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BGBl III 163/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

163. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

163. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Deutschland am 23. November 2010 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 108/2009) abgegeben:

„Zuständige Behörden

  1. 1. Als Behörden, die auf Grund des Übereinkommens Maßnahmen getroffen und diese dem Heimat- beziehungsweise Aufenthaltsstaat des Jugendlichen mitzuteilen haben, kommen im deutschen Vertragsgebiet in Betracht:
    1. a) das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist;
    2. b) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig war.
  2. 2. Folgende Behörden im deutschen Vertragsgebiet sind zuständig, Mitteilungen über Maßnahmen entgegenzunehmen, die auf Grund des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat getroffen worden sind:
    1. a) das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist;
    2. b) wenn der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gewechselt hat, das Familiengericht oder das Jugendamt, bei dem zur Zeit des Aufenthaltswechsels ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig war;
    3. c) wenn im deutschen Vertragsgebiet kein Verfahren anhängig ist, das Jugendamt, in dessen Bezirk der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    4. d) wenn im deutschen Vertragsgebiet ein Verfahren nicht anhängig ist und der Jugendliche im deutschen Vertragsgebiet auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Landesjugendamt Berlin.

Die Mitteilungen können unmittelbar gegeben und empfangen werden.“

Die Niederlande haben am 18. Oktober 2010 folgende Erklärung abgegeben:

„Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba - und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen - innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“

Ferner haben die Niederlande am 25. Juli 2012 gemäß Art. 11 des Übereinkommens nachstehende Behörden notifiziert:

für den europäischen Teil der Niederlande: der Minister für Justiz und Sicherheit der Niederlande

für Sint Maarten: der Justizminister von Sint Maarten

für Curaçao: der Justizminister von Curaçao

für den karibischen Teil der Niederlande: der Minister für Justiz und Sicherheit der Niederlande

Edtstadler

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