165. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat das Vereinigte Königreich gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl. Nr. 372/1983, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 82/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 68/2011) die Erstreckung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 18. Dezember 2020 auf Gibraltar erklärt.
Edtstadler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)