145. Änderung der Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
145.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt:
Änderung der Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung1
[Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich in deutschsprachiger Übersetzung
(konsolidiert) siehe Anlagen]
[Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich in englischer Sprache (konsolidiert) siehe
Anlagen]
Die Änderung der Vorbehalte und Notifikationen gemäß Art. 29 Abs. 5 des Übereinkommens wurde am 28. August 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD notifiziert.
Anlage 1
Anlage 2
Nehammer
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