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BGBl III 132/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

132. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

132. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Cabo Verde am 26. Juni 2023 Erklärungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2023) abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]. Die Erklärungen werden mit 26. September 2023 wirksam.

Edtstadler

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