130. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Belarus am 31. Juli 2023 eine interpretative Erklärung hinsichtlich der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 4 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 81/2023) abgegeben.1
Edtstadler
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