrseitigen Übereinkommens zieht Finnland den gemäß Art. 9 Abs. 6 angebrachten Vorbehalt zurück.
Neuseeland4 notifizierte dem Generalsekretär der OECD am 20. Juni 2023 Korrekturen an seiner Liste der Vorbehalte und Notifikationen zum Mehrseitigen Übereinkommen, die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Juni 2018 abgegeben wurden.1
Edtstadler
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